BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 17. Juni 2020

Teil I

49. Bundesgesetz:

20. COVID-19-Gesetz

(NR: GP römisch XXVII IA 536/A AB 186 S. 34. BR: 10325 AB 10328 S. 907.)

49. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds erlassen wird und Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes geändert wird (20. COVID-19-Gesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds

Errichtung des NPO-Unterstützungsfonds

Paragraph eins,

  1. Absatz einsMit diesem Bundesgesetz wird der „Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds“ (in weiterer Folge „NPO-Unterstützungsfonds“) errichtet. Er verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit und wird beim Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport eingerichtet und ist von diesem zu verwalten.
  2. Absatz 2Aus Mitteln des NPO-Unterstützungsfonds können Unterstützungsleistungen als privatwirtschaftliche Förderungen an Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit und an Rechtsträger, an denen diese beteiligt sind und die durch ihre Tätigkeit die satzungsmäßigen Aufgaben der Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit sicherstellen, gewährt werden, wenn diese
    1. Ziffer eins
      im Sinne des Bundesgesetzes über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen,
    2. Ziffer 2
      Aufgaben, die nach den landesgesetzlichen Vorschriften der Feuerwehr obliegen, wahrnehmen oder
    3. Ziffer 3
      eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft sowie eine Einrichtung, der auf Grund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt, darstellen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen hat die Bedeckung des NPO-Unterstützungsfonds aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds in Höhe von 700 Millionen Euro sicherzustellen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport hat dem Budgetausschuss sowie dem Bundesminister für Finanzen monatlich einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, detailliert dargestellt sind, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere die finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen.

Berechtigte

Paragraph 2,

  1. Absatz einsAuf Förderungen nach Paragraph eins, Absatz 2, besteht kein Rechtsanspruch. Anträge auf Förderung sind bis spätestens 31. Dezember 2020 entsprechend der Richtlinie nach diesem Bundesgesetz zu stellen.
  2. Absatz 2Keine Förderung ist jedenfalls nach Paragraph eins, Absatz 2, zu gewähren
    1. Ziffer eins
      an politische Parteien gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,,
    2. Ziffer 2
      an Kapital- und Personengesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden unmittelbar oder mittelbar mehr als 50% der Anteile bzw. des Grund- oder Stammkapitals halten,
    3. Ziffer 3
      an beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors, welche im Inland, einem Mitgliedstaat (Paragraph 2, Ziffer 5, Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, (BWG)) oder einem Drittland (Paragraph 2, Ziffer 8, BWG) registriert oder zugelassen sind und hinsichtlich ihrer Tätigkeit prudentiellen Aufsichtsbestimmungen unterliegen; das sind für Österreich insbesondere Kreditinstitute gemäß BWG, Versicherungsunternehmen gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, sowie Pensionskassen gemäß Pensionskassengesetz (PKG), Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,.

Abwicklung

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus mit Verordnung eine Richtlinie zu erlassen, mit der insbesondere nähere Regelungen
    1. Ziffer eins
      zu den Zielen der Förderung,
    2. Ziffer 2
      den persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Erlangung einer Förderung,
    3. Ziffer 3
      zur Berechnung der Höhe der Förderung samt der Anrechnung anderer staatlicher Leistungen,
    4. Ziffer 4
      zur Antragstellung,
    5. Ziffer 5
      zur Ausgestaltung der automationsunterstützt geltend zu machenden Förderung und
    6. Ziffer 6
      zum Verfahren festzulegen sind. Hierbei ist insbesondere eine verpflichtende Abfrage in der Transparenzdatenbank zur Vermeidung von Doppelförderungen des Bundes aus COVID-19-Maßnahmen vorzusehen.
    Für die Zuerkennung einer Förderung müssen die Angaben im Antrag vollständig und schlüssig sowie plausibel insbesondere mit präsenten öffentlich zugänglichen Informationen sein. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben ist durch das vertretungsbefugte Organ des Antragstellers zu bestätigen. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben ist zusätzlich durch einen fachkundigen Experten, der gemäß dem Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 – WTBG 2017), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,, dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater angehört, im eigenen Namen zu Gunsten des Bundes zu bestätigen. Die Vorlage dieser Bestätigung und eine nähere Überprüfung der Angaben können bei antragstellenden Rechtsträgern unterbleiben,
    1. Ziffer eins
      die nicht an anderen Rechtsträgern beteiligt sind,
    2. Ziffer 2
      an denen kein Rechtsträger, der gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, beteiligt ist, und
    3. Ziffer 3
      die im letzten Geschäftsjahr vor der Antragstellung nicht mehr als eine in der nach diesem Bundesgesetz zu erlassenden Richtlinie festzulegende Anzahl an Dienstnehmern beschäftigt und nicht höhere als die in der nach diesem Bundesgesetz zu erlassenden Richtlinie festzulegenden Einnahmen erzielt hat und die beantragte Förderung eine in der nach diesem Bundesgesetz zu erlassenden Richtlinie festzulegende Höhe nicht überschreitet, und
    4. Ziffer 4
      die nicht unter Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, fallen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat sich zur Abwicklung der Förderungen der nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet wird (Austria Wirtschaftsservice-Gesetz – AWSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2004, (VFB), errichteten Austrian Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (AWS) zu bedienen und mit dieser darüber eine Vereinbarung zu schließen. Die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH hat die Förderungen nach diesem Gesetz im Namen und auf Rechnung des Bundes abzuwickeln. Sie kann sich zur Besorgung der ihr übertragenen Aufgaben anderer Rechtsträger bedienen, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist.
  3. Absatz 3Für Förderungen aus dem NPO-Unterstützungsfonds sind die Bestimmungen des Abschnitt 7a TDBG 2012, BGBl. römisch eins Nr. 99/2012 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, zu beachten.

