BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 23. März 2021

Teil II

120. Verordnung:

5. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

120. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung geändert wird (5. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung)

Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz eins,, 4 Absatz eins und 5 Absatz eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2021,, sowie des Paragraph 15, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2021,, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:

Die Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 4. COVID-19-SchuMaV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2021,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Für Betreiber von Einrichtungen der Tagesstrukturen im Behindertenbereich gelten Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 4, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7, wird die Wortfolge „Patienten- und Pflegeanwälte“ durch die Wortfolge „Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte“ und in Paragraph 10, Absatz 7, wird die Wortfolge „Patienten- und Pflegeanwälten“ durch die Wortfolge „Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 10, Absatz 6, entfällt die Wortfolge „oder die stationäre Wohneinrichtung der Behindertenhilfe“.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 10, Absatz 10, entfällt die Ziffer 7 und die bisherigen Ziffer 8 bis 12 erhalten die Ziffernbezeichnungen „7.“ bis „11.“.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Betreiber von bettenführenden Krankenanstalten und Kuranstalten dürfen Besucher und Begleitpersonen gemäß Absatz 2, Ziffer 2,, 3 und 6 nur einlassen, wenn diese ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht länger als 72 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 11, Absatz 3, dritter Satz wird die Wortfolge „Zudem darf der Betreiber“ durch die Wortfolge „Betreiber von Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, dürfen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 11, wird nach der Zeichenfolge „BGBl. römisch eins Nr. 68/2017,“ die Wort- und Zeichenfolge „ zur tierschutzkonformen Ausbildung von Hunden gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2012, im Freien“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 13, Absatz 7, wird nachfolgender Satz angefügt:

„Die Personenbeschränkung nach Absatz 3, Ziffer 9, gilt nicht für zur Durchführung der Veranstaltung erforderliche Personen.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wort- und Zeichenfolge „24. März“ durch die Wort- und Zeichenfolge „3. April“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Paragraph 5, Absatz 9,, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7,, Absatz 6,, 7 und 10, Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 11 und Absatz 7, sowie Paragraph 25, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2021, treten mit 25. März 2021 in Kraft.“

Anschober