44. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, die Bundesabgabenordnung, das Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung eines COVID-19-Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds (COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz), das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz) und das Bundesgesetz, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird, geändert werden sowie das Bundesgesetz über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz – CFPG) erlassen wird (18. COVID-19-Gesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 124b Z 351 lautet:Paragraph 124 b, Ziffer 351, lautet:
Eine schädliche Erwerbstätigkeit im Sinne von § 24 Abs. 6 Z 3 und § 37 Abs. 5 Z 3 liegt nicht vor, wenn Ärzte im Jahr 2020 während der COVID-19-Pandemie als Ärzte gemäß § 36b Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 idF BGBl. I Nr. 16/2020, in Österreich tätig werden.“Eine schädliche Erwerbstätigkeit im Sinne von Paragraph 24, Absatz 6, Ziffer 3 und Paragraph 37, Absatz 5, Ziffer 3, liegt nicht vor, wenn Ärzte im Jahr 2020 während der COVID-19-Pandemie als Ärzte gemäß Paragraph 36 b, Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, in Österreich tätig werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 124b wird folgende Ziffer 352 angefügt:In Paragraph 124 b, wird folgende Ziffer 352 angefügt:
Können Einsatztage im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 16c aufgrund der COVID-19-Krise im Kalenderjahr 2020 nicht stattfinden und werden pauschale Reiseaufwandsentschädigungen weiter gewährt, können diese gemäß § 3 Abs. 1 Z 16c steuerfrei behandelt werden.“Können Einsatztage im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 c, aufgrund der COVID-19-Krise im Kalenderjahr 2020 nicht stattfinden und werden pauschale Reiseaufwandsentschädigungen weiter gewährt, können diese gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 c, steuerfrei behandelt werden.“
Artikel 2
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:Das Umsatzsteuergesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
Nach § 28 Abs. 49 wird folgender Abs. 50 angefügt:Nach Paragraph 28, Absatz 49, wird folgender Absatz 50, angefügt:
„(50)Absatz 50Abweichend von § 10 ermäßigt sich die Steuer auf 0% für die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken, die nach dem 13. April 2020 und vor dem 1. August 2020 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.“Abweichend von Paragraph 10, ermäßigt sich die Steuer auf 0% für die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken, die nach dem 13. April 2020 und vor dem 1. August 2020 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.“
Artikel 3
Änderung der Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:Die Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
In § 323c werden nach Abs. 5 folgende Abs. 6 bis 10 eingefügt:In Paragraph 323 c, werden nach Absatz 5, folgende Absatz 6 bis 10 eingefügt:
„(6)Absatz 6Bis 30. September 2020 erfüllt eine sonstige Gutschrift oder ein Teil einer sonstigen Gutschrift keinen Tilgungstatbestand gemäß § 211 BAO, wenn diese Gutschrift auf einem Abgabenkonto zu verbuchen ist, auf demBis 30. September 2020 erfüllt eine sonstige Gutschrift oder ein Teil einer sonstigen Gutschrift keinen Tilgungstatbestand gemäß Paragraph 211, BAO, wenn diese Gutschrift auf einem Abgabenkonto zu verbuchen ist, auf dem
ein Abgabenrückstand besteht, für den ein Ansuchen nach § 212 BAO im Verfahren FinanzOnline eingebracht oder eine Zahlungserleichterung mit Bescheid zuerkannt undein Abgabenrückstand besteht, für den ein Ansuchen nach Paragraph 212, BAO im Verfahren FinanzOnline eingebracht oder eine Zahlungserleichterung mit Bescheid zuerkannt und
innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des die sonstige Gutschrift auslösenden Bescheides oder Erkenntnisses, bei Selbstberechnung einer Abgabe gleichzeitig mit der Selbstberechnung und Bekanntgabe des negativen Abgabenzahlungsanspruches oder im Zusammenhang mit Prämien, Vergütungen oder Erstattungen gleichzeitig mit deren Beantragung ein Antrag auf Rückzahlung gemäß Abs. 9 im Verfahren FinanzOnline eingebracht wurde.innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des die sonstige Gutschrift auslösenden Bescheides oder Erkenntnisses, bei Selbstberechnung einer Abgabe gleichzeitig mit der Selbstberechnung und Bekanntgabe des negativen Abgabenzahlungsanspruches oder im Zusammenhang mit Prämien, Vergütungen oder Erstattungen gleichzeitig mit deren Beantragung ein Antrag auf Rückzahlung gemäß Absatz 9, im Verfahren FinanzOnline eingebracht wurde.
