BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 7. Juli 2020

Teil I

64. Bundesgesetz:

22. COVID-19-Gesetz

(NR: GP XXVII IA 589/A AB 218 S. 36. BR: 10350 AB 10356 S. 909.)

64. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler erlassen wird und Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz geändert wird (22. COVID-19-Gesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler

Errichtung des Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler

Paragraph eins,

  1. Absatz einsMit diesem Bundesgesetz wird der „Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler“ (in weiterer Folge „Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler“) errichtet. Er verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit und wird beim Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichtet und ist von diesem zu verwalten.
  2. Absatz 2Aus den Mitteln der „Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler“ sind an Künstlerinnen und Künstler, die sich auf Grund des Ausbruchs von COVID-19 in einer wirtschaftlichen Notlage befinden, Unterstützungsleistungen als privatwirtschaftliche Förderungen zur Abfederung von Einnahmenausfällen zu gewähren, damit diese in die Lage versetzt werden, ihre Tätigkeit weiterhin auszuüben.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen hat die Bedeckung der „Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler“ aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds in Höhe von 90 Millionen Euro sicherzustellen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat dem Budgetausschuss sowie dem Bundesminister für Finanzen monatlich einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, detailliert dargestellt sind, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere die finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen.

Anspruchsberechtigung

Paragraph 2,

  1. Absatz einsAntragsberechtigt sind Personen, die Kunst und Kultur schaffen, ausüben, vermitteln oder lehren und zum 13. März 2020 gemäß Paragraph 2, GSVG als Künstlerinnen und Künstler in der Sozialversicherung der Selbständigen pflichtversichert sind. Ebenfalls antragsberechtigt sind Personen, die im Jahr 2018 oder 2019 auf Grund der künstlerischen Tätigkeit pflichtversichert waren und zum Stichtag 13. März 2020 künstlerisch tätig sind.
  2. Absatz 2Ebenfalls antragsberechtigt sind Personen im Sinne des Absatz eins,, die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, GSVG von der Sozialversicherung ausgenommen sind und gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG zum 13. März 2020 freiwillig in der Sozialversicherung versichert sind.
  3. Absatz 3Hat am 13. März 2020 keine Versicherung aufgrund selbstständiger künstlerischer Tätigkeit gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, bestanden, kann eine Förderung auch gewährt werden, wenn spätestens am 13. Juni 2020 die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung aufgrund selbstständiger künstlerischer Tätigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen eingelangt ist.
  4. Absatz 4Auf Förderungen nach Paragraph eins, Absatz 2, besteht kein Rechtsanspruch. Anträge auf Förderung sind bis spätestens 31. Dezember 2020 entsprechend der Richtlinie nach diesem Bundesgesetz zu stellen.

Richtlinie

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung eine Richtlinie zu erlassen, mit der insbesondere nähere Regelungen
    1. Ziffer eins
      zu den Zielen und zum Gegenstand der Förderung,
    2. Ziffer 2
      den persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Erlangung einer Förderung,
    3. Ziffer 3
      zur Berechnung der Höhe der Förderung samt der Anrechnung anderer staatlicher Leistungen,
    4. Ziffer 4
      zur Antragstellung,
    5. Ziffer 5
      zur Ausgestaltung der automationsunterstützt geltend zu machenden Förderung,
    6. Ziffer 6
      zum Verfahren und
    7. Ziffer 7
      zur Geltungsdauer festzulegen sind.
    Für die Zuerkennung einer Förderung müssen die Angaben im Antrag vollständig und schlüssig sowie plausibel sein. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben ist durch den Antragssteller zu bestätigen.

Abwicklung

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie Sozialversicherung der Selbständigen (SVS), eingerichtet nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes mit dem ein Bundesgesetz über die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen erlassen wird (Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz – SVSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wickelt das Förderungsprogramm des Bundes zur „Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler“ im übertragenen Wirkungsbereich in Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport in dessen Namen und auf dessen Rechnung ab. Über die Modalitäten der Durchführung ist eine Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport und der SVS zu treffen.
  2. Absatz 2Die SVS kann sich zur Durchführung der ihr übertragenen Aufgabe geeigneter anderer Rechtsträger bedienen, soweit dem die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht entgegenstehen.
  3. Absatz 3Die liquiden Mittel werden der SVS vor Auszahlung der Förderbeiträge über das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zur Verfügung gestellt.
  4. Absatz 4Für Leistungen aus der „Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler“ sind die Bestimmungen des Abschnitts 7a TDBG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, zu beachten.

