BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 20. Jänner 2020

Teil römisch eins

6. Bundesgesetz:

Ölkesseleinbauverbotsgesetz – ÖKEVG 2019

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 26 IA 965/A Sitzung 89,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10261 Sitzung 900,, )

6. Bundesgesetz über die Unzulässigkeit der Aufstellung und des Einbaus von Heizkesseln von Zentralheizungsanlagen für flüssige fossile oder für feste fossile Brennstoffe in Neubauten (Ölkesseleinbauverbotsgesetz – ÖKEVG 2019)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Paragraph eins,

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt.

Paragraph 2,

Die Aufstellung und der Einbau von Heizkesseln von Zentralheizungsanlagen für flüssige fossile oder für feste fossile Brennstoffe in neu errichteten Gebäuden sind unzulässig. Dies ist in den Verfahren, die derartige Anlagen zum Gegenstand haben umzusetzen. Die Regelung findet auf am 31. Dezember 2019 bereits anhängige Verfahren keine Anwendung.

Paragraph 3,

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

Van der Bellen

Kurz