(7)Absatz 7Abs. 6 kommt nicht zur Anwendung, wenn die sonstige Gutschrift gemäß § 214 Abs. 8 zu verrechnen oder eine Abschreibung von Abgaben (§§ 235, 236) erfolgt. In den Fällen des § 26 Abs. 3 und 5 UStG 1994 kommt Abs. 6 insoweit nicht zur Anwendung, als eine Einfuhrumsatzsteuer auf dem Abgabenkonto verbucht ist.Absatz 6, kommt nicht zur Anwendung, wenn die sonstige Gutschrift gemäß Paragraph 214, Absatz 8, zu verrechnen oder eine Abschreibung von Abgaben (Paragraphen 235,, 236) erfolgt. In den Fällen des Paragraph 26, Absatz 3 und 5 UStG 1994 kommt Absatz 6, insoweit nicht zur Anwendung, als eine Einfuhrumsatzsteuer auf dem Abgabenkonto verbucht ist.
(8)Absatz 8Für sonstige Gutschriften im Sinne des Abs. 6 ist § 215 Abs. 1 bis 3 BAO sinngemäß anzuwenden, es sei denn, dass dadurch eine Tilgung von Abgaben erfolgen würde, für die ein Ansuchen nach § 212 BAO im Verfahren FinanzOnline eingebracht oder eine Zahlungserleichterung mit Bescheid zuerkannt wurde.Für sonstige Gutschriften im Sinne des Absatz 6, ist Paragraph 215, Absatz eins bis 3 BAO sinngemäß anzuwenden, es sei denn, dass dadurch eine Tilgung von Abgaben erfolgen würde, für die ein Ansuchen nach Paragraph 212, BAO im Verfahren FinanzOnline eingebracht oder eine Zahlungserleichterung mit Bescheid zuerkannt wurde.
(9)Absatz 9Für Anträge auf Rückzahlung sonstiger Gutschriften im Sinne des Abs. 6 ist § 239 BAO sinngemäß anzuwenden. Die Anwendung des § 239a BAO bleibt unberührt.Für Anträge auf Rückzahlung sonstiger Gutschriften im Sinne des Absatz 6, ist Paragraph 239, BAO sinngemäß anzuwenden. Die Anwendung des Paragraph 239 a, BAO bleibt unberührt.
(10)Absatz 10Die Abs. 6 bis 9 finden auf sonstige Gutschriften Anwendung, die aus Bescheiden oder Erkenntnissen resultieren, welche nach dem 10. Mai 2020 bekanntgegeben werden oder im Zusammenhang mit einer Selbstberechnung nach dem 10. Mai 2020 bekanntgegeben werden.“Die Absatz 6 bis 9 finden auf sonstige Gutschriften Anwendung, die aus Bescheiden oder Erkenntnissen resultieren, welche nach dem 10. Mai 2020 bekanntgegeben werden oder im Zusammenhang mit einer Selbstberechnung nach dem 10. Mai 2020 bekanntgegeben werden.“
Artikel 4
Änderung des Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetzes
Das Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz – ZaBiStaG, BGBl. I Nr. 52/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2013, wird wie folgt geändert:Das Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz – ZaBiStaG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 4 wird die Wortfolge „gemäß § 45 des Bundeshaushaltsgesetzes“ durch die Wortfolge „gemäß § 60 des Bundesgesetzes über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 4, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 45, des Bundeshaushaltsgesetzes“ durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 60, des Bundesgesetzes über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013), BGBl. römisch eins Nr. 139/2009“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 2b werden folgende § 2c und § 2d eingefügt:Nach Paragraph 2 b, werden folgende Paragraph 2 c und Paragraph 2 d, eingefügt:
„§ 2c.Paragraph 2 c,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, in Abstimmung mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union namens des Bundes Beiträge zum im Zusammenhang mit der COVID-19.Krise geschaffenen europaweiten Garantiefonds der Europäischen Investitionsbank zu leisten.
