BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 21. Juli 2020

Teil I

68. Bundesgesetz:

Änderung des Bundes-Energieeffizienzgesetzes

(NR: GP römisch XXVII RV 68 AB 281 S. 45. BR: AB 10382 S. 911.)

[CELEX-Nr.: 32012L0027]

68. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Energieeffizienzgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Steigerung der Energieeffizienz bei Unternehmen und dem Bund (Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG), BGBI. römisch eins Nr. 72/2014, in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Soweit dies mit den Aspekten der

  1. Ziffer eins
    Kostenwirksamkeit,
  2. Ziffer 2
    wirtschaftlichen Durchführbarkeit,
  3. Ziffer 3
    Nachhaltigkeit im weiteren Sinne,
  4. Ziffer 4
    technischen Eignung und
  5. Ziffer 5
    einem ausreichenden Wettbewerb
vereinbar ist, sind Gebäude oder Gebäudeteile mit hoher Energieeffizienz anzumieten oder zu erwerben.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 15, erhält Absatz 2, die Absatzbezeichnung „(3)“; nach Absatz eins, wird folgender Absatz 2, eingefügt:

  1. Absatz 2Es sind nur solche Objekte gemäß Absatz eins, anzumieten oder zu erwerben, die die jeweiligen landesgesetzlich festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nach Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom 18.06.2010 S. 13, erfüllen, es sei denn, die Anmietung oder der Erwerb dient einem nachstehend genannten Zweck:
    1. Ziffer eins
      Vornahme umfassender Renovierung oder Abbruch,
    2. Ziffer 2
      Weiterverkauf des Gebäudes ohne dessen Nutzung für die Zwecke der Bundesdienststellen gemäß Anhang römisch II oder
    3. Ziffer 3
      Erhaltung als Gebäude, das als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund seines besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt ist.
    Als wirtschaftlich durchführbar gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind insbesondere Maßnahmen anzusehen, die sich innerhalb der technischen Nutzungsdauer amortisieren. Erfüllen mehrere Objekte die genannten Anforderungen, ist jenem Objekt der Vorzug zu geben, das über geringere Energiebedarfswerte und effizientere Energiebereitstellungssysteme verfügt.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 33, wird folgender Paragraph 33 a, samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten einfachgesetzlicher Bestimmungen

Paragraph 33 a,

Paragraph 15, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Van der Bellen

Kurz