Auskünfte und Berichtspflichten

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDer SVS sind zum Zwecke der Abwicklung und Kontrolle von Förderungen nach diesem Bundesgesetz von allen Organen des Bundes, der Länder und Gemeinden, die mit der Zuerkennung von Förderungen betraut sind, und von den Abgabenbehörden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die SVS kann zum Zweck der Abwicklung des Zuschusses die bei ihr vorhandenen Daten der Zuschusswerber verwenden und dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport für allenfalls erforderliche Prüfschritte im Verfahren zur Verfügung stellen. Der Bundesminister für Finanzen hat der SVS – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen – auf ihre Anfrage unter Verwendung einer elektronischen Schnittstelle soweit verfügbar Daten zu übermitteln, die für die Ermittlung des Ausmaßes und die Kontrolle des Zuschusses notwendig sind.
  2. Absatz 2Daten aus der Abwicklung der Förderung sind für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren und danach zu löschen, soweit diese nicht über diesen Zeitpunkt hinaus für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind.
  3. Absatz 3Für die Erfüllung der Berichtspflichten des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sind durch die SVS die erforderlichen Daten, insbesondere Vorname, Nachname, Höhe des Zuschusses und Datum der Zusage zur Verfügung zu stellen.

Datenübermittlung zur Prüfung

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen und der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben der SVS – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen – auf ihre Anfrage unter Verwendung einer elektronischen Schnittstelle soweit verfügbar Daten zu übermitteln, die für die Ermittlung des Ausmaßes des Zuschusses und zum Zweck der Identitätsfeststellung wie insbesondere mittels der Sozialversicherungsnummer notwendig sind.
  2. Absatz 2Die Österreichische Gesundheitskasse, die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau haben dem Dachverband der Sozialversicherungsträger die erforderlichen Daten elektronisch zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3Auf die Daten ist von der Sozialversicherung der Selbständigen Paragraph 48 a, BAO sinngemäß anzuwenden. Nicht mehr erforderliche Daten sind zu löschen, sofern diese nicht
    1. Ziffer eins
      im Hinblick auf eine Gebarungsprüfung des Rechnungshofes für die Entsprechung einer Auskunftspflicht gemäß Paragraphen 3 und 4 des Rechnungshofgesetzes 1948 RHG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1948, oder
    2. Ziffer 2
      im Zusammenhang mit anhängigen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren für die Beweisführung von Bedeutung sind.
    Daten gemäß Ziffer eins, sind für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren, Daten gemäß Ziffer 2, solange, als sie für die genannten Verfahren erforderlich sind.

Paragraph 7,

Zuwendungen gemäß diesem Bundesgesetz sind bei der Ermittlung der Beitragsgrundlagen der Sozialversicherungen nicht heranzuziehen.

Einrichtung der Datenübermittlungen

Paragraph 8,

Der Bundesminister für Finanzen und der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben die technischen Voraussetzungen für die Datenübermittlungen nach den Paragraphen 5 und 6 zu schaffen.

Paragraph 9,

Die Übermittlung und Verarbeitung der Daten gemäß den Paragraphen 5 und 6 ist nur insoweit zulässig, soweit sie zum Zweck der Prüfung der Richtigkeit der Angaben der Förderungswerber im Rahmen der „Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler“ verhältnismäßig und unbedingt notwendig ist.

Gebühren und Abgaben

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDie zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz – GGG, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
  2. Absatz 2Der Bund ist überdies von der Entrichtung der im GGG geregelten Gebühren in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten befreit, die Angelegenheiten des Vollzugs dieses Bundesgesetzes zum Gegenstand haben.

Vollziehung und Inkrafttreten

Paragraph 11,

  1. Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, hinsichtlich Paragraph eins, Absatz 3, der Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich Paragraph 3, Absatz eins, der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.
  2. Absatz 2Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Artikel 2
Änderung des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, wird in Ziffer 4, in der Fassung des 20. COVID-19-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2020, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    Förderungen nach dem Bundesgesetz über die Errichtung einer „Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler“.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 14 c, in der Fassung des 20. COVID-19-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2020, wird folgender Abschnitt 4b. samt Überschriften eingefügt:

„4b. Abschnitt
Prüfung von Förderungen nach der Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler

Prüfung im Rahmen von abgabenbehördlichen Maßnahmen

Paragraph 14 d,

  1. Absatz einsZuständig für die Prüfung von Förderungen aus der Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Förderungsempfängers zuständige Finanzamt bzw. das Finanzamt, das zuständig wäre, wenn der Förderungsempfänger Unternehmer wäre.
  2. Absatz 2Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, anlässlich der Durchführung
    1. Ziffer eins
      einer Außenprüfung gemäß Paragraph 147, Absatz eins, BAO oder
    2. Ziffer 2
      einer Nachschau gemäß Paragraph 144, BAO
    die Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung aus dem Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler (Paragraph eins, Ziffer 5,) erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten zu überprüfen.

Beauftragte Förderungsprüfung

Paragraph 14 e,

Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung einer Förderung aus dem Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler (Paragraph eins, Ziffer 5,) auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll.

Übermittlung des Prüfungsergebnisses

Paragraph 14 f,

Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. an der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten, ist ein gesonderter Prüfungsbericht zu erstellen und der SVS, dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sowie dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.“

Van der Bellen

Kurz