(2)Absatz 2Die Ermächtigung gemäß Abs. 1 umfasst Beiträge bis zu einem Gesamtbetrag von 650 Millionen Euro zuzüglich allfälliger Verwaltungskosten. In Vereinbarungen gemäß Abs. 1 können Beiträge des Bundes durch Gewährung von Haftungen erfolgen.Die Ermächtigung gemäß Absatz eins, umfasst Beiträge bis zu einem Gesamtbetrag von 650 Millionen Euro zuzüglich allfälliger Verwaltungskosten. In Vereinbarungen gemäß Absatz eins, können Beiträge des Bundes durch Gewährung von Haftungen erfolgen.
(3)Absatz 3In Vereinbarungen gemäß Abs. 1 sind von § 82 des BHG 2013 abweichende Regelungen zulässig.In Vereinbarungen gemäß Absatz eins, sind von Paragraph 82, des BHG 2013 abweichende Regelungen zulässig.
§ 2d.Paragraph 2 d,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens des Bundes Haftungen in Form von Garantien bis zu einem Betrag von 720 Millionen Euro zuzüglich Zinsen und allfälliger Kosten zu übernehmen, mit denen Darlehen aus dem Unionshaushalt für das im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise geschaffene Europäische Instrument für temporäre Hilfe zur Abmilderung der Arbeitslosigkeitsrisiken (SURE) abgesichert werden.
(2)Absatz 2In Vereinbarungen gemäß Abs. 1 sind von § 82 des BHG 2013 abweichende Regelungen zulässig.In Vereinbarungen gemäß Absatz eins, sind von Paragraph 82, des BHG 2013 abweichende Regelungen zulässig.
(3)Absatz 3Die Ermächtigung gemäß Abs. 1 gilt ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der entsprechenden Verordnung im EU-Amtsblatt und endet spätestens mit der letzten Rückzahlung von Darlehen, die nach dieser Verordnung vergeben werden.“Die Ermächtigung gemäß Absatz eins, gilt ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der entsprechenden Verordnung im EU-Amtsblatt und endet spätestens mit der letzten Rückzahlung von Darlehen, die nach dieser Verordnung vergeben werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 3 lautet wie folgt:Paragraph 3, lautet wie folgt:
„§ 3.Paragraph 3,
Bei der Vergabe von Darlehen gemäß § 1 und bei der Übernahme von Haftungen und Garantien gemäß § 2a, § 2c sowie § 2d ist jeweils das Einvernehmen zwischen dem Bundesminister für Finanzen und dem Vizekanzler herzustellen.“ Bei der Vergabe von Darlehen gemäß Paragraph eins und bei der Übernahme von Haftungen und Garantien gemäß Paragraph 2 a,, Paragraph 2 c, sowie Paragraph 2 d, ist jeweils das Einvernehmen zwischen dem Bundesminister für Finanzen und dem Vizekanzler herzustellen.“
Artikel 5
Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines COVID-19-Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds (COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz), BGBl. I Nr. 23/2020
Das Bundesgesetz über die Errichtung eines COVID-19-Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds (COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz), BGBl. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Errichtung eines COVID-19-Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds (COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3. Abs. 1 entfällt die Wortfolge „am Ort der Schulveranstaltung“.In Paragraph 3, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „am Ort der Schulveranstaltung“.
2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Text des § 5. wird zu Abs. 1 und folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 5, wird zu Absatz eins und folgende Absatz 2 und 3 werden angefügt:
„(2)Absatz 2Sofern aus dem Fonds Leistungen an die in § 2 genannten Personen, eine Schule oder an einen Schulerhalter erbracht werden, gehen allfällige Ansprüche gegen die Vertragspartner auf die Republik Österreich über.Sofern aus dem Fonds Leistungen an die in Paragraph 2, genannten Personen, eine Schule oder an einen Schulerhalter erbracht werden, gehen allfällige Ansprüche gegen die Vertragspartner auf die Republik Österreich über.
