Jahrgang 2020 |
Ausgegeben am 24. Juli 2020 |
Teil römisch eins |
95. Bundesgesetz: | Änderung des Umweltförderungsgesetzes (UFG) |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Regierungsvorlage 238 Ausschussbericht 258 Sitzung 47. Bundesrat:, Ausschussbericht 10399 Sitzung 910.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Umweltförderungsgesetz (UFG), Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt. römisch eins Nr.xxx aus 2020,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6, Absatz 2 e, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„In den Jahren 2020 bis 2027 können für Zwecke der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer und unbeschadet des im 3. Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan festzustellenden Finanzierungsbedarfs zur Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie, Förderungen zugesagt oder Maßnahmen gemäß Paragraph 12, Absatz 9, finanziert werden, deren Ausmaß insgesamt jedenfalls dem Barwert von 200 Millionen Euro entsprechen.“
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 51, Absatz 5 a, wird die Wortfolge „mit einem Barwert von 140 Millionen Euro“ durch die Wortfolge „mit einem Barwert von 340 Millionen Euro“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 53, wird folgender Absatz 21, angefügt:
Van der Bellen
Kurz