Jahrgang 2021 |
Ausgegeben am 8. Jänner 2021 |
Teil römisch zwei |
10. Verordnung: | Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zu bestimmen Nachbarstaaten |
Auf Grund des Paragraph 10, Absatz 2, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2018,, wird verordnet:
Zur Gewährleistung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dürfen die Binnengrenzen
jeweils im Verkehr zu Lande während der Gültigkeit dieser Verordnung nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden.
Diese Verordnung tritt am 9. Jänner 2021, 00.00 Uhr, in Kraft und am 18. Jänner 2021, 24.00 Uhr, außer Kraft.
Nehammer