(3)Absatz 3Zahlungen aus dem Fonds, die an die Vertragspartner erbracht werden, erfolgen im Einvernehmen mit den in § 2 genannten Personen und der Schule sowie unter Vorbehalt der späteren Rückforderung.“Zahlungen aus dem Fonds, die an die Vertragspartner erbracht werden, erfolgen im Einvernehmen mit den in Paragraph 2, genannten Personen und der Schule sowie unter Vorbehalt der späteren Rückforderung.“
3.Novellierungsanordnung 3, Der bisherige Text des § 7. wird zu Abs. 1 und folgender Abs. 2 wird angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 7, wird zu Absatz eins und folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 bis 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“Die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins und des Paragraph 5, Absatz eins bis 3 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetzes), BGBl. I Nr. 51/2014
Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz), BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach dem § 6a werden folgende §§ 6b und 6c samt Überschrift eingefügt:Nach dem Paragraph 6 a, werden folgende Paragraphen 6 b und 6c samt Überschrift eingefügt:
„Bürgerlich-rechtliche Sonderbestimmungen
§ 6b.Paragraph 6 b,
Die Bestimmungen des § 1396a Abs. 1 und 2 ABGB gelten nicht für im Zusammenhang mit einer finanziellen Maßnahme gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 vereinbarte Zessionsverbote. Die Bestimmungen des Paragraph 1396 a, Absatz eins und 2 ABGB gelten nicht für im Zusammenhang mit einer finanziellen Maßnahme gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, vereinbarte Zessionsverbote.
§ 6c.Paragraph 6 c,
Abweichend von § 1346 Abs. 2 ABGB bedarf es für eine finanzielle Maßnahme gemäß § 2 Abs. 2 Z 7, mit der eine Haftung von der Gesellschaft oder einer Tochtergesellschaft nach § 2 Abs. 2a übernommen wird, zu ihrer Wirksamkeit nur einer elektronischen Übermittlung. Die Unterzeichnung einer Garantieerklärung durch die Bevollmächtigte kann in diesem Fall durch eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift (Faksimile) erfolgen.“ Abweichend von Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB bedarf es für eine finanzielle Maßnahme gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7,, mit der eine Haftung von der Gesellschaft oder einer Tochtergesellschaft nach Paragraph 2, Absatz 2 a, übernommen wird, zu ihrer Wirksamkeit nur einer elektronischen Übermittlung. Die Unterzeichnung einer Garantieerklärung durch die Bevollmächtigte kann in diesem Fall durch eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift (Faksimile) erfolgen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 7 wird folgender § 8 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 8, samt Überschrift eingefügt:
„Verweisung auf andere Rechtsvorschriften
§ 8.Paragraph 8,
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
Artikel 7
Änderung des Bundesgesetzes, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird
Das Bundesgesetz, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird, BGBl. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Die Verfügung kann ganz oder teilweise auch durch unentgeltliche Übereignung erfolgen und von Bedingungen und Zusagen abhängig gemacht werden, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der Verhütung oder Bekämpfung der COVID-19-Pandemie stehen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 2 lautet:Paragraph eins, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Soweit sich juristische Personen wie insbesondere Gebietskörperschaften eigene Aufwendungen durch die Verteilung von Waren oder Dienstleistungen nach Abs. 1 erspart haben, ist jedenfalls deren Einkaufswert von allfälligen aus der Bewältigung der COVID-19-Pandemie entstandenen Ansprüchen dieser Personen gegen den Bund in Abzug zu bringen.“Soweit sich juristische Personen wie insbesondere Gebietskörperschaften eigene Aufwendungen durch die Verteilung von Waren oder Dienstleistungen nach Absatz eins, erspart haben, ist jedenfalls deren Einkaufswert von allfälligen aus der Bewältigung der COVID-19-Pandemie entstandenen Ansprüchen dieser Personen gegen den Bund in Abzug zu bringen.“
Artikel 8
Bundesgesetz über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz – CFPG)
1. Abschnitt
Allgemeines
Prüfungsgegenstand
§ 1.Paragraph eins,
Gegenstand einer Prüfung nach diesem Bundesgesetz sind
folgende finanzielle Maßnahmen auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 Z 7 des ABBAG-Gesetzes, BGBl. I Nr. 51/2014:folgende finanzielle Maßnahmen auf der Grundlage von Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, des ABBAG-Gesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 51/2014:
Haftungen betreffend Finanzierungen, für die die Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) oder die Österreichischen Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) das Kreditrisiko vollständig übernommen haben, wofür der Bundesminister für Finanzen die Verpflichtung zur Schadloshaltung der AWS bzw. der ÖHT gemäß § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2a des KMU-Förderungsgesetzes, BGBl. Nr. 432/1996 eingegangen ist („Garantieübernahmen“);Haftungen betreffend Finanzierungen, für die die Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) oder die Österreichischen Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) das Kreditrisiko vollständig übernommen haben, wofür der Bundesminister für Finanzen die Verpflichtung zur Schadloshaltung der AWS bzw. der ÖHT gemäß Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2 a, des KMU-Förderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1996, eingegangen ist („Garantieübernahmen“);
Zuschüsse aus dem Härtefallfonds gemäß Härtefallfondsgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020;Zuschüsse aus dem Härtefallfonds gemäß Härtefallfondsgesetz, BGBl. römisch eins Nr. 16/2020;
Kurzarbeitsbeihilfen gemäß § 37b Abs. 7 des Arbeitsmarktservicegesetzes – AMSG, BGBl. Nr. 313/1994.Kurzarbeitsbeihilfen gemäß Paragraph 37 b, Absatz 7, des Arbeitsmarktservicegesetzes – AMSG, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,.
