BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 7. Juli 2020

Teil I

60. Bundesgesetz:

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

(NR: GP XXVII IA 722/A AB 242 S. 40. BR: 10361 AB 10362 S. 909.)

60. Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 22, Absatz 2, wird nach der Zeichenfolge „§ 28 Absatz 51, Ziffer eins “, die Zeichenfolge „ , Paragraph 28, Absatz 52, Ziffer eins, Litera a, “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 28, Absatz 51, wird folgender Absatz 52, angefügt:

  1. Absatz 52
    1. Ziffer eins
      Abweichend von Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2020,, ermäßigt sich die Steuer auf 5% für
      1. Litera a
        die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken im Sinne des Paragraph 111, Absatz eins, GewO 1994;
      2. Litera b
        die von Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Anlage 1 Ziffer 33,, Ziffer 3, Litera c und d, Ziffer 9,, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, (ausgenommen der in Anlage 2 Ziffer 11 bis 13 aufgezählten Gegenstände) und Litera c,, Ziffer 4 und Ziffer 6 bis 8 erfassten Lieferungen, sonstigen Leistungen, Einfuhren oder innergemeinschaftlichen Erwerbe;
      3. Litera c
        die Einfuhr von vom Künstler aufgenommenen Fotografien, die von ihm oder unter seiner Überwachung abgezogen wurden und signiert sowie nummeriert sind, sofern die Gesamtzahl der Abzüge (alle Formate und Trägermaterialien zusammengenommen) 30 nicht überschreitet, sowie Lieferungen solcher Fotografien, wenn sie
        • Strichaufzählung
          vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder
        • Strichaufzählung
          von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer ist, wenn dieser den Gegenstand entweder selbst eingeführt hat, ihn vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger erworben hat oder er für den Erwerb zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt war;
      die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Jänner 2021 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. Paragraph 7, Preisgesetz findet auf diese Regelung keine Anwendung.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 22, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2020, ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Jänner 2021 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.“

Van der Bellen

Kurz