Jahrgang 2021 |
Ausgegeben am 26. März 2021 |
Teil römisch zwei |
125. Verordnung: | Änderung der Verordnung über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 |
Aufgrund des Paragraph 10, des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz – 1. COVID-19-JuBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2020,, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2020,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, lautet:
Fristen nach Paragraph 3 a, Absatz 2, zweiter Satz StVG, die bis zum 31. März 2021 noch nicht abgelaufen waren, sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 unterbrochen. Sie beginnen mit 1. Juli 2021 neu zu laufen.“
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, wird die Wendung „im Jänner oder im Februar 2021 rechtskräftig wurde“ durch die Wendung „zwischen 1. Jänner 2021 und 30. April 2021 rechtskräftig wurde, aber bis dahin keine Strafvollzugsanordnung erlassen wurde“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, wird die Wendung „31. März 2021“ durch die Wendung „30. Juni 2021“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz wird die Wendung „31. März 2021“ durch die Wendung „30. Juni 2021“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 9, erster Satz wird die Wendung „31. März 2021“ durch die Wendung „30. Juni 2021“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 10, Absatz eins, wird die Wendung „31. März 2021“ durch die Wendung „30. Juni 2021“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 10, wird nach dem Absatz 11, folgender Absatz 12, angefügt:
Zadić