Rechtsrahmen der Prüfung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsBei der Erfüllung der Aufgaben, die durch dieses Bundesgesetz übertragen werden, handeln die Finanzämter als Gutachter und nicht in ihrer Funktion als Abgabenbehörde des Bundes.
(2)Absatz 2Auf die Prüfung von Förderungen gemäß § 1 sind § 143, § 144, § 146, § 146a, § 148 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 149, § 150 sowie § 153f Abs. 1 und 3 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, sinngemäß anzuwenden.Auf die Prüfung von Förderungen gemäß Paragraph eins, sind Paragraph 143,, Paragraph 144,, Paragraph 146,, Paragraph 146 a,, Paragraph 148, Absatz eins,, 2, 4 und 5, Paragraph 149,, Paragraph 150, sowie Paragraph 153 f, Absatz eins und 3 der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, sinngemäß anzuwenden.
Abfrage aus dem Transparenzportal
§ 3.Paragraph 3,
Zum Zweck der Vorbereitung und der Durchführung einer Prüfung nach diesem Bundesgesetz besteht die Berechtigung zur Durchführung von Transparenzportalabfragen gemäß § 32 Abs. 5 TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012. Zum Zweck der Vorbereitung und der Durchführung einer Prüfung nach diesem Bundesgesetz besteht die Berechtigung zur Durchführung von Transparenzportalabfragen gemäß Paragraph 32, Absatz 5, TDBG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,.
Geheimhaltung
§ 4.Paragraph 4,
Auf die im Zuge einer Prüfung nach diesem Bundesgesetz bekannt gewordenen Daten ist § 48a BAO sinngemäß anzuwenden. Auf die im Zuge einer Prüfung nach diesem Bundesgesetz bekannt gewordenen Daten ist Paragraph 48 a, BAO sinngemäß anzuwenden.
Datenschutz
§ 5.Paragraph 5,
Auf die im Zuge einer Prüfung nach diesem Bundesgesetz verarbeiteten Daten sind §§ 48d bis 48i BAO sinngemäß anzuwenden. Auf die im Zuge einer Prüfung nach diesem Bundesgesetz verarbeiteten Daten sind Paragraphen 48 d bis 48i BAO sinngemäß anzuwenden.
2. Abschnitt
Prüfung von finanziellen Leistungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz
Prüfung im Rahmen von abgabenbehördlichen Maßnahmen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsZuständig für die Prüfung des gemäß § 3b Abs. 1 ABBAG-Gesetz begünstigten Unternehmens (Empfänger von Zuschüssen im Sinn des § 1 Z 1 lit. a bzw. garantiewerbendes Unternehmen im Sinn des § 1 Z 1 lit. b) ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt bzw. das Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des begünstigten Unternehmens zuständig wäre, wenn dieses Unternehmer im Sinn des § 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, wäre.Zuständig für die Prüfung des gemäß Paragraph 3 b, Absatz eins, ABBAG-Gesetz begünstigten Unternehmens (Empfänger von Zuschüssen im Sinn des Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, bzw. garantiewerbendes Unternehmen im Sinn des Paragraph eins, Ziffer eins, Litera b,) ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt bzw. das Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des begünstigten Unternehmens zuständig wäre, wenn dieses Unternehmer im Sinn des Paragraph 2, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, wäre.
