Jahrgang 2021 |
Ausgegeben am 9. Februar 2021 |
Teil römisch drei |
27. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt |
Nach Mitteilungen der Generalsekretärin des Europarats hat Polen am 28. Jänner 2021 seinen Vorbehalt zu Artikel 58, des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 164 aus 2014,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2020,) zurückgezogen sowie mit Wirkung ab 1. August 2020 für weitere fünf Jahre seinen Vorbehalt zu Artikel 551, des Übereinkommens verlängert und seine Vorbehalte2 zu Artikel 30, Absatz 2 und 44 Absatz eins, abgeändert.
Edtstadler
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 24/2016 durch Verweis auf die Website des Europarats und einsehbar unter http://conventions.coe.int/ [SEV Nr. 210].
2 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 210].