84. Bundesgesetz, mit dem das Alterssicherungskommissions-Gesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Alterssicherungskommissions-Gesetz, BGBl. I Nr. 29/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2019 wird wie folgt geändert:Das Alterssicherungskommissions-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2017,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2019, wird wie folgt geändert:
Dem § 14 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Abweichend von § 2 Abs. 1 Z 2 ist der nächste Bericht über die langfristige Entwicklung und Finanzierbarkeit der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie der Pensionen der Beamten und Beamtinnen des Bundes, der Länder und der Gemeinden längstens bis zum 31. März 2021 zu erstatten.“Abweichend von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, ist der nächste Bericht über die langfristige Entwicklung und Finanzierbarkeit der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie der Pensionen der Beamten und Beamtinnen des Bundes, der Länder und der Gemeinden längstens bis zum 31. März 2021 zu erstatten.“
Van der Bellen
Kurz