(2)Absatz 2Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, anlässlich der Durchführung
einer Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO,einer Außenprüfung gemäß Paragraph 147, Absatz eins, BAO,
einer Nachschau gemäß § 144 BAO odereiner Nachschau gemäß Paragraph 144, BAO oder
einer begleitenden Kontrolle gemäß § 153a BAO,einer begleitenden Kontrolle gemäß Paragraph 153 a, BAO,
diedie Richtigkeit der vom begünstigten Unternehmen zum Zwecke der Erlangung eines Zuschusses (§ 1 Z 1 lit. a) oder der Garantieübernahme (§ 1 Z 1 lit. b) erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe des Zuschusses oder der Grantieübernahme angegebenen Daten zu überprüfen.Richtigkeit der vom begünstigten Unternehmen zum Zwecke der Erlangung eines Zuschusses (Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a,) oder der Garantieübernahme (Paragraph eins, Ziffer eins, Litera b,) erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe des Zuschusses oder der Grantieübernahme angegebenen Daten zu überprüfen.
Beauftragte Förderungsprüfung
§ 7.Paragraph 7,
Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung des Zuschusses (§ 1 Z 1 lit. a) oder der Garantieübernahme (§ 1 Z 1 lit. b) auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll. Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung des Zuschusses (Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a,) oder der Garantieübernahme (Paragraph eins, Ziffer eins, Litera b,) auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll.
Übermittlung des Prüfungsergebnisses
§ 8.Paragraph 8,
Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vom Unternehmen zum Zwecke der Erlangung eines Zuschusses (§ 1 Z 1 lit. a) oder einer Garantieübernahme (§ 1 Z 1 lit. b) erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. an der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe des Zuschusses (§ 1 Z 1 lit. a) oder der Garantieübernahme (§ 1 Z 1 lit. b) angegebenen Daten, ist ein gesonderter Prüfungsbericht zu erstellen und Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vom Unternehmen zum Zwecke der Erlangung eines Zuschusses (Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a,) oder einer Garantieübernahme (Paragraph eins, Ziffer eins, Litera b,) erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. an der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe des Zuschusses (Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a,) oder der Garantieübernahme (Paragraph eins, Ziffer eins, Litera b,) angegebenen Daten, ist ein gesonderter Prüfungsbericht zu erstellen und
im Fall des § 1 Z 1 lit. a der COFAG sowie dem Bundesminister für Finanzenim Fall des Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, der COFAG sowie dem Bundesminister für Finanzen
im Fall des § 1 Z 1 lit. b der AWS bzw. der ÖHT und dem Bundesminister für Finanzenim Fall des Paragraph eins, Ziffer eins, Litera b, der AWS bzw. der ÖHT und dem Bundesminister für Finanzen
zuSub-Litera, z, u übermitteln.
3. Abschnitt
Prüfung von Zuschüssen aus dem Härtefallfonds
Prüfung im Rahmen von abgabenbehördlichen Maßnahmen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsZuständig für die Prüfung von Zuschüssen aus dem Härtefallfonds ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Zuschussempfängers zuständige Finanzamt bzw. das Finanzamt, das zuständig wäre, wenn der Zuschussempfänger Unternehmer wäre.
(2)Absatz 2Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, anlässlich der Durchführung
einer Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO,einer Außenprüfung gemäß Paragraph 147, Absatz eins, BAO,
einer Nachschau gemäß § 144 BAO odereiner Nachschau gemäß Paragraph 144, BAO oder
einer begleitenden Kontrolle gemäß § 153a BAO,einer begleitenden Kontrolle gemäß Paragraph 153 a, BAO,
die Richtigkeit der vom Zuschussempfänger zum Zwecke der Erlangung eines Zuschusses aus dem Härtefallfonds (§ 1 Z 2) erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe des Zuschusses angegebenen Daten zu überprüfen.die Richtigkeit der vom Zuschussempfänger zum Zwecke der Erlangung eines Zuschusses aus dem Härtefallfonds (Paragraph eins, Ziffer 2,) erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe des Zuschusses angegebenen Daten zu überprüfen.
Beauftragte Förderungsprüfung
§ 10.Paragraph 10,
Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung eines Zuschusses aus dem Härtefallfonds (§ 1 Z 2) auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll. Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung eines Zuschusses aus dem Härtefallfonds (Paragraph eins, Ziffer 2,) auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll.
