58. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz – 1. COVID-19-JuBG), das 2. Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz – 2. COVID-19-JuBG), die Rechtsanwaltsordnung, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter und das Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes
Das 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 30/2020, wird wie folgt geändert:Das 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 7 wird das Datum „30. Juni 2020“ durch das Datum „31. Oktober 2020“ ersetzt.In Paragraph 7, wird das Datum „30. Juni 2020“ durch das Datum „31. Oktober 2020“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 12 wird folgender Absatz angefügt:In Paragraph 12, wird folgender Absatz angefügt:
„(4)Absatz 4§ 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.“Paragraph 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2020, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes
Das 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:Das 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 1 wird das Datum „30. Juni 2020“ durch das Datum „31. Oktober 2020“ und das Wort „drei“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, wird das Datum „30. Juni 2020“ durch das Datum „31. Oktober 2020“ und das Wort „drei“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 6 wird das Datum „30. Juni 2020“ durch das Datum „31. Oktober 2020“ und das Wort „drei“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 6, wird das Datum „30. Juni 2020“ durch das Datum „31. Oktober 2020“ und das Wort „drei“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 9 Abs. 1 wird das Datum „30. Juni 2020“ durch das Datum „31. Oktober 2020“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz eins, wird das Datum „30. Juni 2020“ durch das Datum „31. Oktober 2020“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 9 Abs. 3 werden die Daten „30. Juni 2020“ jeweils durch das Datum „31. Oktober 2020“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 3, werden die Daten „30. Juni 2020“ jeweils durch das Datum „31. Oktober 2020“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 13 wird das Datum „30. Juni 2020“ durch das Datum „31. Oktober 2020“ ersetzt.In Paragraph 13, wird das Datum „30. Juni 2020“ durch das Datum „31. Oktober 2020“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 17 wird folgender Abs. 4 angefügt:In Paragraph 17, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4§ 2 Abs. 1, § 2 Abs. 6, § 9 Abs. 1, § 9 Abs. 3 sowie § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.“Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz 6,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz 3, sowie Paragraph 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.“
Artikel 3
Änderung der Rechtsanwaltsordnung
Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2020, wird wie folgt geändert:Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 24 Abs. 3 zweiter Satz wird folgender Satz eingefügt:Nach Paragraph 24, Absatz 3, zweiter Satz wird folgender Satz eingefügt:
„Unter den Voraussetzungen des § 24a Abs. 8 kann der Ausschuss eine Briefwahl auch dann anordnen, wenn die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer diese Möglichkeit nicht oder nur eingeschränkt eröffnet, dies gegebenenfalls auch ohne Abhaltung einer Plenarversammlung.“„Unter den Voraussetzungen des Paragraph 24 a, Absatz 8, kann der Ausschuss eine Briefwahl auch dann anordnen, wenn die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer diese Möglichkeit nicht oder nur eingeschränkt eröffnet, dies gegebenenfalls auch ohne Abhaltung einer Plenarversammlung.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 24a wird folgender Abs. 8 angefügt:Paragraph 24 a, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8Abweichend von Abs. 1 erster Satz können zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 über Beschluss des Ausschusses die in der Plenarversammlung vorzunehmenden Wahlen bis zum 31. Dezember 2020 auch dann im Weg der Briefwahl erfolgen, wenn die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer diese Möglichkeit nicht oder nur eingeschränkt eröffnet. Unabhängig von einer dazu gegebenenfalls bestehenden Regelung in der Geschäftsordnung kann diesfalls auch die ausschließliche Durchführung einer Briefwahl vorgesehen werden, ohne dass es zur Einberufung einer Plenarversammlung kommt. Wird eine solche ausschließliche Briefwahl durchgeführt, so sind die Abs. 1 bis 7 und § 24b sinngemäß mit folgenden Besonderheiten anzuwenden:Abweichend von Absatz eins, erster Satz können zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 über Beschluss des Ausschusses die in der Plenarversammlung vorzunehmenden Wahlen bis zum 31. Dezember 2020 auch dann im Weg der Briefwahl erfolgen, wenn die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer diese Möglichkeit nicht oder nur eingeschränkt eröffnet. Unabhängig von einer dazu gegebenenfalls bestehenden Regelung in der Geschäftsordnung kann diesfalls auch die ausschließliche Durchführung einer Briefwahl vorgesehen werden, ohne dass es zur Einberufung einer Plenarversammlung kommt. Wird eine solche ausschließliche Briefwahl durchgeführt, so sind die Absatz eins bis 7 und Paragraph 24 b, sinngemäß mit folgenden Besonderheiten anzuwenden:
die Rechtsanwaltskammer hat den Kammermitgliedern spätestens drei Wochen vor dem gleichzeitig bekanntzugebenden Wahltag den oder die Stimmzettel, das Wahlkuvert sowie das Rückkuvert (Abs. 1 dritter bis fünfter Satz) zu übermitteln;die Rechtsanwaltskammer hat den Kammermitgliedern spätestens drei Wochen vor dem gleichzeitig bekanntzugebenden Wahltag den oder die Stimmzettel, das Wahlkuvert sowie das Rückkuvert (Absatz eins, dritter bis fünfter Satz) zu übermitteln;
