BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 17. Juni 2020

Teil I

53. Bundesgesetz:

Änderung des Biozidproduktegesetzes

(NR: GP römisch XXVII RV 113 AB 161 S. 34. BR: AB 10343 S. 907.)

53. Bundesgesetz, mit dem das Biozidproduktegesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz zur Durchführung der Biozidprodukteverordnung (Biozidproduktegesetz – BiozidprodukteG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird dem Eintrag zu Paragraph 17, die Wortfolge „und Herstellung des rechtmäßigen Zustands“ angefügt.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 22, folgende Einträge eingefügt:

„§ 22a.

Beschwerde und Eintrittsrecht

Paragraph 22 b,

Revision“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz dient der Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 334/2014, ABl. Nr. L 103 vom 05.04.2014 S. 22 (im Folgenden: Biozidprodukteverordnung), und aller weiteren, den Bereich des Inverkehrbringens, der Bereitstellung auf dem Markt oder der Verwendung von Biozidprodukten regelnden Durchführungsrechtsakte der Europäischen Union.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph eins, Absatz 8, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, Absatz eins, werden Ziffer eins und 2 sowie der Schlussteil durch die Wortfolge „vorgesehen ist und dem weder ein gemäß der Biozidprodukteverordnung erlassener Rechtsakt noch eine Maßnahme oder ein Rechtsakt, die bzw. der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangen ist, entgegensteht.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 2, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 2, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann gemäß den Bedingungen des Artikel 37, der Biozidprodukteverordnung für das Bereitstellen von Biozidprodukten auf dem Markt und deren Verwendung Risikominderungsmaßnahmen in Leitlinien vorsehen. Leitlinien sind mindestens zehn Monate vor deren Umsetzung in Zulassungen auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.
  2. Absatz 5Soweit es für die Erreichung der in Artikel 37, Absatz eins, der Biozidprodukteverordnung genannten Ziele erforderlich ist, kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für bestimmte Produktarten durch Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort nähere Regelungen über die Sachkunde von Zulassungsinhabern, Vertreibern und Verwendern von Biozidprodukten und die Einführung eines Bescheinigungssystems erlassen.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 3, Absatz eins, erster und zweiter Satz, Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, erster Satz, Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz und Absatz 8, erster und dritter Satz, Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz 3, zweiter Satz, und Paragraph 26, Absatz 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz und Paragraph 5, Absatz 9, wird jeweils die Wortfolge „vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 4 und Absatz 6, erster Satz wird jeweils die Wortfolge „beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „bei der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 4, Absatz 3, wird die Wortfolge „schriftlich an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu richten, der“ durch die Wortfolge „in elektronischer Form über das Register für Biozidprodukte gemäß Artikel 71, der Biozidprodukteverordnung bei der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einzubringen, die bzw. der“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz, Absatz 2, erster Satz, Absatz 3,, Absatz 4, Ziffer eins und Absatz 5,, Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz 3, erster Satz, Paragraph 15, Absatz 4 und Paragraph 26, Absatz eins, wird jeweils die Wortfolge „der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz wird nach dem Wort „hat“ die Wortfolge „auf Verlangen des Beteiligten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz 6 und Paragraph 16, Absatz eins, wird jeweils die Wortfolge „des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge „wenn er“ durch die Wortfolge „wenn sie bzw. er“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 5, Absatz 2 und Absatz 6, dritter Satz, Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraph 15, Absatz 2,, 5 und 7 wird jeweils die Wortfolge „dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 5, Absatz 6, dritter Satz und Paragraph 11, Absatz 7, wird jeweils die Wortfolge „den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Dem Paragraph 5, Absatz 7, wird folgender Satz angefügt:

„Die Zustellung von Bescheiden kann im Wege des Registers für Biozidprodukte gemäß Artikel 71, der Biozidprodukteverordnung erfolgen.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 5, Absatz 8, wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 8, Absatz 3, erster Satz wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt, und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin bzw. der Bundeminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 8, Absatz 3, zweiter Satz wird die Wortfolge „der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt, und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 8, Absatz 4, wird die Wortfolge „so hat er“ durch die Wortfolge „so hat sie bzw. er“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 10, Absatz eins, dritter und vierter Satz wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Solche Daten sind auch dann zu übermitteln, wenn es sich um personenbezogene Daten im Sinn des Artikel 4, Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), handelt.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 10, Absatz 2, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 11, Absatz eins, wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt, und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 11, Absatz 3, wird die Wortfolge „Höhe der zu entrichtenden“ durch die Wortfolge „Entrichtung der“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 11, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Gebühren gemäß Absatz eins, verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt. Die sich ändernden Beträge sind von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf volle Euro zu runden und auf der Internetseite des Bundeministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und auf der Biozid-Internetseite der Umweltbundesamt GmbH kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Kundmachung. Die jeweilige Kundmachung ersetzt die in der Anlage der BiozidprodukteG-GebührentarifV 2014, Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 2014, angeführten Tarife. Kundmachungen gemäß diesem Absatz haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      sie sind auf den Internetseiten, auf denen sie kundzumachen sind, dauerhaft bereitzuhalten und dürfen weder verändert noch gelöscht werden;
    2. Ziffer 2
      sie müssen unentgeltlich und ohne Identitätsnachweis zugänglich sein;
    3. Ziffer 3
      es ist anzuführen, dass es sich um Kundmachungen der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie handelt;
    4. Ziffer 4
      es muss ersichtlich sein, auf welcher Rechtsgrundlage die Kundmachungen erfolgen.“

