BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 6. August 2020

Teil I

98. Bundesgesetz:

Budgetbegleitgesetz 2020

(NR: GP XXVII RV 71 AB 175 S. 32. BR: 10324)

98. Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und das Umweltförderungsgesetz geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2020)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art.

Gegenstand

1. Abschnitt
Arbeit, Familie und Jugend

1

Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

2

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

3

Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

4

Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957

5

Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

6

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

2. Abschnitt
Dienstrecht

7

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

3. Abschnitt
Umwelt

8

Änderung des Umweltförderungsgesetzes

1. Abschnitt
Arbeit, Familie und Jugend

Artikel 1
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 5, Absatz 4, entfällt der erste Satz.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, entfallen das Wort „oder“ am Ende der Litera b und die Litera c,

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 28, Absatz eins, wird der Strichpunkt am Ende der Ziffer 4, durch einen Punkt ersetzt und die Ziffer 5, aufgehoben.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 32 a, samt Überschrift wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 34, Absatz 46, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, erhält die Bezeichnung „(47)“ und es wird folgender Absatz 51, angefügt:

  1. Absatz 51Die Paragraphen 5, Absatz 4,, 28 Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 4, sowie 35 Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2020, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. Die Paragraphen 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 5, sowie 32a samt Überschrift treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft. Die für Staatsangehörige der Republik Kroatien und für Arbeitgeber mit Betriebssitz in diesem Mitgliedstaat nach diesem Bundesgesetz erteilten Berechtigungen oder Bestätigungen zur Arbeitsaufnahme verlieren mit Ablauf des 30. Juni 2020 ihre Gültigkeit.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 35, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    hinsichtlich der Paragraphen 28 c und 29a die Bundesministerin für Justiz;“

Artikel 2
Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 10, werden folgende Absatz 74 und 75 angefügt:

  1. Absatz 74Paragraph 14, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
  2. Absatz 75Paragraph 14, Absatz eins bis 3 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Die gemäß Absatz 2 und 3 in den Jahren 2021 und 2022 ermittelten Beträge sind im Jahr 2021 um 50 Mio. Euro und im Jahr 2022 um 100 Mio. Euro zu vermindern.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 14, samt Überschrift lautet:

„Überweisung zum Zweck der Lehrlingsförderung

Paragraph 14,

  1. Absatz einsDie Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend hat den Lehrlingsstellen der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft als Beitrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 19 c, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, Mittel aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik im Ausmaß von jeweils 41 vH der auf Grund der Neuregelung des Paragraph 2, Absatz 8, durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2011, sowie des Entfalls des Paragraph 2, Absatz 8, durch das 2. Stabilitätsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, durch Beitragsleistungen für Personen, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erzielten zusätzlichen Mehreinnahmen, jedoch maximal 250 Mio. € jährlich zur Verfügung zu stellen. Diese Mittel dienen auch als Beitrag zur Bedeckung der Aufwendungen der Lehrberechtigten für die Tragung von Internatskosten für Lehrlinge während des Besuches der Berufsschule gemäß Paragraph 9, Absatz 5, BAG und Paragraph 130, Absatz 4 a, des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,.
  2. Absatz 2Die betreffenden Mittel sind jeweils zu akontieren und auf der Grundlage einer gesonderten Berechnung des Dachverbandes abzurechnen. Die Abrechnung hat jeweils im September des Folgejahres zu erfolgen. Die Differenz zwischen der Akontierung und den tatsächlichen bei der Abrechnung festgestellten Einnahmen ist mit der jeweils nächstfolgenden Akontierung gegen zu rechnen. Die Akontierung hat auf der Grundlage einer Prognose ausgehend von den bis dahin vorliegenden Daten betreffend die Entwicklung der Beschäftigung und der Einkommen der arbeitslosenversicherungs(beitrags)pflichtigen unselbständig Beschäftigten der betroffenen Alterskohorten zu erfolgen.
  3. Absatz 3Die Akontierung der Mittel hat jeweils im Oktober des betreffenden Jahres zu erfolgen. Im Februar hat jeweils eine Anzahlung iHv 40 % und im Juni jeweils iHv 30 % der entsprechenden Bundesvoranschlagsposition zu erfolgen.“

Artikel 3
Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 13 e, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 39, wird folgender Paragraph 40, samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2020,

Paragraph 40,

Paragraph 13 e, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957

Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 19, wird folgender Absatz 15, angefügt:

  1. Absatz 15Paragraph 20, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2020, tritt mit 1. April 2020 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 20, wird nach dem Wortlaut „5 Mio. €“ die Wortfolge „sowie im Jahr 2020 3 Mio. €“ angefügt.

