(4)Absatz 4Der Zweckzuschuss wird nur für Investitionsprojekte gewährt,
mit denen im Zeitraum 1. Juni 2020 bis 31. Dezember 2021 begonnen wird, oder
mit denen zwar ab 1 Juni 2019 bereits begonnen wurde, deren Finanzierung aber aufgrund von Mindereinnahmen als Folge der COVID-19-Krise nicht mehr möglich ist.
Für die Anschaffung von Fahrzeugen, Personalkosten oder Eigenleistungen der Gemeinden und für Projekte, für die bereits gemäß dem Kommunalinvestitionsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 74/2017, ein Zweckzuschuss gewährt wurde, sowie für die Beschaffung, Sanierung oder Instandhaltung von Anlagen oder Fahrzeugen, die mit fossilen Energieträgern betrieben werden, wird kein Zweckzuschuss gewährt. Ausgenommen davon sind Personalkosten, die für die Einrichtung von kommunalen Kinderbetreuungsplätzen anfallen.Für die Anschaffung von Fahrzeugen, Personalkosten oder Eigenleistungen der Gemeinden und für Projekte, für die bereits gemäß dem Kommunalinvestitionsgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2017,, ein Zweckzuschuss gewährt wurde, sowie für die Beschaffung, Sanierung oder Instandhaltung von Anlagen oder Fahrzeugen, die mit fossilen Energieträgern betrieben werden, wird kein Zweckzuschuss gewährt. Ausgenommen davon sind Personalkosten, die für die Einrichtung von kommunalen Kinderbetreuungsplätzen anfallen.