64. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler erlassen wird und Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz geändert wird (22. COVID-19-Gesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler
Errichtung des Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsMit diesem Bundesgesetz wird der „Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler“ (in weiterer Folge „Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler“) errichtet. Er verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit und wird beim Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichtet und ist von diesem zu verwalten.
(2)Absatz 2Aus den Mitteln der „Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler“ sind an Künstlerinnen und Künstler, die sich auf Grund des Ausbruchs von COVID-19 in einer wirtschaftlichen Notlage befinden, Unterstützungsleistungen als privatwirtschaftliche Förderungen zur Abfederung von Einnahmenausfällen zu gewähren, damit diese in die Lage versetzt werden, ihre Tätigkeit weiterhin auszuüben.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen hat die Bedeckung der „Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler“ aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds in Höhe von 90 Millionen Euro sicherzustellen.
(4)Absatz 4Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat dem Budgetausschuss sowie dem Bundesminister für Finanzen monatlich einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, detailliert dargestellt sind, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere die finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen.
Anspruchsberechtigung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsAntragsberechtigt sind Personen, die Kunst und Kultur schaffen, ausüben, vermitteln oder lehren und zum 13. März 2020 gemäß § 2 GSVG als Künstlerinnen und Künstler in der Sozialversicherung der Selbständigen pflichtversichert sind. Ebenfalls antragsberechtigt sind Personen, die im Jahr 2018 oder 2019 auf Grund der künstlerischen Tätigkeit pflichtversichert waren und zum Stichtag 13. März 2020 künstlerisch tätig sind.Antragsberechtigt sind Personen, die Kunst und Kultur schaffen, ausüben, vermitteln oder lehren und zum 13. März 2020 gemäß Paragraph 2, GSVG als Künstlerinnen und Künstler in der Sozialversicherung der Selbständigen pflichtversichert sind. Ebenfalls antragsberechtigt sind Personen, die im Jahr 2018 oder 2019 auf Grund der künstlerischen Tätigkeit pflichtversichert waren und zum Stichtag 13. März 2020 künstlerisch tätig sind.
(2)Absatz 2Ebenfalls antragsberechtigt sind Personen im Sinne des Abs. 1, die gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG von der Sozialversicherung ausgenommen sind und gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG zum 13. März 2020 freiwillig in der Sozialversicherung versichert sind.Ebenfalls antragsberechtigt sind Personen im Sinne des Absatz eins,, die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, GSVG von der Sozialversicherung ausgenommen sind und gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG zum 13. März 2020 freiwillig in der Sozialversicherung versichert sind.
(3)Absatz 3Hat am 13. März 2020 keine Versicherung aufgrund selbstständiger künstlerischer Tätigkeit gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 bestanden, kann eine Förderung auch gewährt werden, wenn spätestens am 13. Juni 2020 die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung aufgrund selbstständiger künstlerischer Tätigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen eingelangt ist.Hat am 13. März 2020 keine Versicherung aufgrund selbstständiger künstlerischer Tätigkeit gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, bestanden, kann eine Förderung auch gewährt werden, wenn spätestens am 13. Juni 2020 die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung aufgrund selbstständiger künstlerischer Tätigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen eingelangt ist.
(4)Absatz 4Auf Förderungen nach § 1 Abs. 2 besteht kein Rechtsanspruch. Anträge auf Förderung sind bis spätestens 31. Dezember 2020 entsprechend der Richtlinie nach diesem Bundesgesetz zu stellen.Auf Förderungen nach Paragraph eins, Absatz 2, besteht kein Rechtsanspruch. Anträge auf Förderung sind bis spätestens 31. Dezember 2020 entsprechend der Richtlinie nach diesem Bundesgesetz zu stellen.
Richtlinie
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung eine Richtlinie zu erlassen, mit der insbesondere nähere Regelungen
zu den Zielen und zum Gegenstand der Förderung,
den persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Erlangung einer Förderung,
zur Berechnung der Höhe der Förderung samt der Anrechnung anderer staatlicher Leistungen,
zur Ausgestaltung der automationsunterstützt geltend zu machenden Förderung,
zur Geltungsdauer festzulegen sind.
Für die Zuerkennung einer Förderung müssen die Angaben im Antrag vollständig und schlüssig sowie plausibel sein. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben ist durch den Antragssteller zu bestätigen.
