BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 27. Dezember 2021

Teil römisch drei

202. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt sowie des Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden

202. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt sowie des Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) hat China1 mit Wirksamkeit vom 2. April 2020 den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt sowie des Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1992,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 2010, bzw. Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 2010,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2019,), auf die Sonderverwaltungsregion Macao ausgedehnt.

Ferner hat Kongo am 28. Mai 2015 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt hinterlegt.

Edtstadler

1  Kundgemacht in BGBl. Nr. 406/1992 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 214/2013.