BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 28. Jänner 2021

Teil römisch drei

15. Kundmachung:

Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und in Genf am 13. Mai 1977

15. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und in Genf am 13. Mai 1977

Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat am 23. Dezember 2020 gegenüber dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) gemäß Artikel 13, des Abkommens von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und in Genf am 13. Mai 1977 Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 124 aus 1984,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2020,) die Erweiterung des territorialen Anwendungsbereichs dieses Abkommens auf die Vogtei Guernsey und die Insel Man erklärt. Die Erklärung wird am 23. März 2021 wirksam.

Edtstadler