BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 26. Februar 2021

Teil III

32. Kundmachung:

Änderungen der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung

[CELEX-Nr.: 32020L1833]

32. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend Änderungen der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung

Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003, idgF, wird kundgemacht:

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 21. Oktober 2020, C.N.461.2020.TREATIES-XI.D.6, und vom 8. Dezember 2020, C.N.546.2020.TREATIES-XI.D.6, wurden Änderungen an der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2008,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2020,) gemäß Artikel 20, Absatz 5, des Übereinkommens angenommen und sind für alle Vertragsparteien mit 1. Jänner 2021 in Kraft getreten.

Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 30. Oktober 2020, C.N.504.2020.TREATIES-XI.D.6, und vom 3. Februar 2021, C.N.581.2020.TREATIES-XI.D.6, wurden Korrekturen an der dem ADN beigefügten Verordnung von den Vertragsparteien angenommen.

Die Änderungen einschließlich der Korrekturen an der dem ADN beigefügten Verordnung lauten wie folgt:

[Änderungen an der deutschsprachigen Übersetzung der Verordnung, siehe Anlagen]

[Änderungen der Verordnung in französischer Sprache (authentischer Wortlaut), siehe Anlagen]

Mit dieser Kundmachung wird die Richtlinie (EU) 2020/1833 zur Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 408 vom 04.12.2020 S. 1 bis 2, hinsichtlich des Anhangs römisch III.1 umgesetzt.

Edtstadler