BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 25. März 2021

Teil II

121. Verordnung:

Section Control-Messstreckenverordnung A 7 Dornach-Treffling 2021

121. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung 2021 im Bereich Dornach-Treffling der A 7 Mühlkreis Autobahn (Section Control-Messstreckenverordnung A 7 Dornach-Treffling 2021)

Aufgrund Paragraph 98 a, Absatz eins, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1969,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2020,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden – bei Führung des Verkehrs im Gegenverkehr – folgende Abschnitte der Richtungsfahrbahn Freistadt der A 7 Mühlkreis Autobahn festgelegt:

  1. Ziffer eins
    für die Fahrtrichtung Knoten Linz der Abschnitt zwischen km 18,46 und km 15,26 und
  2. Ziffer 2
    für die Fahrtrichtung Freistadt der Abschnitt zwischen km 14,96 und km 18.

Paragraph 2,

Beginn und Ende der überwachten Messstrecken sind anzukündigen.

Paragraph 3,

Die Section Control-Messstreckenverordnung Voestbrücke 3b, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2019,, wird aufgehoben.

Gewessler