BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 17. Juni 2020

Teil I

51. Bundesgesetz:

Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

(NR: GP XXVII IA 528/A AB 194 S. 34. BR: AB 10346 S. 907.)

51. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 37 b, Absatz 2, zweiter Satz lautet:

„Durch die Vereinbarung muss zumindest hinsichtlich des von der Kurzarbeit erfassten Beschäftigtenstandes sichergestellt sein, dass während der Kurzarbeit und in einem allenfalls darüber hinaus zusätzlich vereinbarten Zeitraum nach deren Beendigung der Beschäftigtenstand aufrechterhalten wird, es sei denn, dass die regionale Organisation des Arbeitsmarktservice in besonderen Fällen eine Ausnahme bewilligt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 37 b, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Die Kurzarbeitsunterstützung gilt für die Lohnsteuer als steuerpflichtiger Lohn und für sonstige Abgaben und Beihilfen auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften als Entgelt. Während des Bezuges der Kurzarbeitsunterstützung richten sich die Beiträge und die Leistungen der Sozialversicherung nach der letzten Beitragsgrundlage vor Eintritt der Kurzarbeit, wenn diese höher ist als die aktuelle Beitragsgrundlage. Die auf den Arbeitnehmer entfallenden Sozialversicherungsbeiträge sowie sonstige auf den Arbeitnehmer entfallende Beiträge auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften zwischen dieser erhöhten Beitragsgrundlage und der aktuellen Beitragsgrundlage trägt der Arbeitgeber allein. Paragraph 12, Absatz 2, des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes (BSchEG), Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1957,, bleibt davon unberührt. Eine Kommunalsteuer hat der Arbeitgeber für die Kurzarbeitsunterstützung nicht zu entrichten.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 37 b, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Soweit in der Vereinbarung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ein Mindestnettoentgelt entsprechend einer in der Richtlinie gemäß Absatz 4, gewährleisteten Nettoersatzrate zugesagt wird, erfüllt der Arbeitgeber Vereinbarung und Richtlinie jedenfalls dann, wenn den betroffenen Arbeitnehmern während der Kurzarbeit das verminderte Bruttoentgelt geleistet wird, das für das jeweils vor Kurzarbeit gebührende Bruttoentgelt analog zu den Pauschalsätzen des AMS – auch oberhalb der Höchstbeitragsgrundlage – zu ermitteln ist. Die zu gewährleistende Mindestentgeltgarantie kann sich entweder auf das Gesamtentgelt oder auf die durch die Kurzarbeitsbeihilfe unterstützten Ausfallsstunden beziehen. Sie kann sich auf einzelne Monate oder eine Durchschnittsbetrachtung während des Kurzarbeitszeitraums beziehen. Monatlich ist jedenfalls jenes Mindestbruttoentgelt zu leisten, das sich aus der Kurzarbeits-Mindestbruttoentgelt-Tabelle ergibt. Die Kurzarbeits-Mindestbruttoentgelt-Tabelle hat eine Abstufung der Beträge in Schritten von jeweils fünf Euro zu enthalten. Die Kurzarbeits-Mindestbruttoentgelt-Tabelle ist von der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend kundzumachen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 78, wird folgender Absatz 39, angefügt:

  1. Absatz 39Paragraph 37 b, Absatz 2,, 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2020, tritt rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft und ist auch auf bestehende Kurzarbeitsanträge anzuwenden.“

Van der Bellen

Kurz