Abwicklung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsDie Sozialversicherung der Selbständigen (SVS), eingerichtet nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes mit dem ein Bundesgesetz über die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen erlassen wird (Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz – SVSG), BGBl. I Nr. 100/2018, wickelt das Förderungsprogramm des Bundes zur „Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler“ im übertragenen Wirkungsbereich in Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport in dessen Namen und auf dessen Rechnung ab. Über die Modalitäten der Durchführung ist eine Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport und der SVS zu treffen.Die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS), eingerichtet nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes mit dem ein Bundesgesetz über die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen erlassen wird (Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz – SVSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wickelt das Förderungsprogramm des Bundes zur „Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler“ im übertragenen Wirkungsbereich in Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport in dessen Namen und auf dessen Rechnung ab. Über die Modalitäten der Durchführung ist eine Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport und der SVS zu treffen.
(2)Absatz 2Die SVS kann sich zur Durchführung der ihr übertragenen Aufgabe geeigneter anderer Rechtsträger bedienen, soweit dem die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht entgegenstehen.
(3)Absatz 3Die liquiden Mittel werden der SVS vor Auszahlung der Förderbeiträge über das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zur Verfügung gestellt.
(4)Absatz 4Für Leistungen aus der „Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler“ sind die Bestimmungen des Abschnitts 7a TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012 idF BGBl. I Nr. 23/2020, zu beachten.Für Leistungen aus der „Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler“ sind die Bestimmungen des Abschnitts 7a TDBG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, zu beachten.
Auskünfte und Berichtspflichten
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsDer SVS sind zum Zwecke der Abwicklung und Kontrolle von Förderungen nach diesem Bundesgesetz von allen Organen des Bundes, der Länder und Gemeinden, die mit der Zuerkennung von Förderungen betraut sind, und von den Abgabenbehörden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die SVS kann zum Zweck der Abwicklung des Zuschusses die bei ihr vorhandenen Daten der Zuschusswerber verwenden und dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport für allenfalls erforderliche Prüfschritte im Verfahren zur Verfügung stellen. Der Bundesminister für Finanzen hat der SVS – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen – auf ihre Anfrage unter Verwendung einer elektronischen Schnittstelle soweit verfügbar Daten zu übermitteln, die für die Ermittlung des Ausmaßes und die Kontrolle des Zuschusses notwendig sind.
(2)Absatz 2Daten aus der Abwicklung der Förderung sind für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren und danach zu löschen, soweit diese nicht über diesen Zeitpunkt hinaus für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind.
(3)Absatz 3Für die Erfüllung der Berichtspflichten des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sind durch die SVS die erforderlichen Daten, insbesondere Vorname, Nachname, Höhe des Zuschusses und Datum der Zusage zur Verfügung zu stellen.
Datenübermittlung zur Prüfung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen und der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben der SVS – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen – auf ihre Anfrage unter Verwendung einer elektronischen Schnittstelle soweit verfügbar Daten zu übermitteln, die für die Ermittlung des Ausmaßes des Zuschusses und zum Zweck der Identitätsfeststellung wie insbesondere mittels der Sozialversicherungsnummer notwendig sind.
(2)Absatz 2Die Österreichische Gesundheitskasse, die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau haben dem Dachverband der Sozialversicherungsträger die erforderlichen Daten elektronisch zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3Auf die Daten ist von der Sozialversicherung der Selbständigen § 48a BAO sinngemäß anzuwenden. Nicht mehr erforderliche Daten sind zu löschen, sofern diese nichtAuf die Daten ist von der Sozialversicherung der Selbständigen Paragraph 48 a, BAO sinngemäß anzuwenden. Nicht mehr erforderliche Daten sind zu löschen, sofern diese nicht
im Hinblick auf eine Gebarungsprüfung des Rechnungshofes für die Entsprechung einer Auskunftspflicht gemäß §§ 3 und 4 des Rechnungshofgesetzes 1948 RHG, BGBl. Nr. 144/1948 oderim Hinblick auf eine Gebarungsprüfung des Rechnungshofes für die Entsprechung einer Auskunftspflicht gemäß Paragraphen 3 und 4 des Rechnungshofgesetzes 1948 RHG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1948, oder
im Zusammenhang mit anhängigen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren für die Beweisführung von Bedeutung sind.
