106. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014 geändert wird
Auf Grund des § 43 Abs. 7, des § 44 Abs. 2 und des § 60 Abs. 1 und 2 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2018, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 43, Absatz 7,, des Paragraph 44, Absatz 2 und des Paragraph 60, Absatz eins und 2 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, wird verordnet:
Die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014, BGBl. II Nr. 376/2014, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 79/2019, wird wie folgt geändert:Die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2014,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Z 5 lautet:Paragraph eins, Ziffer 5, lautet:
Bildungseinrichtung: die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, die Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, die Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen gemäß § 1 des Fachhochschulgesetzes – FHG, BGBl. Nr. 340/1993, die Privathochschulen und Privatuniversitäten gemäß § 1 des Privathochschulgesetzes – PrivHG, BGBl. I Nr. 77/2020;“Bildungseinrichtung: die Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, die Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, die Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen gemäß Paragraph eins, des Fachhochschulgesetzes – FHG, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, die Privathochschulen und Privatuniversitäten gemäß Paragraph eins, des Privathochschulgesetzes – PrivHG, BGBl. römisch eins Nr. 77/2020;“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Zustellungsbevollmächtigte oder den Zustellungsbevollmächtigten“ durch die Wortfolge „die zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder den zustellungsbevollmächtigten Vertreter“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz eins, wird die Wortfolge „die Zustellungsbevollmächtigte oder den Zustellungsbevollmächtigten“ durch die Wortfolge „die zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder den zustellungsbevollmächtigten Vertreter“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 4 Abs. 1 Z 2 und § 52 Abs. 1 Z 3 wird das Wort „Homepage“ durch das Wort „Website“ und in § 11 Abs. 1 die Wortfolge „den Homepages“ durch die Wortfolge „den Websites“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, wird das Wort „Homepage“ durch das Wort „Website“ und in Paragraph 11, Absatz eins, die Wortfolge „den Homepages“ durch die Wortfolge „den Websites“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 4 Abs. 2 Z 2 und § 52 Abs. 1 wird das Wort „erstem“ durch das Wort „ersten“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 52, Absatz eins, wird das Wort „erstem“ durch das Wort „ersten“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 8 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „Sitzung“ folgende Wortfolge „(in physischer oder elektronischer Form)“ eingefügt.In Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Wort „Sitzung“ folgende Wortfolge „(in physischer oder elektronischer Form)“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 11 Abs. 2 wird der Z 1 das Wort „und“ angefügt, am Ende der Z 2 „und“ durch einen Punkt ersetzt und es entfällt Z 3.Paragraph 11, Absatz 2, wird der Ziffer eins, das Wort „und“ angefügt, am Ende der Ziffer 2, „und“ durch einen Punkt ersetzt und es entfällt Ziffer 3,
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Sieht diese Verordnung eine Verlautbarung durch öffentlichen Aushang und eine Veröffentlichung auf der Website vor, ist dem Erfordernis der Verlautbarung genüge getan, wenn nur eine der beiden Formen gewählt worden ist.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 19 Abs. 1 und 2 lautet:Paragraph 19, Absatz eins und 2 lautet:
„(1)Absatz einsWährend eines Zeitraumes von sechs Wochen vor dem letzten Wahltag bis fünf Wochen vor dem ersten Wahltag sind die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse zur Einsicht aufzulegen oder ist eine elektronische Einsichtnahme in diese zu ermöglichen.
(2)Absatz 2Die Einsichtnahme ist zu ermöglichen:
in den Räumen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV und
in den Räumen der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der Hochschulvertretung an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, in das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis HV. Durch Beschluss der Wahlkommission kann ein anderer Ort vorgesehen werden, wenn dadurch die Einsichtnahme leichter möglich ist.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 19 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „und den den Wahlkommissionen zugewiesenen Plakatflächen“.In Paragraph 19, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „und den den Wahlkommissionen zugewiesenen Plakatflächen“.
