BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 26. März 2021

Teil römisch zwei

128. Verordnung:

Änderung der Verordnung betreffend die elektronische Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit steuerlichen Erleichterungen aufgrund des Coronavirus

128. Verordnung des Bundesministers für Finanzen mit der die Verordnung betreffend die elektronische Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit steuerlichen Erleichterungen aufgrund des Coronavirus geändert wird

Auf Grund des Paragraph 86 a, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2021,, wird verordnet:

Die Verordnung betreffend die elektronische Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit steuerlichen Erleichterungen aufgrund des Coronavirus, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2020,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 4 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, wird wie folgt geändert:

a) Das Datum „31. März 2021“ wird durch das Datum „30. Juni 2021“ ersetzt.

b) Das Datum „4. März 2021“ wird durch das Datum „10. Juni 2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2021, tritt mit 1. April 2021 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, wird das Datum „31. März 2021“ durch das Datum „30. Juni 2021“ ersetzt.

Blümel