95. Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2020 geändert wird95. Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz (UFG), Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2020, geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt. I Nr.xxx /2020, wird wie folgt geändert:Das Umweltförderungsgesetz (UFG), Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt. römisch eins Nr.xxx /2020, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 Abs. 2e wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 6, Absatz 2 e, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„In den Jahren 2020 bis 2027 können für Zwecke der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer und unbeschadet des im 3. Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan festzustellenden Finanzierungsbedarfs zur Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie, Förderungen zugesagt oder Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 9 finanziert werden, deren Ausmaß insgesamt jedenfalls dem Barwert von 200 Millionen Euro entsprechen.“„In den Jahren 2020 bis 2027 können für Zwecke der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer und unbeschadet des im 3. Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan festzustellenden Finanzierungsbedarfs zur Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie, Förderungen zugesagt oder Maßnahmen gemäß Paragraph 12, Absatz 9, finanziert werden, deren Ausmaß insgesamt jedenfalls dem Barwert von 200 Millionen Euro entsprechen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 51 Abs. 5a wird die Wortfolge „mit einem Barwert von 140 Millionen Euro“ durch die Wortfolge „mit einem Barwert von 340 Millionen Euro“ ersetzt.In Paragraph 51, Absatz 5 a, wird die Wortfolge „mit einem Barwert von 140 Millionen Euro“ durch die Wortfolge „mit einem Barwert von 340 Millionen Euro“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 53 wird folgender Abs. 21 angefügt:Dem Paragraph 53, wird folgender Absatz 21, angefügt:
„(21)Absatz 21§ 6 Abs. 2e und § 51 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2020 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 6, Absatz 2 e und Paragraph 51, Absatz 5 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2020, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Van der Bellen
Kurz