Artikel 5
Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz – BUAG, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der bisherige Text des Paragraph 17 a, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Im Jahr 2020 fließt der Bundesbeitrag nach Absatz eins, dem Sachbereich Schlechtwetterentschädigung zu.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 40, wird folgender Absatz 39, angefügt:

  1. Absatz 39Paragraph 17 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2020, tritt mit römisch 30 2020 in Kraft.“

Artikel 6
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 6, Absatz 3, wird jeweils nach Litera c, folgende Litera , eingefügt:

  1. Litera d
    Ausgleichszulagen und Ergänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 55, wird nach Absatz 41, folgender Absatz 42, eingefügt:

  1. Absatz 42Paragraphen 5, Absatz eins und 6 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft und sind erstmals in Bezug auf das Kalenderjahr 2020 anzuwenden.“

2. Abschnitt
Dienstrecht

Artikel 7
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch die 3. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 284, wird folgender Absatz 107, angefügt:

  1. Absatz 107In der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2020,, treten Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera a,, b, d, e, g, i, j, k und m, Ziffer eins Punkt 2 Punkt 5, Litera a,, Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera a,, b, d, e, f, g, h und i sowie Ziffer eins Punkt 3 Punkt 7, Litera a,, b, e und f mit 29. Jänner 2020 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 2, In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera a, wird der Klammerausdruck „(Familien und Jugend)“ durch den Klammerausdruck „(Verfassungsdienst)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera b, wird die Wortfolge „Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera d, wird das Wort „Zölle“ durch das Wort „Zoll“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera e, wird die Wortfolge „Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera g, wird die Wortfolge „Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Justiz“ ersetzt und entfällt die Zeile „der Sektion römisch fünf (Verfassungsdienst),“.

Novellierungsanordnung 7, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera i, lautet:

  1. Litera i
    im Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus
    der Sektion Steuerung und Services,
    der Sektion römisch eins (Wasserwirtschaft),
    der Sektion römisch II (Landwirtschaft und ländliche Entwicklung),
    der Sektion römisch III (Forstwirtschaft und Nachhaltigkeit),
    der Sektion römisch IV (Telekommunikation, Post und Bergbau),“

Novellierungsanordnung 8, In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera j, wird die Wortfolge „Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt und entfallen die Zeilen „der Sektion römisch VI (Arbeitsmarkt),“ sowie „der Sektion römisch VII (Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat),“.

Novellierungsanordnung 9, In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera k, wird die Wortfolge „Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ und der Klammerausdruck „(Innovation und Telekommunikation)“ durch den Klammerausdruck „(Innovation und Technologie)“ ersetzt sowie nach der Zeile „der Sektion römisch IV (Verkehr),“ folgende Zeile angefügt:

„der Sektion römisch fünf (Abfallwirtschaft, Chemiepolitik und Umwelttechnologie),“

Novellierungsanordnung 10, In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, wird nach Litera l, folgende Litera m, angefügt:

  1. Litera m
    im Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend
    der Sektion römisch II (Familie und Jugend),
    der Sektion römisch III (Arbeitsmarkt),
    der Sektion römisch IV (Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat),“

Novellierungsanordnung 11, In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 5, Litera a, wird die Wortfolge „Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres“ durch die Wortfolge „Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera a, wird der Klammerausdruck „(Kunst und Kultur)“ durch den Klammerausdruck „(Integration)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera b, wird die Wortfolge „Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt und entfällt die Zeile „der Sektion römisch VIII (Integration),“.

Novellierungsanordnung 14, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera d, lautet:

  1. Litera d
    im Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus
    des Zentralen Rechtsdienstes (ZRD),
    der Sektion römisch fünf (Tourismus und Regionalpolitik),“

Novellierungsanordnung 15, In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera e, wird die Wortfolge „Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera f, wird die Wortfolge „Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ und der Klammerausdruck „(Präsidium)“ durch den Klammerausdruck „(Präsidialangelegenheiten)“ ersetzt sowie nach der Zeile „der Sektion römisch II (Sport),“ folgende Zeile eingefügt:

„der Sektion römisch IV (Kunst und Kultur),“

Novellierungsanordnung 17, In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, wird nach Litera f, folgende Litera g, eingefügt:

  1. Litera g
    im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
    der Sektion römisch VI (Energie),
    der Sektion römisch VII (Klima- und Umweltschutz),“

Novellierungsanordnung 18, In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera h, wird die Wortfolge „Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, wird nach Litera h, folgende Litera i, eingefügt:

  1. Litera i
    im Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend
    der Sektion römisch eins (Präsidium),“

Novellierungsanordnung 20, In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 7, Litera a, wird die Wortfolge „a) des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres, der Ständigen Vertretung beim Büro der Vereinten Nationen und den Spezialorganisationen in Genf,“ durch folgende Wortfolge ersetzt:

  1. Litera a
    des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten
    der Ständigen Vertretung beim Büro der Vereinten Nationen und den Spezialorganisationen in Genf,“

Novellierungsanordnung 21, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 7, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport
    der Österreichischen Nationalbibliothek,“

Novellierungsanordnung 22, In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 7, Litera e, wird die Wortfolge „Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 7, Litera f, wird die Wortfolge „Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

3. Abschnitt
Umwelt

Artikel 8
Änderung des Umweltförderungsgesetzes

Das Umweltförderungsgesetz (UFG), Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2018, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz eins a, Ziffer 2, entfallen in der jeweiligen Litera a, die Wortfolge „– soweit die Förderungsvergabe durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erfolgt –“ und in der jeweiligen Litera b, die Wortfolge „durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 6, Absatz 2 bis 2b, 2e und 2g, Paragraph 12, Absatz 9 und Paragraph 22 a, Absatz eins, wird jeweils die Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 6, Absatz 2 c, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 6, Absatz 2 d, erster Satz, Paragraph 37, Absatz 2,, Paragraph 39, Absatz 3,, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 46, Absatz eins und 2, Paragraph 47,, Paragraph 48 b, letzter Satz und Paragraph 48 c, wird jeweils die Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 6, Absatz 2 d, letzter Satz wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 6, Absatz 2 f, lautet der Einleitungsteil „Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann für Zwecke der Umweltförderung im Inland (Paragraphen 23, ff)“ und es entfällt in Ziffer eins, erster Satz die Wortfolge „der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ sowie in Ziffer 2, erster Satz die Wortfolge „der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 6, Absatz 2 f, Ziffer eins, dritter und vierter Satz sowie Paragraph 39, Absatz 5, wird jeweils die Wortfolge „der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 6, Absatz 2 f, Ziffer 2, wird die Wortfolge „zu gleichen Teilen aus den Mitteln des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „aus Mitteln des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz 4 und Paragraph 14, wird jeweils die Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 7,, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 2,, 3 und 5 sowie Absatz 5 und Paragraph 12, Absatz 5, wird jeweils die Wortfolge „des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 8, Absatz eins und 3, Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 12, Absatz eins, wird jeweils die Wortfolge „vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 10, Absatz eins, wird die Wortfolge „an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch an die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 6 bis 8 wird jeweils die Wortfolge „an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch an die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 11, Absatz 7 und 8 wird jeweils die Wortfolge „Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 11, Absatz 9, erster Satz wird die Wortfolge „der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheit der Wasserwirtschaft jedoch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 11, Absatz 9, dritter Satz wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 12, Absatz 8, erster Satz lautet:

„Es kann, soweit öffentliche Rücksichten dies erfordern,

  1. Ziffer eins
    die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus Aufträge zur Durchführung von Maßnahmen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 17 a, Ziffer 6 und Paragraph 21,,
  2. Ziffer 2
    die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Aufträge zur Durchführung von Maßnahmen gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, Paragraph 24, Absatz 2,, Paragraph 27 a,, Paragraph 30, Ziffer 3 und 4, Paragraph 33 a und von themenspezifischen Aktionsprogrammen im Zusammenhang mit der Umsetzung der österreichischen Klimastrategie sowie des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans für Österreich sowie
  3. Ziffer 3
    die gemäß Ziffer eins, oder 2 jeweils zuständige Bundesministerin auch Aufträge zur Durchführung von sonstigen, im Zusammenhang mit den Förderungen oder Ankäufen nach diesem Bundesgesetz stehenden Maßnahmen, insbesondere zur Optimierung der Förderungen und Ankäufe,
erteilen.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 12, Absatz 8, vierter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 12, Absatz 9, wird die Wortfolge „wenn der Bund als Träger eines bestehenden wasserrechtlichen Konsenses verpflichtet ist, diese umzusetzen.“ durch folgende Ziffer eins und 2 ersetzt:

  1. Ziffer eins
    wenn der Bund als Träger eines bestehenden wasserrechtlichen Konsenses verpflichtet ist, diese umzusetzen, oder
  2. Ziffer 2
    wenn auf Flächen des öffentlichen Wassergutes (Paragraph 4, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, in der jeweils geltenden Fassung) im öffentlichen Interesse eine einmalige Maßnahmensetzung durch den Bund als Grundeigentümer erforderlich ist, die infolge des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes dem letzten Wasserberechtigten (Paragraph 29, WRG 1959) nicht aufgetragen werden kann, weil
    1. Litera a
      dieser nicht mehr existent ist oder
    2. Litera b
      das Erlöschen ohne Vorschreibung der notwendigen Maßnahmen abschließend festgestellt wurde und nachvollziehbar dargelegt werden kann, warum Vorschreibungen letztmaliger Vorkehrungen zur Hintanhaltung einer Verletzung des öffentlichen Interesses (der Hintanhaltung einer wesentlichen Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit oder des ökologischen Zustandes) als nicht erforderlich erachtet wurden.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 12, Absatz 9, letzter Satz wird die Wortfolge „des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 29“ durch die Wortfolge „WRG 1959“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 13, Absatz eins, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms (Paragraph 23, Absatz 2,) der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 13, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Bei der Erlassung der Richtlinien hat die jeweils zuständige Bundesministerin das Einvernehmen
    1. Ziffer eins
      mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Richtlinien nach Absatz 2, und
    2. Ziffer 2
      mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hinsichtlich der Richtlinien nach Absatz 2, betreffend die Umweltförderung im Inland
    herzustellen.“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 13, Absatz 6, wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms (Paragraph 23, Absatz 2,) vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 16 a, lautet:

Paragraph 16 a,

Ziel der Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer ist die Reduktion der hydromorphologischen Belastungen zur Erreichung der Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie und des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der jeweils geltenden Fassung.“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 6 und in Paragraph 17 a, Ziffer 6, wird jeweils nach der Wortfolge „generelle Planungen“ ein Beistrich und das Wort „Bewusstseinsbildung“ eingefügt und die Wortfolge „die in Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß Ziffer eins bis 5 notwendig sind.“ durch die Wortfolge „in Zusammenhang mit Ziffer eins bis 5.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 17 a, Ziffer 5, wird die Wortfolge „sofern diese nicht mit Maßnahmen des Hochwasserschutzes kombiniert sind;“ durch die Wortfolge „soweit diese die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder b des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 (WBFG), Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1985,, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Hochwasserschutz- oder Wasserhaushaltsziele nicht miterfüllen;“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 20, Absatz 4, wird das Wort „Einzelanlagen“ durch die Wortfolge „Einzelwasserversorgungs- oder Einzelabwasserentsorgungsanlagen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 21, samt Überschrift lautet:

„Forschung und Bewusstseinsbildung

Paragraph 21,

Für Vorhaben im Bereich der Forschung und der Bewusstseinsbildung, die den Zwecken der Siedlungswasserwirtschaft oder der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer dienen, dürfen jährlich höchstens 2 Millionen Euro zur Verfügung gestellt werden. Bei Forschungsvorhaben, sind Paragraphen 10 bis 13 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 22 und Paragraph 51, Absatz 2, erster Satz wird jeweils die Wortfolge „vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 22 a, Absatz 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 22 a, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,“; Paragraph 22 a, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 lautet:

  1. Ziffer eins
    Die Vergabe von Förderungen hat im Rahmen von Jahresprogrammen zu erfolgen, die auf Basis von Förderungsrichtlinien gemäß Paragraph 13, Absatz 2, von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nach vorheriger Befassung der gemäß Paragraph 28, Absatz 2, eingerichteten Kommission zu erstellen sind.
  2. Ziffer 2
    Bei der Erstellung von Programmen, die konkrete Projekte mit einschlägigen Sozialeinrichtungen und Schuldenberatungsstellen zur Bekämpfung von Energiearmut durch Energieeffizienzmaßnahmen beinhalten, ist darüber hinaus in der Programmerstellung der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu befassen.
  3. Ziffer 3
    Die im Rahmen des Energieeffizienzförderungsprogramms zu vergebenden Förderungen folgen dem allgemeinen Verfahren in der Umweltförderung im Inland.“

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, entfällt die Wortfolge „vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“.

