BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 14. Mai 2020

Teil I

43. Bundesgesetz:

16. COVID-19-Gesetz

(NR: GP römisch XXVII IA 484/A AB 132 S. 27. Einspr. d. BR: 151 BR: 10296 AB 10316 S. 906.; NR: AB 177 S. 30.)

43. Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das Apothekengesetz geändert werden (16. COVID-19-Gesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Epidemiegesetzes 1950

Das Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, Absatz 7, 3. Satz lautet:

„Sofern vom für das Veterinärwesen zuständigen Bundesminister gemäß Paragraph 3, Absatz 7, des Zoonosengesetzes bzw. vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister gemäß Paragraph 5, Absatz 4, dieses Bundesgesetzes ein Sachverständiger zur Abklärung bundesländerübergreifender Zoonosenausbrüche bzw. Ausbruchscluster bestellt wurde, darf dieser alle Daten von Personen im Register, die im Zusammenhang mit diesem Zoonosenausbruch oder Ausbruchscluster stehen können, personenbezogen verarbeiten, soweit dies zur Abklärung dieses Zoonosenausbruchs oder Ausbruchsclusters erforderlich ist. Eine Übermittlung der personenbezogenen Daten an Dritte und eine Datenweiterverarbeitung der personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4 a, Absatz 5, wird das Wort „und“ vor der Wortfolge „die Österreichische“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Ernährungssicherheit“ die Wortfolge „und die Gesundheit Österreich GmbH“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 5, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann Mitarbeiter der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit als Sachverständige für die Abklärung von Ausbruchsclustern bestellen, wenn diese mehrere Bundesländer betreffen. Diese sind berechtigt, unter Wahrung der Amtsverschwiegenheit und aller Erfordernisse des Datenschutzes Einsicht in alle Unterlagen zu nehmen, davon Kopien anzufertigen sowie mit den betroffenen Personen einschließlich Kontaktpersonen direkt Kontakt aufzunehmen, soweit dies zur Abklärung des Ausbruchsclusters unbedingt erforderlich ist. Die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden der Länder sind verpflichtet, diesen Experten auf Verlangen die zur Besorgung ihrer Aufgaben unbedingt erforderlichen Auskünfte zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 5, werden folgende Paragraph 5 a und Paragraph 5 b, samt Überschriften eingefügt:

„Durchführung von Screeningprogrammen im Rahmen der Bekämpfung von COVID-19

Paragraph 5 a,

  1. Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, soweit dies zur Beurteilung der bereits gesetzten Bekämpfungsmaßnahmen, zur Planung der weiteren Bekämpfungsstrategie, zum Schutz bestimmter von der Pandemie besonders betroffener Personengruppen oder zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems notwendig ist, Screeningprogramme
    1. Ziffer eins
      zur Feststellung von Prävalenz des Vorkommens der Krankheit in der Bevölkerung oder einzelnen Bevölkerungsgruppen;
    2. Ziffer 2
      zur Feststellung von besonders betroffenen Gebieten oder Einrichtungen;
    3. Ziffer 3
      zum Screening von bestimmten Bevölkerungsgruppen, bei denen aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufes mit einer Infektion gerechnet werden kann;
    4. Ziffer 4
      zum Screening von Berufsgruppen, die auf Grund ihrer Tätigkeit einem erhöhten Risiko einer COVID-19_Infektion ausgesetzt sind;
    durchführen. Dazu werden Labortests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 oder Antikörpertests zur Bestätigung einer durchgemachten Infektion oder zum Nachweis einer erworbenen Immunität verwendet. Soweit derartige Programme nur ein Bundesland betreffen, kann der Landeshauptmann mit Zustimmung des Bundesministers entsprechende Screeningprogramme innerhalb des jeweiligen Bundeslandes durchführen.
  2. Absatz 2Im Rahmen der Screeningprogramme dürfen folgende Datenkategorien verarbeitet werden:
    1. Ziffer eins
      Daten zur Identifikation der an einem Screeningprogramm teilnehmenden Person (Name, Geschlecht, Geburtsdatum),
    2. Ziffer 2
      Kontaktdaten (Wohnsitz, Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
    3. Ziffer 3
      Daten zur epidemiologischen Auswertung je nach Ziel des Programms nach Paragraph 5 a, (Region des Aufenthalts, Art der Berufsausübung, Ort der Berufsausübung),
    4. Ziffer 4
      eine Probematerialkennung (Proben ID), die eine eindeutige Zuordnung ermöglicht, und
    5. Ziffer 5
      Testergebnis.
  3. Absatz 3Screeningprogramme gemäß Absatz eins, sind unter größtmöglicher Schonung der Privatsphäre der betroffenen Person durchzuführen. Die Teilnahme ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Personen gemäß Artikel 9, Absatz 2, Litera a, DSGVO zulässig.
  4. Absatz 4Die inhaltliche Ausgestaltung sowie die Vorgaben für die organisatorische Abwicklung der Programme und die mit deren Durchführung beauftragten Organisationen, sind vom Bundesminister in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Register für Screeningprogramme

