BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 2. Juli 2020

Teil römisch eins

57. Bundesgesetz:

Änderung des KMU-Förderungsgesetzes und des Garantiegesetzes 1977

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Ausschussbericht 227 Sitzung 38,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10353 Sitzung 908,, )

57. Bundesgesetz mit dem das KMU-Förderungsgesetz und das Garantiegesetz 1977 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel römisch eins
Änderung des KMU-Förderungsgesetzes

Das KMU-Förderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 7, Absatz 2 a, wird die Wortfolge „für den Zeitraum von drei Monaten“ durch die Wortfolge „bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 7, Absatz 2 a, werden folgende Sätze angefügt:

„Die Verlängerung von Verpflichtungen gemäß Absatz eins,, die auf einen der Haftungsrahmen der aufgrund dieses Absatzes erlassenen Verordnungen anzurechnen sind, über ihre ursprüngliche Laufzeit hinaus, ist auch nach dem Auslaufen der Befristung dieser Verordnungen zulässig, sofern die Stundungen der Finanzierungen zur Vermeidung von negativen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die betroffenen Unternehmen erforderlich und zweckmäßig sind. Solche Verlängerungen sind auch nach Auslaufen der Haftungsrahmen gemäß diesem Absatz nicht auf den jeweiligen Haftungsrahmen gemäß Absatz 2, anzurechnen.“

Artikel römisch zwei
Änderung des Garantiegesetzes 1977

Das Garantiegesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 2 a, wird die Wortfolge „für den Zeitraum von drei Monaten“ durch die Wortfolge „bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 2 a, wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Verlängerung von Verpflichtungen, die auf den Haftungsrahmen der aufgrund dieses Absatzes erlassenen Verordnungen anzurechnen sind, über ihre ursprüngliche Laufzeit hinaus, ist auch nach dem Auslaufen der Befristung dieser Verordnungen zulässig, sofern die Stundungen der Finanzierungen zur Vermeidung von negativen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die betroffenen Unternehmen erforderlich und zweckmäßig sind.“

Van der Bellen

Kurz