Übermittlung des Prüfungsergebnisses
§ 11.Paragraph 11,
Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vom Zuschussempfänger zum Zwecke der Erlangung eines Zuschusses erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. an der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe des Zuschusses angegebenen Daten, ist ein gesonderter Prüfungsbericht zu erstellen und der jeweiligen Abwicklungsstelle (insbesondere Wirtschaftskammer Österreich oder Agrarmarkt Austria) sowie dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
4. Abschnitt
Prüfung von Kurzarbeitsbeihilfen gemäß § 37b Abs. 7 AMSG
Prüfung im Rahmen der Lohnsteuerprüfung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz einsZuständig für die Prüfung von Kurzarbeitsbeihilfen gemäß § 37b Abs. 7 AMSG ist das für die Lohnsteuerprüfung (§ 86 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988) zuständige Finanzamt.Zuständig für die Prüfung von Kurzarbeitsbeihilfen gemäß Paragraph 37 b, Absatz 7, AMSG ist das für die Lohnsteuerprüfung (Paragraph 86, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,) zuständige Finanzamt.
(2)Absatz 2Das die Lohnsteuerprüfung durchführende Organ ist berechtigt, anlässlich der Durchführung einer Lohnsteuerprüfung die Richtigkeit der vom Kurzarbeitsbeihilfenempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Kurzarbeitsbeihilfe gemäß § 37b Abs. 7 AMSG erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Auszahlung angegebenen Daten zu überprüfen.Das die Lohnsteuerprüfung durchführende Organ ist berechtigt, anlässlich der Durchführung einer Lohnsteuerprüfung die Richtigkeit der vom Kurzarbeitsbeihilfenempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Kurzarbeitsbeihilfe gemäß Paragraph 37 b, Absatz 7, AMSG erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Auszahlung angegebenen Daten zu überprüfen.
Beauftragte Kurzarbeitsbeihilfenprüfung
§ 13.Paragraph 13,
Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung einer Kurzarbeitsbeihilfe gemäß § 37b Abs. 7 AMSG (§ 1 Z 3) auch dann vorzunehmen, wenn keine Lohnsteuerprüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll. Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung einer Kurzarbeitsbeihilfe gemäß Paragraph 37 b, Absatz 7, AMSG (Paragraph eins, Ziffer 3,) auch dann vorzunehmen, wenn keine Lohnsteuerprüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll.
Übermittlung des Prüfungsergebnisses
§ 14.Paragraph 14,
Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vom Kurzarbeitsbeihilfenempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Kurzarbeitsbeihilfe gemäß § 37b Abs. 7 AMSG erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. an der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Beihilfe angegebenen Daten, ist ein gesonderter Prüfungsbericht zu erstellen und dem Arbeitsmarktservice sowie dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vom Kurzarbeitsbeihilfenempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Kurzarbeitsbeihilfe gemäß Paragraph 37 b, Absatz 7, AMSG erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. an der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Beihilfe angegebenen Daten, ist ein gesonderter Prüfungsbericht zu erstellen und dem Arbeitsmarktservice sowie dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Jahresbericht
§ 15.Paragraph 15,
Der Bundesminister für Finanzen hat bis zum 30. Juni des Folgejahres einen statistischen Bericht über die im abgelaufenen Kalenderjahr erfolgten Prüfungen gemäß § 1 auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen. Der Bundesminister für Finanzen hat bis zum 30. Juni des Folgejahres einen statistischen Bericht über die im abgelaufenen Kalenderjahr erfolgten Prüfungen gemäß Paragraph eins, auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.
Anzeigepflicht
§ 16.Paragraph 16,
Hat das Finanzamt nach Abschluss der Prüfungshandlung den Verdacht, dass eine Straftat begangen worden sein könnte, unterliegt es der Anzeigepflicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung, BGBl. Nr. 631/1975. Hat das Finanzamt nach Abschluss der Prüfungshandlung den Verdacht, dass eine Straftat begangen worden sein könnte, unterliegt es der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 78, der Strafprozessordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,.
Verordnungsermächtigung
§ 17.Paragraph 17,
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, mit Verordnung die nähere Ausgestaltung der Prüfungen nach diesem Bundesgesetz zu regeln. Das betrifft insbesondere
die Übermittlung der für die Prüfungen erforderlichen Daten;
die Übermittlung der Prüfungsberichte.
Verweisungen
§ 18.Paragraph 18,
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Vollziehung
§ 19.Paragraph 19,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Van der Bellen
Kurz