79. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über hochschulrechtliche und studienförderungsrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Hochschulgesetz – C-HG) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über hochschulrechtliche und studienförderungsrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Hochschulgesetz – C-HG), BGBl. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über hochschulrechtliche und studienförderungsrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Hochschulgesetz – C-HG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
§ 6 lautet wie folgt:Paragraph 6, lautet wie folgt:
„§ 6.Paragraph 6,
In Abweichung von § 109 Abs. 2 und von § 109 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2019, können ab dem 16. März 2020 Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einmalig befristet verlängert oder einmalig befristet neu abgeschlossen werden, sofern die Arbeitsverhältnisse In Abweichung von Paragraph 109, Absatz 2 und von Paragraph 109, Absatz 3, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2019,, können ab dem 16. März 2020 Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einmalig befristet verlängert oder einmalig befristet neu abgeschlossen werden, sofern die Arbeitsverhältnisse
der Fertigstellung von Drittmittelprojekten oder Forschungsprojekten und Publikationen gemäß § 109 Abs. 2 letzter Satz UG,der Fertigstellung von Drittmittelprojekten oder Forschungsprojekten und Publikationen gemäß Paragraph 109, Absatz 2, letzter Satz UG,
der Erfüllung der Qualifizierungsvereinbarung gemäß § 27 Abs. 3 des gemäß § 108 Abs. 3 UG abgeschlossenen Kollektivvertrages für die ArbeitnehmerInnen an Universitäten, in der am 1. März 2020 geltenden Fassung, oderder Erfüllung der Qualifizierungsvereinbarung gemäß Paragraph 27, Absatz 3, des gemäß Paragraph 108, Absatz 3, UG abgeschlossenen Kollektivvertrages für die ArbeitnehmerInnen an Universitäten, in der am 1. März 2020 geltenden Fassung, oder
der Erfüllung anderer Leistungen, die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Erreichung einer Qualifikation oder Karrierestufe erforderlich sind,
dienen, und sofern die Erbringung der Leistungen gemäß Z 1 bis 3 durch Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 verzögert oder verhindert wurde. Arbeitsverhältnisse von ausschließlich in der Lehre verwendetem Personal können einmalig befristet verlängert oder einmalig befristet neu abgeschlossen werden, wenn das Abhalten der Lehre im Sommersemester 2020 aufgrund von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht möglich war. In allen Fällen dürfen Verlängerungen oder Neuabschlüsse jeweils einen Zeitraum von 12 Monaten nicht überschreiten.“dienen, und sofern die Erbringung der Leistungen gemäß Ziffer eins bis 3 durch Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 verzögert oder verhindert wurde. Arbeitsverhältnisse von ausschließlich in der Lehre verwendetem Personal können einmalig befristet verlängert oder einmalig befristet neu abgeschlossen werden, wenn das Abhalten der Lehre im Sommersemester 2020 aufgrund von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht möglich war. In allen Fällen dürfen Verlängerungen oder Neuabschlüsse jeweils einen Zeitraum von 12 Monaten nicht überschreiten.“
Van der Bellen
Kurz