BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 6. Dezember 2021

Teil römisch drei

176. Kundmachung:

Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen

176. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat der Sudan am 10. August 2021 seine Beitrittsurkunde zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 104 aus 2012,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2020,) hinterlegt und dabei gemäß Artikel 42, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt, sich durch die Bestimmungen des Artikel 42, Absatz eins, nicht gebunden zu betrachten.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Mexiko1 am 2. Oktober 2020 eine Erklärung gemäß Artikel 31, Absatz eins, des Übereinkommens abgegeben.

Edtstadler

1  Ratifikation kundgemacht in BGBl. III Nr. 104/2012.