93. Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:Das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Titel entfällt die Wortfolge „und über Grundsätze für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln“.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zum 3. Abschnitt:
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„3. Abschnitt: Zusammenarbeit und Informationsaustausch
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§ 13.Paragraph 13,
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Zusammenarbeit
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§ 14.Paragraph 14,
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Informationsaustausch“
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3.Novellierungsanordnung 3, § 1 lautet:Paragraph eins, lautet:
„§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz dient der
Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1),Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, Amtsblatt Nummer L 309 vom 24.11.2009 Seite 1),
Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 71, undUmsetzung der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, Amtsblatt Nummer L 309 vom 24.11.2009 Seite 71, und
Vollziehung der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/ 608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 S. 1,Vollziehung der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999 aus 2001,, (EG) Nr. 396 aus 2005,, (EG) Nr. 1069 aus 2009,, (EG) Nr. 1107 aus 2009,, (EU) Nr. 1151 aus 2012,, (EU) Nr. 652 aus 2014,, (EU) 2016/429 und (EU) 2016 aus 2031, des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1 aus 2005, und (EG) Nr. 1099 aus 2009, des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854 aus 2004, und (EG) Nr. 882 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/ 608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), Amtsblatt Nummer L 95 vom 07.04.2017 Seite 1,
soweit sie das Inverkehrbringen und die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln betreffen oder der Bund gegenüber der Europäischen Kommission berichtspflichtig ist.
(2)Absatz 2,Es gelten die in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, in der Richtlinie 2009/128/EG und in der Verordnung (EU) 2017/625 enthaltenen Begriffsbestimmungen. Dieses Bundesgesetz findet auf Gegenstände, die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 unterliegen, einschließlich ihrer Verpackungen, Merkblätter und Werbematerialien – im Folgenden „Gegenstände“ genannt – Anwendung.“Es gelten die in der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009,, in der Richtlinie 2009/128/EG und in der Verordnung (EU) 2017/625 enthaltenen Begriffsbestimmungen. Dieses Bundesgesetz findet auf Gegenstände, die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, unterliegen, einschließlich ihrer Verpackungen, Merkblätter und Werbematerialien – im Folgenden „Gegenstände“ genannt – Anwendung.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 Abs. 1 wird der Ausdruck „der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009“ durch die Wendung „den Rechtsvorschriften gemäß § 1 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, wird der Ausdruck „der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009“ durch die Wendung „den Rechtsvorschriften gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.“ durch die Wortfolge „und im Sinne der Verordnung (EU) 2017/625 ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus.“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 2, wird die Wortfolge „ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.“ durch die Wortfolge „und im Sinne der Verordnung (EU) 2017/625 ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus.“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 6 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.In Paragraph 6, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 6 Z 2 entfällt die Wortfolge „ , ausgenommen im Anwendungsbereich des § 13 Abs. 1 Z 3“; der Punkt am Ende der Z 7 wird durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 wird angefügt:In Paragraph 6, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „ , ausgenommen im Anwendungsbereich des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3,; der Punkt am Ende der Ziffer 7, wird durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 8, wird angefügt:
Grenzkontrollstellen für die Durchführung amtlicher Kontrollen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 7, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Planung, Organisation und Durchführung der Überwachung ist insbesondere so zu verfahren, dass alle sich aus der Verordnung (EU) 2017/625 ergebenden allgemeinen Anforderungen, beispielsweise hinsichtlich der Dokumentation von Überwachungsmaßnahmen, einer allfälligen Übertragung von Überwachungsaufgaben, der Methoden für die Probenahmen, der Anforderungen an Laboratorien, der Planung, der Transparenz und der Berichtspflichten bezüglich der Überwachungstätigkeiten sowie die spezifischen Anforderungen gemäß Art. 24 der Verordnung (EU) 2017/625, nachweislich erfüllt werden.