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 25, Absatz 2, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Fortswirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit die Förderungsvergabe im Rahmen des Energieeffizienzförderungsprogramms erfolgt, der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 lautet:

  1. Ziffer eins
    drei Vertretern des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;
  2. Ziffer 2
    zwei Vertretern des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;
  3. Ziffer 3
    je einem Vertreter
    1. Litera a
      des Bundesministeriums für Finanzen;
    2. Litera b
      des Bundeskanzleramts;“

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 28, Absatz 2, wird im ersten Satz die Wortfolge „des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technlogie“ ersetzt; die Ziffer eins und 2 lauten:

  1. Ziffer eins
    vier Vertretern des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;
  2. Ziffer 2
    je einem Vertreter
    1. Litera a
      des Bundesministeriums für Finanzen;
    2. Litera b
      des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;
    3. Litera c
      des Bundeskanzleramts;“

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 28, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Paragraph 48 b, erster Satz wird jeweils die Wortfolge „für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und Paragraph 45, Ziffer 2, Litera c, wird jeweils die Wortfolge „für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, wird die Wortfolge „des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 38, wird jeweils die Wortfolge „den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 39, Absatz eins und 4 wird jeweils die Wortfolge „des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 43, In Paragraph 43, Absatz 2, wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 44, Paragraph 45, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    drei Vertretern des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;“

Novellierungsanordnung 45, Paragraph 45, Ziffer 2, Litera e, entfällt.

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 49, lautet:

Paragraph 49,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. Ziffer eins
    in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland, der Altlastensanierung, des Österreichischen JI/CDM-Programms und der Internationalen Klimafinanzierung die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen
    1. Litera a
      mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich Paragraph 11, Absatz eins, sowie der Richtlinien nach Paragraph 13, Absatz 2 und Paragraph 43 ;,
    2. Litera b
      mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hinsichtlich der Richtlinien nach Paragraph 13, Absatz 2, betreffend die Umweltförderung im Inland (Paragraphen 23, ff);
    3. Litera c
      mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten hinsichtlich der Richtlinien nach Paragraph 43 ;,
  2. Ziffer 2
    in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft die Bundesministerin für Landwirtschaft, Tourismus und Regionen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich Paragraph 11, Absatz eins, sowie der Richtlinien nach Paragraph 13, Absatz 2 ;,
  3. Ziffer 3
    der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich Paragraph 15 ;,
  4. Ziffer 4
    im Übrigen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland, der Altlastensanierung, des Österreichischen JI/CDM-Programms und der Internationalen Klimafinanzierung sowie die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft.“

Novellierungsanordnung 47, Paragraph 50, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 48, Die Überschrift zu Paragraph 51, lautet:

„Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds“

Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 51, Absatz 2, zweiter Satz wird die Wortfolge „der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 50, Dem Paragraph 53, wird folgender Absatz 21, angefügt:

  1. Absatz 21Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, Absatz eins a, Ziffer 2, Litera a,, Absatz 2,, 2a, 2b, 2d, 2e, 2f, 2g und 4, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz eins und 3, Paragraph 9, Absatz eins und 3, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2,, 3, 5, 6, 7 und 8, Absatz 5,, 7, 8 und 9, Paragraph 12, Absatz eins,, 4, 5, 8 und 9, Paragraph 13, Absatz eins,, 5 und 6, Paragraph 14,, Paragraph 16 a,, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 17 a, Ziffer 5 und 6, Paragraph 20, Absatz 4,, Paragraph 21, samt Überschrift, Paragraph 22,, Paragraph 22 a, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2,, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, d und e sowie Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 2,, Paragraph 38,, Paragraph 39, Absatz eins,, 3, 4 und 5, Paragraph 43, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera c,, Paragraph 46, Absatz eins und 2, Paragraph 47,, Paragraph 48 b,, Paragraph 48 c,, Paragraph 49,, die Überschrift zu Paragraph 51, sowie Paragraph 51, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2020, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 6, Absatz 2 c,, Paragraph 22 a, Absatz 4,, Paragraph 28, Absatz 3,, Paragraph 45, Ziffer 2, Litera e und Paragraph 50, samt Überschrift außer Kraft.“

Van der Bellen

Kurz