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 11, Absatz 8, dritter Satz wird die Wortfolge „des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 12, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz und Paragraph 26, Absatz 2, wird jeweils die Wortfolge „dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 14, Absatz 3, wird die Wortfolge „des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Landesverteidigung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 14, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Biozidprodukte, die nicht für die Verwendung durch die breite Öffentlichkeit (Verbraucher) zugelassen sind vergleiche insbesondere Artikel 19, Absatz 4,, soweit keine Ausnahme nach Absatz 5, zutrifft, und Artikel 37, Absatz eins, der Biozidprodukteverordnung), dürfen nicht an die breite Öffentlichkeit (Verbraucher) abgegeben werden.“

Novellierungsanordnung 33, Die Überschrift zu Paragraph 17, lautet:

„Vorläufige Beschlagnahme und Herstellung des rechtmäßigen Zustands“

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 17, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Wenn, abgesehen von den in Absatz eins und 2 genannten Fällen nach den Umständen des Einzelfalles eine vorläufige Beschlagnahme nicht geboten erscheint, so hat das Überwachungsorgan den Verfügungsberechtigten gemäß Absatz 12, zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands aufzufordern. Für den Fall, dass ein Biozidprodukt nicht gemäß Artikel 69, der Biozidprodukteverordnung bzw. eine behandelte Ware nicht gemäß Artikel 58, Absatz 3, der Biozidprodukteverordnung vorschriftsgemäß gekennzeichnet ist, kann das Überwachungsorgan die Verwendung dieses Biozidproduktes bzw. dieser behandelten Ware vorläufig untersagen, bis der rechtmäßige Zustand hergestellt ist; die Absatz 4 bis 10 gelten sinngemäß für die vorläufige Untersagung der Verwendung. Paragraph 50, Absatz 5 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 35, Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12Wenn der begründete Verdacht besteht, dass Vorschriften dieses Bundesgesetzes, auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen, Bescheide oder sonstiger Anordnungen, der Biozidprodukteverordnung oder darauf basierender, unmittelbar anwendbarer EU-Rechtsakte nicht eingehalten werden, so hat das Überwachungsorgan dem Verfügungsberechtigten die Verdachtsmomente mitzuteilen und ihn unter Einräumung einer angemessenen Frist aufzufordern, den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Wenn der rechtmäßige Zustand entgegen einer Aufforderung durch das Überwachungsorgan nicht hergestellt wird, so hat der Landeshauptmann mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes anzuordnen.“

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „Art. 17 Absatz eins “, die Wortfolge „oder 5“ eingefügt und nach dem Wort „bereitstellt“ die Wortfolge „oder verwendet“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 20, wird die Wortfolge „in Anhang römisch II der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, ABl. Nr. L 325 vom 11.12.2007 S. 3“ durch die Wortfolge „im Arbeitsprogramm der Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, ABl. Nr. L 294 vom 10.10.2014 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/227“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, Im Schlussteil des Paragraph 21, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „ , wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,“.

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 21, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und“.

Novellierungsanordnung 40, in Paragraph 22, Absatz eins, entfällt der Ausdruck „– VStG, BGBl. Nr. 52/1991“.

Novellierungsanordnung 41, Nach Paragraph 22, werden folgende Paragraphen 22 a und 22b samt Überschriften eingefügt:

„Beschwerde und Eintrittsrecht

Paragraph 22 a,

  1. Absatz einsIn den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen hat die belangte Behörde der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Falle einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht unverzüglich eine Ausfertigung der Beschwerde zu übermitteln.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen anstelle eines anderen beschwerdeführenden staatlichen Organs oder einer anderen belangten Behörde jederzeit in das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eintreten.

Revision

Paragraph 22 b,

  1. Absatz einsNach Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichts hat die belangte Behörde der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich auch eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtes vorzulegen.
  2. Absatz 2Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes, die in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen ergangen sind, steht der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie das Recht zu, Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

Novellierungsanordnung 42, Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins,, 4 und 5, Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz 3, erster und zweiter Satz und Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 10,, Paragraph 11, Absatz eins,, 2, 3, 5, 7 und 8, Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz, Absatz 2,, Absatz 3, erster Satz und Absatz 5,, Paragraph 15, Absatz 2 bis 7, Paragraph 16, Absatz eins,, die Überschrift zu Paragraph 17,, Paragraph 17, Absatz 3 und 12, Paragraph 21, Absatz eins und 2, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraphen 22 a und 22b samt Überschriften und Paragraph 26, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph eins, Absatz 8,, Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 12, Absatz 2, außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 43, In Paragraph 26, Absatz 2, wird der Ausdruck „§ 14 Absatz eins “, durch den Ausdruck „§ 2 Absatz 5,, Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 14, Absatz eins “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 26, Absatz 3, wird die Wortfolge „der Bundesministerin für Finanzen“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

Van der Bellen

Kurz