“„Bei der Planung, Organisation und Durchführung der Überwachung ist insbesondere so zu verfahren, dass alle sich aus der Verordnung (EU) 2017/625 ergebenden allgemeinen Anforderungen, beispielsweise hinsichtlich der Dokumentation von Überwachungsmaßnahmen, einer allfälligen Übertragung von Überwachungsaufgaben, der Methoden für die Probenahmen, der Anforderungen an Laboratorien, der Planung, der Transparenz und der Berichtspflichten bezüglich der Überwachungstätigkeiten sowie die spezifischen Anforderungen gemäß Artikel 24, der Verordnung (EU) 2017/625, nachweislich erfüllt werden.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 7 Abs. 2 wird nach den Worten „fachlich befähigter“ der Ausdruck „und erforderlichenfalls gemäß Art. 130 der Verordnung (EU) 2017/625 geschulter“ eingefügt.In Paragraph 7, Absatz 2, wird nach den Worten „fachlich befähigter“ der Ausdruck „und erforderlichenfalls gemäß Artikel 130, der Verordnung (EU) 2017/625 geschulter“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 7 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „Die Aufsichtsorgane sind“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.In Paragraph 7, Absatz 3, wird nach dem Ausdruck „Die Aufsichtsorgane sind“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 9 Abs. 5 entfällt; § 9 Abs. 4 lautet:Paragraph 9, Absatz 5, entfällt; Paragraph 9, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Die Behörde kann von der Erstattung einer Anzeige absehen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beanstandeten gering sind. Der Beanstandete ist in einem solchen Fall in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen. Der Beanstandete hat jedenfalls die Kosten, die anlässlich der Kontrolle einschließlich allfälliger Probenahme und Untersuchung gemäß § 6 Abs. 6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 63/2002, angefallen sind, zu tragen.“Die Behörde kann von der Erstattung einer Anzeige absehen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beanstandeten gering sind. Der Beanstandete ist in einem solchen Fall in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen. Der Beanstandete hat jedenfalls die Kosten, die anlässlich der Kontrolle einschließlich allfälliger Probenahme und Untersuchung gemäß Paragraph 6, Absatz 6, des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,, angefallen sind, zu tragen.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 10 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 10, Absatz 3, entfällt der letzte Satz.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 11 Abs. 1 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „dieses Bundesgesetzes“ die Wendung „oder der Verordnung (EU) 2017/625, soweit diese im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen ist,“ eingefügt.In Paragraph 11, Absatz eins, wird im ersten Satz nach der Wortfolge „dieses Bundesgesetzes“ die Wendung „oder der Verordnung (EU) 2017/625, soweit diese im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen ist,“ eingefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 11 Abs. 1 wird das Wort „und“ am Ende der Z 3 durch einen Beistrich ersetzt, der Punkt am Ende der Z 4 wird durch das Wort „und“ ersetzt und es wird die folgende Z 5 angefügt:In Paragraph 11, Absatz eins, wird das Wort „und“ am Ende der Ziffer 3, durch einen Beistrich ersetzt, der Punkt am Ende der Ziffer 4, wird durch das Wort „und“ ersetzt und es wird die folgende Ziffer 5, angefügt:
jene Unterstützung und Mitarbeit zu leisten, zu der sie gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2017/625 verpflichtet sind.“jene Unterstützung und Mitarbeit zu leisten, zu der sie gemäß Artikel 15, der Verordnung (EU) 2017/625 verpflichtet sind.“
15.Novellierungsanordnung 15, Dem § 12 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 12, Absatz 8, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,Wenn die Zollbehörde die Überlassung von Pflanzenschutzmitteln zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Art. 76 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 aussetzt, hat sie dies unverzüglich dem Bundesamt für Ernährungssicherheit mitzuteilen.“Wenn die Zollbehörde die Überlassung von Pflanzenschutzmitteln zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 76, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2017/625 aussetzt, hat sie dies unverzüglich dem Bundesamt für Ernährungssicherheit mitzuteilen.“
16.Novellierungsanordnung 16, Die Abschnittsbezeichnung, die Überschrift des 3. Abschnitts sowie § 13 samt Überschrift lauten:Die Abschnittsbezeichnung, die Überschrift des 3. Abschnitts sowie Paragraph 13, samt Überschrift lauten:
„3. Abschnitt
Zusammenarbeit und Informationsaustausch
Zusammenarbeit
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erstreckt sich auch auf gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, der Richtlinie 2009/128/EG und der Verordnung (EU) 2017/625 erlassene Durchführungsvorschriften, soweit diese dem in § 1 festgelegten Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes zuzuordnen sind.Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erstreckt sich auch auf gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009,, der Richtlinie 2009/128/EG und der Verordnung (EU) 2017/625 erlassene Durchführungsvorschriften, soweit diese dem in Paragraph eins, festgelegten Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes zuzuordnen sind.
