BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 24. Juli 2020

Teil römisch eins

76. Bundesgesetz:

Änderung des Tierversuchsgesetzes 2012

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Regierungsvorlage 289 Ausschussbericht 309 Sitzung 43,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10407 Sitzung 911,, )

 

[CELEX-Nr.: 32010L0063]

76. Bundesgesetz, mit dem das Tierversuchsgesetz 2012 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über Versuche an lebenden Tieren (Tierversuchsgesetz 2012 – TVG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,, in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 44 :

„§ 44 In- und Außerkrafttreten“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, wird nach der Ziffer 7, folgende Ziffer 7 a, eingefügt:

  1. Ziffer 7 a
    „sich selbst erhaltende Kolonie“: eine Kolonie, in der Tiere nur innerhalb der Kolonie gezüchtet oder von anderen Kolonien bezogen, nicht aber in freier Wildbahn eingefangen werden und in der die Tiere in einer Weise gehalten werden, durch die sichergestellt wird, dass sie an Menschen gewöhnt sind.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 2, wird folgende Ziffer 10, angefügt:

  1. Ziffer 10
    „zur Entkräftung führender klinischer Zustand“: eine Verminderung in der normalen physischen oder psychologischen Funktionsfähigkeit eines Menschen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, wird vor dem Wort „eine“ die Wortfolge „falls dies geeigneter ist,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 22, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die zuständigen Behörden haben die Daten gemäß Absatz 3, über das vorangegangene Kalenderjahr an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Veröffentlichung in Form einer gemeinsamen Statistik im Internet ohne Personenbezug elektronisch zu übermitteln. Diese Veröffentlichung hat bis zum 10. November zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 5, entfällt der Gesetzesverweis „(Paragraph 31, Absatz 2,)“.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 26, Absatz 8, Ziffer 2, wird die Wortfolge „zu übermitteln“ durch die Wortfolge „elektronisch zu übermitteln“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 27, Absatz eins, wird das Wort „ausreichende“ durch das Wort „artspezifische“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 27, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Zur Einhaltung der Anforderungen an Projektleiterinnen und Projektleiter können Genehmigungen auch befristet, bedingt oder unter Auflagen erteilt werden.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    eine Bewertung jeder der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 9,, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz 2, oder Paragraph 25, Absatz 2, genannten Begründungen sowie“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 31, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die zuständigen Behörden haben nichttechnische Projektzusammenfassungen von genehmigten Projekten sowie deren Aktualisierungen innerhalb von sechs Wochen nach Genehmigung der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Weiterleitung an die Europäische Kommission elektronisch zu übermitteln. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die nichttechnischen Projektzusammenfassungen samt etwaiger Aktualisierungen spätestens sechs Monate nach Genehmigung der Europäischen Kommission zur Veröffentlichung elektronisch zu übermitteln. Dabei ist der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums sowie vertraulicher Informationen, zu beachten. Nichttechnische Projektzusammenfassungen und deren Aktualisierungen dürfen keine personenbezogenen Daten gemäß Artikel 4, Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, (im Folgenden: DSGVO), enthalten.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 31, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Nichttechnische Projektzusammenfassungen von Projekten, die einer rückblickenden Bewertung (Paragraph 30,) unterliegen, sind anhand von deren Ergebnissen zu aktualisieren. Die zuständigen Behörden haben die aktualisierten nichttechnischen Projektzusammenfassungen von Projekten, die einer rückblickenden Bewertung (Paragraph 30,) unterliegen, innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der rückblickenden Bewertung der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Weiterleitung an die Europäische Kommission elektronisch zu übermitteln. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die aktualisierten nichttechnischen Projektzusammenfassungen von Projekten, die einer rückblickenden Bewertung (Paragraph 30,) unterliegen, innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der rückblickenden Bewertung der Europäischen Kommission zur Veröffentlichung zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 32, Absatz eins, wird die Wortfolge „Tierschutzombudsfrauen und Tierschutzombudsmänner“ durch das Wort „Tierschutzombudspersonen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Arbeit, Soziales, Konsumentenschutz und Gesundheit“ durch die Wortfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, wird die Wortfolge „Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15a, In Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, wird folgende Ziffer 3 a, eingefügt:

  1. Ziffer 3 a
    eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 11, wird die Wortfolge „Tierschutzombudsfrauen und Tierschutzombudsmänner“ durch das Wort „Tierschutzombudspersonen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 37, Absatz eins, wird die Wortfolge „zu übermitteln“ durch die Wortfolge „elektronisch zu übermitteln“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 37, Absatz 2, wird die Wortfolge „zu übermitteln“ durch die Wortfolge „elektronisch und im Format gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 8, zu übermitteln“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 37, Absatz 4, wird die Wortfolge „zu übermitteln“ durch die Wortfolge „elektronisch zu übermitteln“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 41, lautet:

Paragraph 41,

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere, Amtsblatt Nummer L 276 vom 20.10.2010 Seite 33, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166 aus 2006, und (EU) Nr. 995 aus 2010,, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173 aus 2005, und der Richtlinie 86/278/EWG, Amtsblatt Nummer L 170 vom 25.06.2019 Seite 115, in österreichisches Recht umgesetzt.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 7, und 8 sowie der Schlussteil lauten:

  1. Ziffer 7
    den für die Information der Öffentlichkeit erforderlichen Inhalt von nichttechnischen Projektzusammenfassungen und deren Aktualisierungen gemäß Paragraph 31, Absatz 2, sowie die Internetadresse, an der diese zu veröffentlichen sind, sowie
  2. Ziffer 8
    Umfang, Inhalt und Form der gemäß Paragraph 22, Absatz 3, sowie Paragraph 37, zu übermittelnden Daten
festzulegen. Hinsichtlich der Ziffer eins, bis 4 ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz herzustellen.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 7, und 8 lauten:

  1. Ziffer 7
    den für die Information der Öffentlichkeit erforderlichen Inhalt von nichttechnischen Projektzusammenfassungen und deren Aktualisierungen gemäß Paragraph 31, sowie
  2. Ziffer 8
    Umfang, Inhalt und Form der gemäß Paragraph 22, Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz eins, und 1a sowie Paragraph 37, zu übermittelnden Daten“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 43, Absatz 2, wird die Wortfolge „oder Bundesminister“ durch die Wortfolge „oder der Bundesminister“ und die Wortfolge „Arbeit, Soziales, Konsumentenschutz und Gesundheit“ durch die Wortfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Die Überschrift zu Paragraph 44, lautet:

„In- und Außerkrafttreten“

Novellierungsanordnung 25, Dem Paragraph 44, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2020, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag
      1. Litera a
        das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Ziffer 7 a, und 10, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 22, Absatz 4,, Paragraph 26, Absatz 8, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz eins, und 2, Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, 3, 3 a, und 11, Paragraph 37, Absatz eins, 2, und 4, Paragraph 41,, Paragraph 43, Absatz 2,, die Überschrift zu Paragraph 44 und Paragraph 45, Ziffer 2, sowie
      2. Litera b
        Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 7, und 8 sowie der Schlussteil in der Fassung der Ziffer 21, des genannten Bundesgesetzes,
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2021
      1. Litera a
        Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 31, Absatz eins, und 1a sowie
      2. Litera b
        Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 7, und 8 in der Fassung der Ziffer 22, des genannten Bundesgesetzes.“

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 45, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Arbeit, Soziales, Konsumentenschutz und Gesundheit“ durch die Wortfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Van der Bellen

Kurz