68. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Energieeffizienzgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Steigerung der Energieeffizienz bei Unternehmen und dem Bund (Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG), BGBI. I Nr. 72/2014, in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Steigerung der Energieeffizienz bei Unternehmen und dem Bund (Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG), BGBI. römisch eins Nr. 72/2014, in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 15 Abs. 1 zweiter Satz wird durch folgenden Satz ersetzt:Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Soweit dies mit den Aspekten der
wirtschaftlichen Durchführbarkeit,
Nachhaltigkeit im weiteren Sinne,
einem ausreichenden Wettbewerb
vereinbar ist, sind Gebäude oder Gebäudeteile mit hoher Energieeffizienz anzumieten oder zu erwerben.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 15 erhält Abs. 2 die Absatzbezeichnung In Paragraph 15, erhält Absatz 2, die Absatzbezeichnung „(3)“; nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:; nach Absatz eins, wird folgender Absatz 2, eingefügt:
„(2)Absatz 2Es sind nur solche Objekte gemäß Abs. 1 anzumieten oder zu erwerben, die die jeweiligen landesgesetzlich festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom 18.06.2010 S. 13, erfüllen, es sei denn, die Anmietung oder der Erwerb dient einem nachstehend genannten Zweck:Es sind nur solche Objekte gemäß Absatz eins, anzumieten oder zu erwerben, die die jeweiligen landesgesetzlich festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nach Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom 18.06.2010 S. 13, erfüllen, es sei denn, die Anmietung oder der Erwerb dient einem nachstehend genannten Zweck:
Vornahme umfassender Renovierung oder Abbruch,
Weiterverkauf des Gebäudes ohne dessen Nutzung für die Zwecke der Bundesdienststellen gemäß Anhang II oderWeiterverkauf des Gebäudes ohne dessen Nutzung für die Zwecke der Bundesdienststellen gemäß Anhang römisch II oder
Erhaltung als Gebäude, das als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund seines besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt ist.
Als wirtschaftlich durchführbar gemäß Abs. 1 Z 2 sind insbesondere Maßnahmen anzusehen, die sich innerhalb der technischen Nutzungsdauer amortisieren. Erfüllen mehrere Objekte die genannten Anforderungen, ist jenem Objekt der Vorzug zu geben, das über geringere Energiebedarfswerte und effizientere Energiebereitstellungssysteme verfügt.“Als wirtschaftlich durchführbar gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind insbesondere Maßnahmen anzusehen, die sich innerhalb der technischen Nutzungsdauer amortisieren. Erfüllen mehrere Objekte die genannten Anforderungen, ist jenem Objekt der Vorzug zu geben, das über geringere Energiebedarfswerte und effizientere Energiebereitstellungssysteme verfügt.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 33 wird folgender § 33a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 33, wird folgender Paragraph 33 a, samt Überschrift eingefügt:
„Inkrafttreten einfachgesetzlicher Bestimmungen
§ 33a.Paragraph 33 a,
§ 15 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“ Paragraph 15, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Van der Bellen
Kurz