(2)Absatz 2,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat alle einschlägigen Unterlagen wie insbesondere Kontrollpläne, Dokumentationen, Berichte und Statistiken jeweils so rechtzeitig der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus vorzulegen, dass die zentralen Koordinierungsaufgaben sowie Auskunfts- und Berichtspflichten, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 und sonstiger einschlägiger EU-Rechtsakte zu erfüllen sind, zeitgerecht wahrgenommen werden können.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 14 samt Überschrift lautet:Paragraph 14, samt Überschrift lautet:
„Informationsaustausch
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Bei der Organisation und Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 zur Überwachung der Einhaltung der in § 1 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften ist, insbesondere auch bei der Erstellung der Kontrollpläne und Aktionspläne, in enger Zusammenarbeit vorzugehen und es ist damit eine einheitliche und koordinierte amtliche Kontrolle sicherzustellen. Bei der Erstellung der Jahresberichte über die amtlichen Kontrollen hinsichtlich der in § 1 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften ist koordiniert vorzugehen, um die Einhaltung der Berichtspflichten an die Europäische Kommission zu gewährleisten. Die Koordinierung hat im Sinne des Art. 113 der Verordnung (EU) 2017/625 insbesondere auch die Benachrichtigung über Anzeigen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder gegen diejenigen Vorschriften, mit denen die Richtlinie 2009/128/EG umgesetzt ist, und die Informationen über angeordnete Maßnahmen bei sicherheitsrelevanten Vorschriftwidrigkeiten zu umfassen.Bei der Organisation und Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 4, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2017/625 zur Überwachung der Einhaltung der in Paragraph eins, Absatz eins, angeführten Rechtsvorschriften ist, insbesondere auch bei der Erstellung der Kontrollpläne und Aktionspläne, in enger Zusammenarbeit vorzugehen und es ist damit eine einheitliche und koordinierte amtliche Kontrolle sicherzustellen. Bei der Erstellung der Jahresberichte über die amtlichen Kontrollen hinsichtlich der in Paragraph eins, Absatz eins, angeführten Rechtsvorschriften ist koordiniert vorzugehen, um die Einhaltung der Berichtspflichten an die Europäische Kommission zu gewährleisten. Die Koordinierung hat im Sinne des Artikel 113, der Verordnung (EU) 2017/625 insbesondere auch die Benachrichtigung über Anzeigen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, oder gegen diejenigen Vorschriften, mit denen die Richtlinie 2009/128/EG umgesetzt ist, und die Informationen über angeordnete Maßnahmen bei sicherheitsrelevanten Vorschriftwidrigkeiten zu umfassen.
(2)Absatz 2,Soweit bei der Verwendung personenbezogener Daten natürlicher Personen gemäß diesem Bundesgesetz die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, sowie die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, zur Anwendung gelangen, ist insbesondere auch sicherzustellen, dass die zu verarbeitenden personenbezogenen Daten natürlicher Personen nicht für andere als die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zwecke verwendet werden, gesichert und nicht länger als unbedingt erforderlich gespeichert und anschließend gelöscht werden.Soweit bei der Verwendung personenbezogener Daten natürlicher Personen gemäß diesem Bundesgesetz die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, sowie die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zur Anwendung gelangen, ist insbesondere auch sicherzustellen, dass die zu verarbeitenden personenbezogenen Daten natürlicher Personen nicht für andere als die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zwecke verwendet werden, gesichert und nicht länger als unbedingt erforderlich gespeichert und anschließend gelöscht werden.
