Jahrgang 2021 |
Ausgegeben am 27. August 2021 |
Teil römisch drei |
123. Kündigung des Europäischen Übereinkommens über Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fußballspielen | |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Regierungsvorlage 852 Ausschussbericht 873 Sitzung 113. Bundesrat:, Ausschussbericht 10656 Sitzung 927.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
Der Bundespräsident erklärt im Namen der Republik Österreich das Europäische Übereinkommen über Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fußballspielen1 vom 19. August 1985 gemäß seinem Artikel 16, für gekündigt.
The Federal President declares, on behalf of the Republic of Austria, to denounce the European Convention on Spectator Violence and Misbehaviour at Sports Events and in particular at Football Matches of 19 August 1985 pursuant to its Article 16.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Kündigungsurkunde wurde am 3. August 2021 bei der Generalsekretärin des Europarates hinterlegt; die Kündigung wird gemäß Artikel 16, Absatz 2, des Übereinkommens mit 1. März 2022 wirksam.
Kurz
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 133/1988.