10.Novellierungsanordnung 10, § 21 lautet:Paragraph 21, lautet:
„§ 21.Paragraph 21,
Die bzw. der Vorsitzende der Wahlkommission oder Unterwahlkommission hat längstens am Tag vor dem erstmaligen Beginn der Wahlhandlung unter Verwendung des elektronischen Wahladministrationssystems Wählerinnen- oder Wählerverzeichnisse in ausreichender Stückzahl in Papierform herzustellen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Sind Unterkommissionen eingerichtet, hat die oder der Vorsitzende aus dem Wählerinnen- oder Wählerverzeichnis HV Verzeichnisse der Wahlberechtigten für die jeweiligen Wirkungsbereiche der Unterkommissionen herzustellen oder zur Verfügung zu stellen (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis UK). Die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse UK sind der jeweiligen Unterkommission vor dem erstmaligen Beginn der Wahlhandlung zu übergeben oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 22 Abs. 3 Z 5 lautet:Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer 5, lautet:
eine ausreichende Zahl von Unterstützungserklärungen von Wahlberechtigten oder die Unterschrift von zumindest einer Mandatarin bzw. einem Mandatar und der bzw. dem Zustellungsbevollmächtigten (§ 27).“eine ausreichende Zahl von Unterstützungserklärungen von Wahlberechtigten oder die Unterschrift von zumindest einer Mandatarin bzw. einem Mandatar und der bzw. dem Zustellungsbevollmächtigten (Paragraph 27,).“
12.Novellierungsanordnung 12, § 25 Abs. 1 lautet:Paragraph 25, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsIn den Wahlvorschlag darf eine Person nur dann aufgenommen werden, wenn sie oder er ihre oder seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Abgabe der Zustimmungserklärung kann auch durch ein mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Art. 3 Z 12 eIDAS-VO versehenem Formular nach dem Muster der Anlagen 2a bzw. 3a erfolgen. Die Zustimmungserklärungen sind dem Wahlvorschlag anzuschließen.“In den Wahlvorschlag darf eine Person nur dann aufgenommen werden, wenn sie oder er ihre oder seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Abgabe der Zustimmungserklärung kann auch durch ein mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Artikel 3, Ziffer 12, eIDAS-VO versehenem Formular nach dem Muster der Anlagen 2a bzw. 3a erfolgen. Die Zustimmungserklärungen sind dem Wahlvorschlag anzuschließen.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 27 Abs. 3 letzter Satz lautet und folgender Satz wird angefügt:Paragraph 27, Absatz 3, letzter Satz lautet und folgender Satz wird angefügt:
„Für die Unterstützungserklärungen sind Formulare nach dem Muster der Anlagen 4 und 4a bzw. 5 und 5a zu verwenden. Die Unterstützungserklärungen sind dem Wahlvorschlag anzuschließen.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 27 Abs. 4 wird die Wortfolge „die Zustellungsbevollmächtigte oder den Zustellungsbevollmächtigten“ durch die Wortfolge „die zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder den zustellungsbevollmächtigten Vertreter“ ersetzt.In Paragraph 27, Absatz 4, wird die Wortfolge „die Zustellungsbevollmächtigte oder den Zustellungsbevollmächtigten“ durch die Wortfolge „die zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder den zustellungsbevollmächtigten Vertreter“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, § 27 Abs. 5 lautet:Paragraph 27, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Wahlberechtigte dürfen eine Unterstützungserklärung für die Bundesvertretung oder eine Hochschulvertretung nur dann unterschreiben, wenn sie für diese wahlberechtigt sind. Die Abgabe der Unterstützungserklärung kann auch durch ein mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Art. 3 Z 12 eIDAS-VO versehenem Formular nach dem Muster der Anlagen 4a bzw. 5a erfolgen.“Wahlberechtigte dürfen eine Unterstützungserklärung für die Bundesvertretung oder eine Hochschulvertretung nur dann unterschreiben, wenn sie für diese wahlberechtigt sind. Die Abgabe der Unterstützungserklärung kann auch durch ein mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Artikel 3, Ziffer 12, eIDAS-VO versehenem Formular nach dem Muster der Anlagen 4a bzw. 5a erfolgen.“