(3)Absatz 3,Zur Wahrnehmung der mit der Vollziehung dieses Gesetzes und der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften verbundenen Aufgaben, nämlich insbesondere zur Mitwirkung an der Genehmigung von Wirkstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, zur Durchführung von Verfahren zur Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, zur Führung des Pflanzenschutzmittel- und des Betriebsregisters, zur Führung von Bescheinigungssystemen über sachkundige Personen sowie zur Sicherstellung der amtlichen Kontrollen, sind die Behörden ermächtigt, von natürlichen und juristischen Personen die erforderlichen Auskünfte einzuholen und die vorgelegten und ermittelten Daten zu verwenden und an andere Behörden, die diese Daten zur Vollziehung von Gesetzen benötigen, im dazu unbedingt erforderlichen Ausmaß zu übermitteln. Dabei ist für diese Datenkategorien, insbesondere soweit sie sich auf natürliche Personen beziehen, durch die Ergreifung der jeweils nach dem Stand der Technik gebotenen und verhältnismäßigen technischen und organisatorischen Maßnahmen sicherzustellen, dass den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung, insbesondere auch in Bezug auf die Datensicherheit der verwendeten Daten, entsprochen wird.“Zur Wahrnehmung der mit der Vollziehung dieses Gesetzes und der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Rechtsvorschriften verbundenen Aufgaben, nämlich insbesondere zur Mitwirkung an der Genehmigung von Wirkstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009,, zur Durchführung von Verfahren zur Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, zur Führung des Pflanzenschutzmittel- und des Betriebsregisters, zur Führung von Bescheinigungssystemen über sachkundige Personen sowie zur Sicherstellung der amtlichen Kontrollen, sind die Behörden ermächtigt, von natürlichen und juristischen Personen die erforderlichen Auskünfte einzuholen und die vorgelegten und ermittelten Daten zu verwenden und an andere Behörden, die diese Daten zur Vollziehung von Gesetzen benötigen, im dazu unbedingt erforderlichen Ausmaß zu übermitteln. Dabei ist für diese Datenkategorien, insbesondere soweit sie sich auf natürliche Personen beziehen, durch die Ergreifung der jeweils nach dem Stand der Technik gebotenen und verhältnismäßigen technischen und organisatorischen Maßnahmen sicherzustellen, dass den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung, insbesondere auch in Bezug auf die Datensicherheit der verwendeten Daten, entsprochen wird.“
18.Novellierungsanordnung 18, Die Überschrift des § 15 lautet:Die Überschrift des Paragraph 15, lautet:
„Strafbestimmungen“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 15 Abs. 1 entfällt im Einleitungsteil die Wortfolge „den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder“.In Paragraph 15, Absatz eins, entfällt im Einleitungsteil die Wortfolge „den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder“.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 15 Abs. 1 Z 1 lit. l wird nach dem Wort „Beauftragter“ die Wortfolge „oder als Unternehmer im Sinne der Verordnung (EU) 2017/625, gegebenenfalls als Vertretungsbefugter des Unternehmers“ eingefügt.In Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, Litera l, wird nach dem Wort „Beauftragter“ die Wortfolge „oder als Unternehmer im Sinne der Verordnung (EU) 2017/625, gegebenenfalls als Vertretungsbefugter des Unternehmers“ eingefügt.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 15 Abs. 1 Z 2 wird der lit. a ein Beistrich angefügt und es entfallen die lit. d sowie der zweite Satzpunkt am Ende der lit. g.In Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Litera a, ein Beistrich angefügt und es entfallen die Litera d, sowie der zweite Satzpunkt am Ende der Litera g,
22.Novellierungsanordnung 22, In § 15 entfallen die Abs. 2 und 5; Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“; Abs. 4 wird durch folgenden Abs. 3 ersetzt:In Paragraph 15, entfallen die Absatz 2 und 5; Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(2)“; Absatz 4, wird durch folgenden Absatz 3, ersetzt:
„(3)Absatz 3,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Beschwerde- und Revisionsbefugnis in Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz. Die Entscheidungen der Bezirksverwaltungs-behörden und der Verwaltungsgerichte in diesen Verfahren sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zuzustellen.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 17 Abs. 2 entfällt; § 18 Abs. 10a erhält die Absatzbezeichnung „(2)“und wird nach § 17 Abs. 1 eingereiht.Paragraph 17, Absatz 2, entfällt; Paragraph 18, Absatz 10 a, erhält die Absatzbezeichnung „(2)“und wird nach Paragraph 17, Absatz eins, eingereiht.
24.Novellierungsanordnung 24, Dem § 17 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 17, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Die Änderungen dieses Bundesgesetzes durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2020 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Die Änderungen dieses Bundesgesetzes durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2020, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
25.Novellierungsanordnung 25, § 18 Abs. 9 entfällt.Paragraph 18, Absatz 9, entfällt.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 19 Abs. 1 bis 3 wird jedes Mal die Wortfolge „der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.In Paragraph 19, Absatz eins bis 3 wird jedes Mal die Wortfolge „der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, § 19 Abs. 5 entfällt.Paragraph 19, Absatz 5, entfällt.
Van der Bellen
Kurz