Jahrgang 2020 |
Ausgegeben am 2. Juli 2020 |
Teil römisch eins |
57. Bundesgesetz: | Änderung des KMU-Förderungsgesetzes und des Garantiegesetzes 1977 |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Ausschussbericht 227 Sitzung 38,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10353 Sitzung 908,, ) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das KMU-Förderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 7, Absatz 2 a, wird die Wortfolge „für den Zeitraum von drei Monaten“ durch die Wortfolge „bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 7, Absatz 2 a, werden folgende Sätze angefügt:
„Die Verlängerung von Verpflichtungen gemäß Absatz eins,, die auf einen der Haftungsrahmen der aufgrund dieses Absatzes erlassenen Verordnungen anzurechnen sind, über ihre ursprüngliche Laufzeit hinaus, ist auch nach dem Auslaufen der Befristung dieser Verordnungen zulässig, sofern die Stundungen der Finanzierungen zur Vermeidung von negativen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die betroffenen Unternehmen erforderlich und zweckmäßig sind. Solche Verlängerungen sind auch nach Auslaufen der Haftungsrahmen gemäß diesem Absatz nicht auf den jeweiligen Haftungsrahmen gemäß Absatz 2, anzurechnen.“
Das Garantiegesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 2 a, wird die Wortfolge „für den Zeitraum von drei Monaten“ durch die Wortfolge „bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 2 a, wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die Verlängerung von Verpflichtungen, die auf den Haftungsrahmen der aufgrund dieses Absatzes erlassenen Verordnungen anzurechnen sind, über ihre ursprüngliche Laufzeit hinaus, ist auch nach dem Auslaufen der Befristung dieser Verordnungen zulässig, sofern die Stundungen der Finanzierungen zur Vermeidung von negativen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die betroffenen Unternehmen erforderlich und zweckmäßig sind.“
Van der Bellen
Kurz