BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 14. Juli 2021

Teil römisch drei

111. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens über die Zollbehandlung von Behältern, die im Rahmen eines Pools im grenzüberschreitenden Verkehr verwendet werden (Behälter-Pool-Übereinkommen)

111. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Zollbehandlung von Behältern, die im Rahmen eines Pools im grenzüberschreitenden Verkehr verwendet werden (Behälter-Pool-Übereinkommen)

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Zollbehandlung von Behältern, die im Rahmen eines Pools im grenzüberschreitenden Verkehr verwendet werden (Behälter-Pool-Übereinkommen) Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 1997,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 2002,), hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung

der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Liberia

16. September 2005

Litauen1

3. Jänner 2003

Turkmenistan

14. Juni 2021

Vereinigtes Königreich (einschließlich

Jersey, Guernsey und Insel Man)

6. Mai 2003

Edtstadler

1  Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [Chapter XI.A.18].