BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 12. März 2021

Teil II

111. Verordnung:

4. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

111. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung geändert wird (4. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung)

Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz eins,, 4 Absatz eins,, 5 Absatz eins und 7 Absatz 4, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2021,, sowie der Paragraphen 5 c,, 15 und 43a Absatz 4, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2021,, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:

Die Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 4. COVID-19-SchuMaV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2021,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis lautet:

Inhaltsverzeichnis

Paragraf

Bezeichnung

Paragraph eins,

Öffentliche Orte

Paragraph 2,

Ausgangsregelung

Paragraph 3,

Massenbeförderungsmittel

Paragraph 4,

Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Seil- und Zahnradbahnen

Paragraph 5,

Kundenbereiche

Paragraph 6,

Ort der beruflichen Tätigkeit

Paragraph 7,

Gastgewerbe

Paragraph 8,

Beherbergungsbetriebe

Paragraph 9,

Sportstätten

Paragraph 10,

Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe

Paragraph 11,

Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden

Paragraph 12,

Freizeit- und Kultureinrichtungen

Paragraph 13,

Veranstaltungen

Paragraph 14,

Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit

Paragraph 15,

Sportveranstaltungen im Spitzensport

Paragraph 16,

Betreten

Paragraph 17,

Ausnahmen

Paragraph 18,

Testergebnisse

Paragraph 19,

Glaubhaftmachung

Paragraph 20,

Datenverarbeitung

Paragraph 21,

Erhebung von Kontaktdaten

Paragraph 22,

Grundsätze bei der Mitwirkung nach Paragraph 6, COVID-19-MG und Paragraph 28 a, EpiG

Paragraph 23,

ArbeitnehmerInnenschutz, Bundesbedienstetenschutz und Mutterschutz

Paragraph 24,

Sonderbestimmungen für das Land Vorarlberg

Paragraph 25,

Inkrafttreten

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, werden die Wort- und Zeichenfolge „§§ 9, 10 und 11“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§§ 9, 10, 11 und 12“ und die Wort- und Zeichenfolge „§ 16 Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 4“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 17 Absatz eins, Ziffer eins und 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, wird die Wort- und Zeichenfolge „Z 1 bis 9 und Paragraph 14 “, durch die Wort- und Zeichenfolge „Z 1 bis 8, 10 und 11, Paragraph 15 und Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Der Betreiber einer Betriebsstätte mit mehr als 51 Arbeitnehmern hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
    1. Litera a
      spezifische Hygienevorgaben,
    2. Litera b
      Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
    3. Litera c
      Risikoanalyse,
    4. Litera d
      Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
    5. Litera e
      Regelungen für Mitarbeiter- und Kundenströme,
    6. Litera f
      Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen.
    Der Betreiber einer Betriebsstätte mit mehr als 51 Arbeitnehmern hat die Einhaltung dieser Bestimmungen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, entfällt das Wort „sportartspezifischer“ und der fünfte Satz lautet:

„§ 1 und Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Mindestabstand von zwei Metern gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, kurzfristig unterschritten werden darf.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 10, Absatz 10, Ziffer 6, wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 16 Absatz 10 “, durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 17 Absatz 11 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 3, wird die Zahl „14“ durch die Zahl „15“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 13, Absatz 3, erhalten die bisherigen Ziffer 9 bis 11 die Ziffernbezeichnungen „11.“ bis „13.“; es werden nach der Ziffer 8, folgende Ziffer 9 und 10 eingefügt:

  1. Ziffer 9
    Zusammenkünfte zum Zweck der Ausübung von Sport im Freiluftbereich, bei dessen Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt, von nicht mehr als zehn Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, zuzüglich zwei volljähriger Betreuungspersonen,
  2. Ziffer 10
    Zusammenkünfte von medizinischen und psychosozialen Selbsthilfegruppen,“

Novellierungsanordnung 9, Im Einleitungssatz von Paragraph 13, Absatz 4, wird die Wort- und Zeichenfolge „9 und 10“ durch die Wort- und Zeichenfolge „9, 10, 11 und 12“, in Ziffer eins, wird die Wort- und Zeichenfolge „4 bis 7 und 9“ durch die Wort- und Zeichenfolge „4 bis 7, 10 und 11“ und in Ziffer 2, wird die Zahl „10“ durch die Zahl „12“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 13, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Bei Zusammenkünften nach Absatz 3, Ziffer 9, darf der Mindestabstand von zwei Metern gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, kurzfristig unterschritten werden.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 13, erhalten Absatz 7 und 8 die Absatzbezeichnungen „(8)“ und „(9)“ und wird nach Absatz 6, folgender Absatz 7, eingefügt:

  1. Absatz 7Bei Zusammenkünften nach Absatz 3, Ziffer 9, im Rahmen von Vereinen oder auf nicht öffentlichen Sportstätten hat der Verein oder der Betreiber der nicht öffentlichen Sportstätte ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Verhaltensregeln von Sportlern in hygienischer Hinsicht,
    2. Ziffer 2
      Gesundheitscheck vor der Sportausübung,
    3. Ziffer 3
      Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material und
    4. Ziffer 4
      Nachvollziehbarkeit von Kontakten.
    Die Teilnahme der volljährigen Betreuungspersonen an einer Zusammenkunft gemäß Absatz 3, Ziffer 9, ist nur zulässig, wenn dem Veranstalter spätestens alle sieben Tage jeweils ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorgelegt wird. Liegt dieser Nachweis nicht vor, ist bei Kontakt mit Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen. An einem Veranstaltungsort dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern die Höchstzahlen nach Absatz 3, Ziffer 9, pro Zusammenkunft nicht überschritten werden und durch organisatorische Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der Personen ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 13, Absatz 8, (neu) und 9 (neu) wird die Zahl „9“ durch die Zahl „11“ ersetzt und in Absatz 9, (neu) nach dem Klammerausdruck „(FFP2-Maske)“ die Wortfolge „ ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, Die bisherigen Paragraphen 14 bis 19 erhalten die Paragrafenbezeichnungen „15.“ bis „20.“; nach Paragraph 13, wird folgender Paragraph 14, samt Überschrift eingefügt:

„Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit

Paragraph 14,

  1. Absatz einsVeranstaltungen im Rahmen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit sind mit bis zu zehn Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, zuzüglich zwei volljähriger Betreuungspersonen zulässig.
  2. Absatz 2An einem Veranstaltungsort dürfen mehrere Veranstaltungen gleichzeitig stattfinden, sofern die Höchstzahlen nach Absatz eins, pro Veranstaltung nicht überschritten werden und durch organisatorische Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der Personen ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird.
  3. Absatz 3Bei der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit kann
    1. Ziffer eins
      der Mindestabstand von zwei Metern gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, oder
    2. Ziffer 2
      das Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormten Standard oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gemäß Paragraph 17, Absatz 4,
    entfallen, sofern dies im COVID-19-Präventionskonzept gemäß Absatz 4, vorgesehen ist.
  4. Absatz 4Der Veranstalter hat ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und einzuhalten.
  5. Absatz 5Das Präventionskonzept gemäß Absatz 4, hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Schulung der Betreuungsperson,
    2. Ziffer 2
      spezifische Hygienemaßnahmen,
    3. Ziffer 3
      organisatorische Vorgaben im Hinblick auf die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard, einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstands von zwei Metern gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben,
    4. Ziffer 4
      Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion.
  6. Absatz 6Die Teilnahme der Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, an Veranstaltungen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit in geschlossenen Räumen ist nur zulässig, wenn dem Veranstalter ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorliegt.
  7. Absatz 7Die Teilnahme der volljährigen Betreuungspersonen ist nur zulässig, wenn dem Veranstalter spätestens alle sieben Tage jeweils ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorgelegt wird. Liegt dieser Nachweis nicht vor, ist bei Kontakt mit Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
  8. Absatz 8Absatz eins, gilt nicht für Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, (neu) wird die Zahl „15“ durch die Zahl „16“, die Zahl „16“ durch die Zahl „17“ und die Wort- und Zeichenfolge „17 bis 21“ durch die Wort- und Zeichenfolge „18 bis 22“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, (neu) wird nach der Wort- und Zeichenfolge „Z 1 und 5,“ die Wort- und Zeichenfolge „§ 14“ und in Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, (neu) wird nach der Wortfolge „minderjährige Kinder“ die Wort- und Zeichenfolge „mit Ausnahme von Paragraph 14 “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 16, Im Einleitungssatz von Paragraph 19, (neu) wird die Zahl „16“ durch die Zahl „17“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Die bisherigen Paragraphen 20 und 21 erhalten die Paragrafenbezeichnungen „§ 22.“ und „§ 23.“; nach Paragraph 20, (neu) wird folgender Paragraph 21, samt Überschrift eingefügt:

„Erhebung von Kontaktdaten

Paragraph 21,

  1. Absatz einsDer Betreiber einer nicht öffentlichen Sportstätte nach Paragraph 9,, Vereine bei Zusammenkünften gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 9 und der Veranstalter nach Paragraph 14, sind verpflichtet, von Personen, die sich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufgehalten haben, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung den
    1. Ziffer eins
      Vor- und Familiennamen und
    2. Ziffer 2
      die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse
    zu erheben. Im Falle von Besuchergruppen, die ausschließlich aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, ist die Bekanntgabe der Daten von nur einer dieser Besuchergruppe angehörigen volljährigen Person ausreichend.
  2. Absatz 2Der Betreiber, Verein oder Veranstalter hat die zuvor genannten Daten mit Datum und Uhrzeit des Betretens der nicht öffentlichen Sportstätte oder Veranstaltungsstätte zu versehen.
  3. Absatz 3Der Betreiber, Verein oder Veranstalter hat der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 5, Absatz 3, EpiG auf Verlangen die Daten zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4Der Betreiber, Verein oder Veranstalter darf die Daten ausschließlich zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung verarbeiten und der Bezirksverwaltungsbehörde im Umfang ihres Verlangens übermitteln; eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig.
  5. Absatz 5Der Betreiber, Verein oder Veranstalter hat im Rahmen der Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen und insbesondere sicherzustellen, dass die Daten nicht durch Dritte einsehbar sind.
  6. Absatz 6Der Betreiber, Verein oder Veranstalter hat die Daten für die Dauer von 28 Tagen vom Zeitpunkt ihrer Erhebung aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.“

Novellierungsanordnung 18, Der bisherige Paragraph 22, erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 25.“; nach Paragraph 23, (neu) wird folgender Paragraph 24, samt Überschrift eingefügt:

„Sonderbestimmungen für das Land Vorarlberg

Paragraph 24,

Für das Land Vorarlberg gilt

  1. Ziffer eins
    abweichend von Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 9, sind Zusammenkünfte zum Zweck der Ausübung von Sport im Freiluftbereich, bei dessen Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt, von nicht mehr als 20 Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben zuzüglich drei volljähriger Betreuungspersonen zulässig. Zusätzlich gilt Paragraph 13, Absatz eins, nicht für Zusammenkünfte zum Zweck der Ausübung von Sport in geschlossenen Räumen, bei dessen Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt, von nicht mehr als zehn Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, zuzüglich zwei volljähriger Betreuungsperson, wenn – mit Ausnahme der volljährigen Betreuungspersonen – ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Tests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorliegt. Abweichend von Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, dürfen Sportstätten im geschlossenen Bereich nach Maßgabe dieser Bestimmung auch durch nicht von Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, erfasste Personen betreten werden, wobei Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, nicht gilt. Paragraph 13, Absatz 4 und Absatz 7, sowie Paragraph 21, gelten;
  2. Ziffer 2
    abweichend von Paragraph 14, Absatz eins, sind Veranstaltungen im Rahmen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit im Freiluftbereich mit bis zu 20 Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, zuzüglich drei volljähriger Betreuungspersonen zulässig. Abweichend von Paragraph 14, Absatz 6, ist die Teilnahme nur zulässig, wenn ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Tests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorliegt. Paragraph 14, Absatz 2 bis 5 und 7 bis 8 sowie Paragraph 21, gelten;
  3. Ziffer 3
    abweichend von Paragraph 7, Absatz eins, ist das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe unter folgenden Voraussetzungen und Auflagen zulässig:
    1. Litera a
      der Betreiber darf Besuchergruppen nur einlassen, wenn diese
      1. Sub-Litera, a, a
        aus höchstens vier Personen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen, zuzüglich deren minderjähriger Kinder oder Minderjähriger, denen gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht, insgesamt höchstens jedoch sechs Minderjähriger, bestehen oder
      2. Sub-Litera, b, b
        auschließlich aus Personen bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben;
    2. Litera b
      der Betreiber darf Kunden nur einlassen, wenn ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorgewiesen wird;
    3. Litera c
      der Betreiber hat die Verabreichungsplätze so einzurichten, dass zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens zwei Metern besteht. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann;
    4. Litera d
      Kunden haben eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormten Standard zu tragen und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder der Besuchergruppe angehören, einen Abstand von zwei Metern einzuhalten;
    5. Litera e
      für den Betreiber und seine Mitarbeiter gilt bei unmittelbarem Kundenkontakt Paragraph 6, Absatz 4 ;,
    6. Litera f
      der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt;
    7. Litera g
      die Konsumation von Speisen und Getränken darf nur am Verabreichungsplatz erfolgen;
    8. Litera h
      Selbstbedienung ist unzulässig;
    9. Litera i
      umfasst die Betriebsstätte insgesamt mehr als 50 tatsächlich zur Verfügung stehende Sitzplätze, ist ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen. Weiters hat der Betreiber basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
      1. Sub-Litera, a, a
        spezifische Hygienevorgaben,
      2. Sub-Litera, b, b
        Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
      3. Sub-Litera, c, c
        Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
      4. Sub-Litera, d, d
        Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken,
      5. Sub-Litera, e, e
        Regelungen zur Steuerung der Besuchergruppen,
      6. Sub-Litera, f, f
        Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen.;
    10. Litera j
      Paragraph 21, gilt sinngemäß;
  4. Ziffer 4
    abweichend von Paragraph 12, Absatz eins, ist das Betreten von Freizeit- und Kultureinrichtungen zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen dieser Einrichtungen nach Maßgabe von Ziffer 5, zulässig;
  5. Ziffer 5
    abweichend von Paragraph 13, Absatz eins, sind Veranstaltungen mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
    1. Litera a
      der Veranstalter darf höchstens so viele Teilnehmer einlassen, dass die Hälfte der Sitzplatzkapazität nicht überschritten wird, höchstens jedoch 100 Personen;
    2. Litera b
      Teilnehmer haben durchgehend eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormten Standard zu tragen;
    3. Litera c
      es ist ein Abstand von mindestens einem Metern gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einzuhalten. Kann dieser Abstand auf Grund der Anordnungen der Sitzplätze nicht eingehalten werden, sind die jeweils seitlich daneben befindlichen Sitzplätze freizuhalten, sofern nicht durch andere geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann;
    4. Litera d
      der Veranstalter darf Teilnehmer nur einlassen, wenn ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Tests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorgewiesen wird;
    5. Litera e
      für den Betreiber und seine Mitarbeiter gilt bei unmittelbarem Kundenkontakt Paragraph 6, Absatz 4 ;,
    6. Litera f
      die Verabreichung von Speisen und Getränken bei Veranstaltungen ist unzulässig;
    7. Litera g
      der Veranstalter hat bei Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dieses umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter und basierend auf einer Risikoanalyse Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos zu beinhalten. Hiezu zählen insbesondere:
      1. Sub-Litera, a, a
        Regelungen zur Steuerung der Besucherströme,
      2. Sub-Litera, b, b
        spezifische Hygienevorgaben,
      3. Sub-Litera, c, c
        Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
      4. Sub-Litera, d, d
        Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
      5. Sub-Litera, e, e
        Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken,
    8. Litera h
      Paragraph 21, gilt sinngemäß;
    9. Litera i
      die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen;
  6. Ziffer 6
    abweichend von Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 8, gilt Paragraph 13, Absatz eins, nicht für Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum durch Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben zuzüglich einer Betreuungsperson und für Proben und künstlerische Darbietungen zu beruflichen Zwecken mit Publikum; Paragraph 13, Absatz 6, gilt.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 25, Absatz eins, (neu) wird die Wort- und Zeichenfolge „14. März“ durch die Wort- und Zeichenfolge „11. April“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Abweichend davon tritt Paragraph 2, mit Ablauf des 24. März 2021 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 20, Dem Paragraph 25, (neu) wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8 und 9, Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 10, Absatz 10, Ziffer 6,, Paragraph 13, Absatz 3,, 4 und 7 bis 9, Paragraph 14, samt Überschrift, die Paragraphen 15 bis 20, Paragraph 21, samt Überschrift, die Paragraph 22 und 23, Paragraph 24, samt Überschrift sowie Paragraph 25, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2021, treten mit 15. März 2021 in Kraft. Paragraph 6, Absatz 8, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2021, tritt mit 1. April 2021 in Kraft.“

Gewessler