16.Novellierungsanordnung 16, Dem § 27 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 27, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8Der Nachweis der Unterstützungserklärungen gemäß Abs. 1 oder 2 ist nicht notwendig, wenn der Wahlvorschlag von zumindest einer Mandatarin oder einem Mandatar dieser in der Bundesvertretung oder der Hochschulvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppe und der zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter dieser in der Bundesvertretung oder der Hochschulvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppe unterstützt wird. Dabei kann es sich auch um dieselbe Person handeln, wenn diese zugleich Mandatarin oder Mandatar und zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder zustellungsbevollmächtigter Vertreter ist. Dafür sind Formulare nach dem Muster der Anlagen 4b und 5b zu verwenden. Für die Beurteilung durch die Wahlkommission ist der erste eingebrachte Wahlvorschlag maßgeblich und die Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Prüfung durch die Wahlkommission vorliegen. Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.“Der Nachweis der Unterstützungserklärungen gemäß Absatz eins, oder 2 ist nicht notwendig, wenn der Wahlvorschlag von zumindest einer Mandatarin oder einem Mandatar dieser in der Bundesvertretung oder der Hochschulvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppe und der zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter dieser in der Bundesvertretung oder der Hochschulvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppe unterstützt wird. Dabei kann es sich auch um dieselbe Person handeln, wenn diese zugleich Mandatarin oder Mandatar und zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder zustellungsbevollmächtigter Vertreter ist. Dafür sind Formulare nach dem Muster der Anlagen 4b und 5b zu verwenden. Für die Beurteilung durch die Wahlkommission ist der erste eingebrachte Wahlvorschlag maßgeblich und die Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Prüfung durch die Wahlkommission vorliegen. Absatz 7, ist sinngemäß anzuwenden.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 32 Abs. 2 bis 5 lautet:Paragraph 32, Absatz 2 bis 5 lautet:
„(2)Absatz 2Die Wahlkommissionen haben bis spätestens vier Wochen vor dem letzten Wahltag auf Grund der zugelassenen gültigen Wahlvorschläge die zugelassenen wahlwerbenden Gruppen im elektronischen Wahladministrationssystem zu erfassen. Aus diesen Einträgen werden dann vom elektronischen Wahladministrationssystem die Stimmzettel für die Wahl und die Briefwahl der jeweiligen Hochschulvertretung automatisch generiert und die Stimmzettel für die Briefwahl der jeweiligen Hochschulvertretung der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zur Verfügung gestellt.
(3)Absatz 3Die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge und Kandidaturen sind in der gemäß § 23, § 24 Abs. 5 und § 25 Abs. 2 geänderten bzw. in der gemäß § 29 Abs. 3 verbesserten Form spätestens drei Wochen vor dem ersten Wahltag nach Organen geordnet zu verlautbaren und auf der Website gemäß § 11 Abs. 1 zu veröffentlichen.Die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge und Kandidaturen sind in der gemäß Paragraph 23,, Paragraph 24, Absatz 5 und Paragraph 25, Absatz 2, geänderten bzw. in der gemäß Paragraph 29, Absatz 3, verbesserten Form spätestens drei Wochen vor dem ersten Wahltag nach Organen geordnet zu verlautbaren und auf der Website gemäß Paragraph 11, Absatz eins, zu veröffentlichen.
(4)Absatz 4Nach der Verlautbarung bzw. Veröffentlichung an Wahlvorschlägen und Kandidaturen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge und Kandidaturen nicht.
