Jahrgang 2021 |
Ausgegeben am 14. Juli 2021 |
Teil römisch drei |
106. Kundmachung: | Änderung der Anlage des Übereinkommens zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden |
Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003, idgF, wird kundgemacht:
Die Anlage des am 25. Mai 2011 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 183 aus 2015,, erhält mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2021 folgende Fassung:
[Anlage in deutscher Sprachfassung siehe Anlage]
Die geänderte Anlage wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. C 247 römisch eins vom 25.6.2021 S. 1, veröffentlicht.
Edtstadler