Auskünfte

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport und der AWS sind zum Zwecke der Abwicklung und Kontrolle von Förderungen nach diesem Bundesgesetz von allen Organen des Bundes, der Länder und Gemeinden, die mit der Zuerkennung von Förderungen betraut sind, und von den Abgabenbehörden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Bundesminister für Finanzen hat dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport und der AWS – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen – auf ihre Anfrage unter Verwendung einer elektronischen Schnittstelle soweit verfügbar Daten zu übermitteln, die für die Ermittlung des Ausmaßes und der Kontrolle des Zuschusses notwendig sind.
  2. Absatz 2Daten aus der Abwicklung der Förderung sind für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren und danach zu löschen, soweit diese nicht über diesen Zeitpunkt hinaus für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetzes erforderlich sind.

Gebühren und Abgaben

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDie zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz – GGG, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
  2. Absatz 2Der Bund ist überdies von der Entrichtung der im GGG geregelten Gebühren in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten befreit, die Angelegenheiten des Vollzugs dieses Bundesgesetzes zum Gegenstand haben.

Vollziehung und Inkrafttreten

Paragraph 6,

  1. Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, hinsichtlich Paragraph eins, Absatz 3, der Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich Paragraph 3, Absatz eins, der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut.
  2. Absatz 2Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft.

Artikel 2
Änderung des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes

Das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Ziffer 3, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    Förderungen nach dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds.“

Novellierungsanordnung 1a, Nach Paragraph eins, wird folgender Paragraph eins a, eingefügt:

Paragraph eins a,

Gegenstand einer Plausibilisierung nach diesem Bundesgesetz sind in strukturierter Form im Wege von FinanzOnline übermittelte Anträge auf einen Zuschuss gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, Punkt “,

Novellierungsanordnung 1b, Nach Paragraph 8, werden folgende Paragraph 8 a und Paragraph 8 b,, jeweils samt Überschrift, eingefügt:

„Plausibilisierung

Paragraph 8 a,

  1. Absatz einsWird ein Antrag betreffend einen Zuschuss (Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a,) in strukturierter Form im Wege von FinanzOnline gestellt, hat der Bundesminister für Finanzen eine automatisierte Plausibilisierung der im Zuge der Antragstellung übermittelten Daten durchzuführen und das Ergebnis in einem Bericht darzustellen. Der Bericht ist der COFAG zum Zweck der Entscheidung über die Gewährung eines Zuschusses elektronisch zu übermitteln.
  2. Absatz 2Für die Durchführung der automatisierten Plausibilisierung ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, zusätzlich zu den vom Antragsteller für Zwecke der Zuschussgewährung übermittelten personenbezogenen Daten auch für Zwecke der Abgabenerhebung vorhandene personenbezogene Daten zu verarbeiten. Er ist weiters berechtigt, eine Transparenzportalabfrage durchzuführen. Der zu übermittelnde Bericht darf ausschließlich personenbezogene Daten des Antragstellers oder dessen Bevollmächtigten enthalten.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend die Übermittlung von Daten betreffend die Kurzarbeitsbeihilfen gemäß Paragraph 37 b, Absatz 7, AMSG zu regeln, soweit diese für die Plausibilisierung erforderlich sind.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die Übermittlung von sozialversicherungsrechtlichen Daten zu regeln, soweit sie für diese Plausibilisierung erforderlich sind.

Ergänzungsgutachten

Paragraph 8 b,

Hat die COFAG auf Grund des übermittelten Berichts (Paragraph 8 a,) begründete Zweifel am Ergebnis der automationsunterstützten Risikoanalyse kann sie vom Bundesminister für Finanzen im Einzelfall eine ergänzende Analyse (Ergänzungsgutachten) anfordern. In der Anforderung ist der Grund für den Zweifel anzugeben. Für die Erstellung des Ergänzungsgutachtens kann eine Förderungsprüfung gemäß Paragraph 7, beauftragt werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Erstellung des Ergänzungsgutachtens mit Verordnung näher zu regeln.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 14, wird folgender Abschnitt 4a. samt Überschriften eingefügt:

„4a. Abschnitt
Prüfung von Förderungen nach dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds

Prüfung im Rahmen von abgabenbehördlichen Maßnahmen

Paragraph 14 a,

  1. Absatz einsZuständig für die Prüfung von Förderungen aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Förderungsempfängers zuständige Finanzamt bzw. das Finanzamt, das zuständig wäre, wenn der Förderungsempfänger Unternehmer wäre.
  2. Absatz 2Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, anlässlich der Durchführung
    1. Ziffer eins
      einer Außenprüfung gemäß Paragraph 147, Absatz eins, BAO oder
    2. Ziffer 2
      einer Nachschau gemäß Paragraph 144, BAO
    die Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds (Paragraph eins, Ziffer 4,) erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten zu überprüfen.

Beauftragte Förderungsprüfung

Paragraph 14 b,

Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung einer Förderung aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds (Paragraph eins, Ziffer 4,) auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll.

Übermittlung des Prüfungsergebnisses

Paragraph 14 c,

Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. an der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten, ist ein gesonderter Prüfungsbericht zu erstellen und der AWS, dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sowie dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 19, wird folgender Paragraph 20, samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten

Paragraph 20,

Paragraph eins a,, Paragraph 8 a und Paragraph 8 b, treten mit 20. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“

Van der Bellen

Kurz