BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 26. März 2021

Teil römisch zwei

129. Verordnung:

Änderung der Verordnung betreffend die elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus

129. Verordnung des Bundesministers für Finanzen mit der die Verordnung betreffend die elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus geändert wird

Aufgrund des Paragraph 56, Absatz 2, des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2021,, wird verordnet:

Die Verordnung betreffend die elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 158 aus 2020,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, wird das Datum „31. März 2021“ durch das Datum „30. Juni 2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2021, tritt mit 1. April 2021 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, wird das Datum „31. März 2028“ durch das Datum „30. Juni 2028“ ersetzt.

Blümel