Jahrgang 2021 |
Ausgegeben am 22. Juli 2021 |
Teil römisch drei |
117. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens über Computerkriminalität |
Nach Mitteilungen der Generalsekretärin des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über Computerkriminalität Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 140 aus 2012,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 45 aus 2019,) hinterlegt:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: |
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Kolumbien1 |
16. März 2020 |
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Peru1 |
26. August 2019 |
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Schweden1 |
28. April 2021 |
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Einer weiteren Mitteilung der Generalsekretärin des Europarats zufolge hat die Slowakei am 30. April 2021 ihren Vorbehalt2 zu Artikel 4, Absatz 2, des Übereinkommens zurückgenommen und ihre Erklärungen2 nach Artikel 35 und 40 des Übereinkommens abgeändert.1
Weiters hat Tschechien seinen Vorbehalt3 zu Artikel 29, des Übereinkommens am 5. Juli 2019 zurückgenommen.
Edtstadler
1 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 185]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Kontaktstellen.
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 140/2012.
3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 215/2014 durch Verweis auf die Website des Europarats und einsehbar unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 185].