BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 24. Juli 2020

Teil I

88. Bundesgesetz:

Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie Investitionsprämiengesetz – InvPrG

(NR: GP XXVII RV 288 AB 338 S. 43. BR: AB 10381 S. 910.)

88. Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird und ein Bundesgesetz über eine COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG) erlassen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird

Paragraph eins,

Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, beim Detailbudget 40.02.01 (Wirtschaftsförderung) der Untergliederung 40 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre bis 2025 in Höhe von bis zu einer Milliarde Euro für Zwecke des Bundesgesetzes über eine COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2020,, zu begründen.

Paragraph 2,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

Paragraph 3,

Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2025 außer Kraft.

Artikel 2
Bundesgesetz über eine COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG)

Gegenstand der Förderung, Abwicklung

Paragraph eins,

  1. Absatz einsGegenstand des Förderungsprogrammes des Bundes ist die Schaffung eines Anreizes für Unternehmen, in und nach der COVID-19 Krise in das Anlagevermögen zu investieren. Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt.
  2. Absatz 2Mit der Abwicklung des Förderprogramms nach diesem Bundesgesetz wird die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Namen und auf Rechnung des Bundes beauftragt.
  3. Absatz 3Die liquiden Mittel werden der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf Anforderung bedarfsgerecht zur Verfügung gestellt. Hiefür werden maximal eine Milliarde Euro zur Verfügung gestellt.

COVID-19 Investitionsprämie

Paragraph 2,

  1. Absatz einsGefördert werden materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen eines Unternehmens an österreichischen Standorten, für die zwischen dem 1. September 2020 und 28. Februar 2021 diese Förderung beantragt werden kann. Erste Maßnahmen im Zusammenhang mit der Investition müssen zwischen 1. August 2020 und 28. Februar 2021 gesetzt werden.
  2. Absatz 2Nicht förderungsfähig sind insbesondere klimaschädliche Investitionen, unbebaute Grundstücke, Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen und aktivierte Eigenleistungen. Detaillierungen dazu sind in der Förderungsrichtlinie gemäß Paragraph 3, Absatz eins, vorzunehmen.
  3. Absatz 3Als klimaschädliche Investitionen gelten Investitionen in die Errichtung bzw. die Erweiterung von Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie die Errichtung von Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Die Investitionsprämie für Investitionen in bestehende Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen, kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine substanzielle Treibhausgasreduktion durch die Investition erzielt wird.
  4. Absatz 4Als Förderungswerber kommen bestehende und neugegründete Unternehmen aller Branchen und aller Größen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich in Betracht.
  5. Absatz 5Die Investitionsprämie beträgt 7 % der Neuinvestitionen gemäß Absatz eins, Bei Neuinvestitionen in den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science beträgt die Investitionsprämie 14 %.

Förderungsrichtlinie

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Richtlinie für die Abwicklung der COVID-19 Investitionsprämie zu erlassen. Die Richtlinie hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Rechtsgrundlagen, Ziele,
    2. Ziffer 2
      den Gegenstand der Förderung,
    3. Ziffer 3
      die förderbaren Kosten,
    4. Ziffer 4
      die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung,
    5. Ziffer 5
      das Ausmaß und die Art der Förderung,
    6. Ziffer 6
      das Verfahren, insbesondere
      1. Litera a
        Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen),
      2. Litera b
        Entscheidung,
      3. Litera c
        Auszahlungsmodus,
      4. Litera d
        Behalteverpflichtungen,
      5. Litera e
        Berichtspflichten des Fördernehmers,
      6. Litera f
        Einstellung und Rückforderung der Förderung,
    7. Ziffer 7
      Geltungsdauer,
    8. Ziffer 8
      Evaluierung.
  2. Absatz 2Die Förderungsrichtlinie wird auf der Homepage des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort veröffentlicht.

Datenübermittlung zur Abwicklung und Kontrolle der COVID-19 Investitionsprämie

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDer Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind zum Zwecke der Abwicklung und Kontrolle von Förderungen nach diesem Bundesgesetz von den Abgabenbehörden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen hat der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen – auf ihre Anfrage unter Verwendung einer elektronischen Schnittstelle soweit verfügbar Daten zu übermitteln, die für die Kontrolle des Zuschusses notwendig sind.

Schlussbestimmungen

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2025 außer Kraft.
  2. Absatz 2Sämtliche in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen und personenbezogenen Ausdrücke sind geschlechtsneutral zu verstehen.
  3. Absatz 3Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, betraut.

Van der Bellen

Kurz