(5)Absatz 5Gleichzeitig mit der Verlautbarung bzw. Veröffentlichung der Wahlvorschläge hat die Feststellung der Zahl der für jedes Organ zu vergebenden Mandate zu erfolgen.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 33 Abs. 1 lautet:Paragraph 33, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Wahlkommissionen haben spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag die Wahlzeiten und die Wahllokale zu verlautbaren und auf der Website zu veröffentlichen.“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 35 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Unterwahlkommission sowie je“ das Wort „mindestens“ eingefügt.In Paragraph 35, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „Unterwahlkommission sowie je“ das Wort „mindestens“ eingefügt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 37 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „zu übergeben“ durch die Wortfolge „zur Verfügung zu stellen“ ersetzt.In Paragraph 37, Absatz 3, erster Satz wird die Wortfolge „zu übergeben“ durch die Wortfolge „zur Verfügung zu stellen“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 38 Abs. 3 wird die Wortfolge „die von mehreren Bildungseinrichtungen gemeinsam eingerichtet ist werden“ durch die Wortfolge „die von mehreren Bildungseinrichtungen gemeinsam eingerichtet sind“ ersetzt.In Paragraph 38, Absatz 3, wird die Wortfolge „die von mehreren Bildungseinrichtungen gemeinsam eingerichtet ist werden“ durch die Wortfolge „die von mehreren Bildungseinrichtungen gemeinsam eingerichtet sind“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, § 39 Abs. 1 lautet:Paragraph 39, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsJede Wählerin und jeder Wähler an einer Bildungseinrichtung hat ihre oder seine Identität vor der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission durch den Studierendenausweis oder mittels eines amtlichen Lichtbildausweises (zB Personalausweis, Reisepass, Führerschein) nachzuweisen.“
23.Novellierungsanordnung 23, In § 40 Abs. 1 wird die Wortfolge „Studierendenausweis oder einen Personalausweis oder einen Reisepass oder einen Führerschein“ durch die Wortfolge „Studierendenausweis oder mittels eines amtlichen Lichtbildausweises“ ersetzt.In Paragraph 40, Absatz eins, wird die Wortfolge „Studierendenausweis oder einen Personalausweis oder einen Reisepass oder einen Führerschein“ durch die Wortfolge „Studierendenausweis oder mittels eines amtlichen Lichtbildausweises“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 41 Abs. 3 wird nach dem Wort „papierbasierten“ die Wortfolge „oder elektronischen“ eingefügt.In Paragraph 41, Absatz 3, wird nach dem Wort „papierbasierten“ die Wortfolge „oder elektronischen“ eingefügt.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 44 Abs. 2 Z 2 und § 56 Abs. 3 Z 2 und 3 wird das Wort „beige“ durch „weiße“ ersetzt.In Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 56, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 wird das Wort „beige“ durch „weiße“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 44 Abs. 5 wird nach dem Wort „Verlautbarung“ die Wortfolge „bzw. Veröffentlichung“ eingefügt.In Paragraph 44, Absatz 5, wird nach dem Wort „Verlautbarung“ die Wortfolge „bzw. Veröffentlichung“ eingefügt.
27.Novellierungsanordnung 27, § 49 Abs. 3 Z 1 lautet:Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:
das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis in Papierform oder das ausgedruckte elektronische Wählerinnen- und Wählerverzeichnis,“
28.Novellierungsanordnung 28, § 52 Abs. 3 lautet:Paragraph 52, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers ist wie folgt glaubhaft zu machen:
bei einem schriftlichen Antrag durch Beigabe der Kopie eines Studierendenausweises oder eines amtlichen Lichtbildausweises;
bei einer persönlichen Beantragung durch Vorlage eines Studierendenausweises oder eines amtlichen Lichtbildausweises und der Abgabe einer Kopie von diesem;
bei einer elektronischen Beantragung durch Verwendung der Bürgerkarte, einschließlich jener mittels Mobiltelefon (Handy-Signatur), oder durch das Hochladen einer Kopie eines Studierendenausweises oder eines amtlichen Lichtbildausweises in das „E-Formular“.“
29.Novellierungsanordnung 29, In § 58 Abs. 3 wird die Zeichenfolge „12.00“ durch die Zeichenfolge „9.00“ ersetzt.In Paragraph 58, Absatz 3, wird die Zeichenfolge „12.00“ durch die Zeichenfolge „9.00“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, Dem § 61 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 61, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Elektronisch geführte Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse müssen nach vollständigem Ausdruck, spätestens jedoch eine Woche nach dem letzten Wahltag, gelöscht werden.“
Faßmann