die Stimmenzähler sind vom Ausschuss gleichzeitig mit der Beschlussfassung auf ausschließliche Durchführung einer Briefwahl zu bestimmen und den Kammermitgliedern gleichzeitig mit der Übersendung der Wahlunterlagen mitzuteilen;
anstelle des Tages der Plenarversammlung ist auf den Wahltag abzustellen;
die Aufgaben des Vorsitzenden der Plenarversammlung sind vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer wahrzunehmen;
die für eine Beschlussfassung erforderlichen Teilnahme- und Mehrheitserfordernisse richten sich nach § 27 Abs. 4.“die für eine Beschlussfassung erforderlichen Teilnahme- und Mehrheitserfordernisse richten sich nach Paragraph 27, Absatz 4,
3.Novellierungsanordnung 3, In § 27 Abs. 5 erster Satz entfällt die Wendung „nach Abs. 1“.In Paragraph 27, Absatz 5, erster Satz entfällt die Wendung „nach Absatz eins,
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 27 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:Nach Paragraph 27, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:
„(5a)Absatz 5 aAbweichend von Abs. 5 können zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 über Beschluss des Ausschusses die von der Plenarversammlung vorzunehmenden Abstimmungen über die ihr zugewiesenen Angelegenheiten bis zum 31. Dezember 2020 auch dann im Weg der Briefabstimmung erfolgen, wenn die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer diese Möglichkeit nicht oder nur eingeschränkt eröffnet. Unabhängig von einer dazu bestehenden Regelung in der Geschäftsordnung kann diesfalls auch vorgesehen werden, dass die Abstimmungen ausschließlich im Weg der Briefabstimmungen erfolgen, ohne dass es zur Abhaltung einer Plenarversammlung kommt.“Abweichend von Absatz 5, können zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 über Beschluss des Ausschusses die von der Plenarversammlung vorzunehmenden Abstimmungen über die ihr zugewiesenen Angelegenheiten bis zum 31. Dezember 2020 auch dann im Weg der Briefabstimmung erfolgen, wenn die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer diese Möglichkeit nicht oder nur eingeschränkt eröffnet. Unabhängig von einer dazu bestehenden Regelung in der Geschäftsordnung kann diesfalls auch vorgesehen werden, dass die Abstimmungen ausschließlich im Weg der Briefabstimmungen erfolgen, ohne dass es zur Abhaltung einer Plenarversammlung kommt.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 60 wird folgender Abs. 15 angefügt:Paragraph 60, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15§ 24 Abs. 3 dritter Satz, § 24a Abs. 8 sowie § 27 Abs. 5 erster Satz und Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und treten in dieser Fassung mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft, dies ausgenommen § 27 Abs. 5 erster Satz.“Paragraph 24, Absatz 3, dritter Satz, Paragraph 24 a, Absatz 8, sowie Paragraph 27, Absatz 5, erster Satz und Absatz 5 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und treten in dieser Fassung mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft, dies ausgenommen Paragraph 27, Absatz 5, erster Satz.“
Artikel 4
Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
Das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt), BGBl. Nr. 474/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2020, wird wie folgt geändert:Das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt), Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 9 Abs. 1 wird nach dem Zitat „Abs. 5“ die Wendung „ , 5a“ eingefügt.In Paragraph 9, Absatz eins, wird nach dem Zitat „Abs. 5“ die Wendung „ , 5a“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 80 wird folgender Abs. 7 angefügt:Paragraph 80, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7§ 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und tritt hinsichtlich der Wendung „ , 5a“ mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Paragraph 9, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2020, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und tritt hinsichtlich der Wendung „ , 5a“ mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzes
Das Bundesgesetz betreffend besondere Maßnahmen im Gesellschaftsrecht aufgrund von COVID-19 (Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz – COVID-19-GesG), BGBl. I Nr. 16/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2020, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz betreffend besondere Maßnahmen im Gesellschaftsrecht aufgrund von COVID-19 (Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz – COVID-19-GesG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 2 Abs. 3a wird folgender Abs. 3b eingefügt:Nach Paragraph 2, Absatz 3 a, wird folgender Absatz 3 b, eingefügt:
„(3b)Absatz 3 bAbweichend von § 62 Abs. 2 Z 1 SE-Gesetz tritt an die Stelle der Frist von sechs Monaten eine Frist von zwölf Monaten, sofern die Hauptversammlung bis zum 31. Dezember 2020 stattfindet.“Abweichend von Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer eins, SE-Gesetz tritt an die Stelle der Frist von sechs Monaten eine Frist von zwölf Monaten, sofern die Hauptversammlung bis zum 31. Dezember 2020 stattfindet.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5§ 2 Abs. 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2020 tritt mit 28. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Paragraph 2, Absatz 3 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2020, tritt mit 28. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Van der Bellen
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