Daten gemäß Z 1 sind für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren, Daten gemäß Z 2 solange, als sie für die genannten Verfahren erforderlich sind.Daten gemäß Ziffer eins, sind für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren, Daten gemäß Ziffer 2, solange, als sie für die genannten Verfahren erforderlich sind.
§ 7.Paragraph 7,
Zuwendungen gemäß diesem Bundesgesetz sind bei der Ermittlung der Beitragsgrundlagen der Sozialversicherungen nicht heranzuziehen.
Einrichtung der Datenübermittlungen
§ 8.Paragraph 8,
Der Bundesminister für Finanzen und der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben die technischen Voraussetzungen für die Datenübermittlungen nach den §§ 5 und 6 zu schaffen. Der Bundesminister für Finanzen und der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben die technischen Voraussetzungen für die Datenübermittlungen nach den Paragraphen 5 und 6 zu schaffen.
§ 9.Paragraph 9,
Die Übermittlung und Verarbeitung der Daten gemäß den §§ 5 und 6 ist nur insoweit zulässig, soweit sie zum Zweck der Prüfung der Richtigkeit der Angaben der Förderungswerber im Rahmen der „Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler“ verhältnismäßig und unbedingt notwendig ist. Die Übermittlung und Verarbeitung der Daten gemäß den Paragraphen 5 und 6 ist nur insoweit zulässig, soweit sie zum Zweck der Prüfung der Richtigkeit der Angaben der Förderungswerber im Rahmen der „Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler“ verhältnismäßig und unbedingt notwendig ist.
Gebühren und Abgaben
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsDie zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz – GGG, BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz – GGG, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
(2)Absatz 2Der Bund ist überdies von der Entrichtung der im GGG geregelten Gebühren in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten befreit, die Angelegenheiten des Vollzugs dieses Bundesgesetzes zum Gegenstand haben.
Vollziehung und Inkrafttreten
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, hinsichtlich § 1 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich § 3 Abs. 1 der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, hinsichtlich Paragraph eins, Absatz 3, der Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich Paragraph 3, Absatz eins, der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.
(2)Absatz 2Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
Artikel 2
Änderung des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie, BGBl. I Nr. 44/2020, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 wird in Z 4 idF des 20. COVID-19-Gesetzes, BGBl. I Nr. 49/2020 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:In Paragraph eins, wird in Ziffer 4, in der Fassung des 20. COVID-19-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2020, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 5, angefügt:
Förderungen nach dem Bundesgesetz über die Errichtung einer „Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler“.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 14c idF des 20. COVID-19-Gesetzes, BGBl. I Nr. 49/2020 wird folgender Abschnitt 4b. samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 14 c, in der Fassung des 20. COVID-19-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2020, wird folgender Abschnitt 4b. samt Überschriften eingefügt:
„4b. Abschnitt
Prüfung von Förderungen nach der Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler
Prüfung im Rahmen von abgabenbehördlichen Maßnahmen
§ 14d.Paragraph 14 d,
(1)Absatz einsZuständig für die Prüfung von Förderungen aus der Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Förderungsempfängers zuständige Finanzamt bzw. das Finanzamt, das zuständig wäre, wenn der Förderungsempfänger Unternehmer wäre.
(2)Absatz 2Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, anlässlich der Durchführung
einer Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO odereiner Außenprüfung gemäß Paragraph 147, Absatz eins, BAO oder
einer Nachschau gemäß § 144 BAOeiner Nachschau gemäß Paragraph 144, BAO
die Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung aus dem Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler (§ 1 Z 5) erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten zu überprüfen.die Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung aus dem Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler (Paragraph eins, Ziffer 5,) erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten zu überprüfen.
Beauftragte Förderungsprüfung
§ 14e.Paragraph 14 e,
Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung einer Förderung aus dem Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler (§ 1 Z 5) auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll. Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung einer Förderung aus dem Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler (Paragraph eins, Ziffer 5,) auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll.
Übermittlung des Prüfungsergebnisses
§ 14f.Paragraph 14 f,
Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. an der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten, ist ein gesonderter Prüfungsbericht zu erstellen und der SVS, dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sowie dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.“
Van der Bellen
Kurz