Jahrgang 2021 |
Ausgegeben am 25. Jänner 2021 |
Teil römisch drei |
9. Kundmachung: | Vorläufige Anwendung des Abkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union hat Luxemburg am 8. Dezember 2020 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, des Abkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2018,, abgegeben. Die Erklärung wird am 8. März 2021 wirksam.
Edtstadler