BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 24. Juli 2020

Teil I

74. Bundesgesetz:

Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

(NR: GP XXVII IA 703/A AB 261 S. 45. BR: 10365 AB 10385 S. 911.)

74. Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz – BUAG, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2020, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz eins, wird die Wortfolge „1 150 Anwartschaftswochen“ durch die Wortfolge „1 040 Anwartschaftswochen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 13 i, Absatz 4, wird die Wortfolge „von 17%“ durch die Wortfolge „von 30,1%“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 13 i, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Der Gesamtbetrag der zu vergütenden Nebenleistungen kann auf gemeinsamen Antrag der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend abgeändert werden.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 13 k, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Der Zuschlag, der gemäß Absatz eins, einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für eine Anwartschaftswoche das 1,3-fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohns gemäß Paragraph 21 a, Absatz 3 und 4. Wenn es die Gebarung erfordert, kann der Zuschlag auf gemeinsamen Antrag der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend so abgeändert werden, dass aus der Summe der Eingänge an Zuschlägen der Aufwand der Urlaubs- und Abfertigungskasse für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung einschließlich des Verwaltungsaufwands gedeckt werden kann. Hinsichtlich der zeitlichen Lage der Winterfeiertage und des daraus resultierenden Aufwands kann eine mehrjährige Durchschnittsbetrachtung angestellt werden.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 13 o, Absatz eins, zweiter und dritter Satz lauten:

„Dieser beträgt in den Zuschlagszeiträumen von April bis November für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 1,5-fache des kollektivvertraglichen Stundenlohns, in den Zuschlagszeiträumen von Dezember bis März für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 0,4-fache des kollektivvertraglichen Stundenlohns. Unterschreitet die vereinbarte Wochenarbeitszeit im Durchschnitt die gesetzliche Normalarbeitszeit oder eine durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte kürzere Normalarbeitszeit (Teilzeitarbeit), so ist das 1,5-fache beziehungsweise das 0,4-fache des kollektivvertraglichen Stundenlohns mit der Anzahl der für den Arbeitnehmer auf Grund der Vereinbarung geltenden wöchentlichen Arbeitsstunden zu multiplizieren und das Produkt durch die Anzahl der für die übrigen Arbeitnehmer des Betriebes geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu dividieren.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 13 o, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aFür Zeiten des Urlaubs (Paragraph 4,) und Zeiten, für die eine Urlaubsersatzleistung gebührt (Paragraph 9,), sind die Zuschläge von der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu Lasten des Sachbereiches Urlaub zu leisten.“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 39 a, wird folgender Paragraph 39 b, samt Überschrift eingefügt:

„Vorzeitige Auszahlung der Abfertigung gemäß Abschnitt III

Paragraph 39 b,

  1. Absatz einsArbeitnehmer haben bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 13 b, und 13c Anspruch auf vorzeitige Auszahlung der Abfertigung, wenn sie unmittelbar vor Antragstellung mindestens zwei Monate in keinem Arbeitsverhältnis mehr stehen, auf das die Abfertigungsbestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, in diesem Zeitraum kein Überbrückungsgeld gemäß Paragraph 13 l, beziehen und zum Zeitpunkt der Antragstellung arbeitslos sind.
  2. Absatz 2Der Antrag auf Auszahlung der Abfertigung ist bis spätestens 30. September 2020 vom Arbeitnehmer an die Urlaubs- und Abfertigungskasse zu richten. Im Antrag hat der Arbeitnehmer zu erklären, dass er unmittelbar vor Antragstellung mindestens zwei Monate in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht, auf das die Abfertigungsbestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, und dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung arbeitslos ist.
  3. Absatz 3Übersteigen im Zeitpunkt der Antragstellung die für die Abgeltung des Abfertigungsanspruchs erworbenen anrechenbaren Beschäftigungszeiten die Zahl der für diesen Abfertigungsanspruch erforderlichen Beschäftigungswochen nach Paragraph 13 d, Absatz eins,, sind diese übersteigenden Beschäftigungszeiten von der Urlaubs- und Abfertigungskasse als restlicher Abfertigungsbetrag bis spätestens 15. Februar 2021 entweder Betrieblichne Vorsorgekasse nach Paragraph 33 b, zu überweisen oder an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Der Arbeitnehmer hat im Antrag nach Absatz 2, bekanntzugeben, ob der restliche Abfertigungsbetrag der Betrieblichen Vorsorgekasse nach Paragraph 33 b, zu überweisen oder ihm auszuzahlen ist. Der restliche Abfertigungsbetrag berechnet sich unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a,, wobei die Grundlage für die Berechnung des Abfertigungsanspruchs der kollektivvertragliche Stundenlohn nach Paragraph 13 d, Absatz 2, ist. Der restliche Abfertigungsbetrag gebührt nicht, sofern der Arbeitnehmer bereits zwölf Monatsentgelte an Abfertigung erhalten hat.
  4. Absatz 4Der Anspruch auf Abfertigung nach Absatz eins, ist für die Berechnung der Verfallsfrist nach Paragraph 13 g, nicht zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 40, wird folgender Abs. xx angefügt:

„(xx) Die Paragraphen 4, Absatz eins, sowie 13o Absatz eins und Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Die Paragraphen 13 i, Absatz 4 und 13k Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2020, treten mit 1. Dezember 2020 in Kraft.“

Van der Bellen

Kurz