62. Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2020, wird wie folgt geändert:Das Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift von § 46 lautet:Die Überschrift von Paragraph 46, lautet:
„Telefonischer Bescheid“
2.Novellierungsanordnung 2, § 49 samt Überschrift lautet:Paragraph 49, samt Überschrift lautet:
„Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2
§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz einsAbweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.Abweichend von Paragraph 33, ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
(2)Absatz 2Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.“Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2020, neu zu laufen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 50 Abs. 11 wird folgender Abs. 12 eingefügt:Nach Paragraph 50, Absatz 11, wird folgender Absatz 12, eingefügt:
„(12)Absatz 12Die Überschrift von § 46 und § 49 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Die Überschrift von Paragraph 46 und Paragraph 49, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Van der Bellen
Kurz