Paragraph 5 b,

  1. Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat als Verantwortlicher (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) ein elektronisches Register zum Zweck der Durchführung von Screeningprogrammen nach Paragraph 5 a und zum Zweck der Datenübertragung von bestätigten Infektionen mit SARS-CoV-2 in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten zu betreiben.
  2. Absatz 2Bei der Durchführung von Screeningprogrammen nach Paragraph 5 a, ist dafür Sorge zu tragen, dass die daraus gewonnenen Daten im Register für Screeningprogramme verarbeitet werden.
  3. Absatz 3Im Register werden folgende Datenkategorien verarbeitet:
    1. Ziffer eins
      Daten zur Identifikation der an einem Screeningprogramm teilnehmenden Personen (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, bereichsspezifisches Personenkennzeichen (Paragraph 9, E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,),
    2. Ziffer 2
      Kontaktdaten (Wohnsitz, Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
    3. Ziffer 3
      Daten zur epidemiologischen Auswertung je nach Ziel des Programms nach Paragraph 5 a, (Region des Aufenthalts, Art der Berufsausübung, Ort der Berufsausübung),
    4. Ziffer 3
      eine Probematerialkennung (Proben ID), die eine eindeutige Zuordnung ermöglicht,
    5. Ziffer 4
      Testergebnis.
  4. Absatz 4Bei der Datenverarbeitung gemäß Absatz eins, ist zur Identifikation die Verwendung des Namens und des bereichsspezifischen Personenkennzeichens GH und AS (Paragraph 10, Absatz 2, E-Government-Gesetz) zulässig. Das bereichsspezifische Personenkennzeichen AS darf nur in verschlüsselter Form verwendet und gespeichert werden. Der direkte Personenbezug (Name und Kontaktdaten) ist vom Verantwortlichen unverzüglich unumkehrbar zu löschen, sobald das Testergebnis vorliegt und im Fall einer bestätigten Infektion mit SARS-CoV-2 die Datenübertragung in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten erfolgt ist.
  5. Absatz 5Die im Register verarbeiteten Daten dürfen ausschließlich zu den in Absatz eins, genannten Zwecken verarbeitet werden. Die Datenarten Namen und Kontaktdaten dürfen im Register ausschließlich zur Gewinnung von Probenmaterial, zur Information der betroffenen Person über das Testergebnis und im Fall einer bestätigten Infektion mit SARS-CoV-2 zur Datenübertragung in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten verarbeitet werden.
  6. Absatz 6Die bereichsspezifischen Personenkennzeichen sind zu löschen, sobald sie für die Zwecke nach Absatz eins, nicht mehr erforderlich sind.
  7. Absatz 7Paragraph 4, Absatz 9,, 10 und 12 bis 14 gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 6, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden sind in elektronischer Form auf der Internetseite der Behörde, sofern aber landesgesetzliche Vorschriften betreffend die Kundmachung von Verordnungen der Behörde bestehen, nach diesen Vorschriften kundzumachen; sie können ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch in anderer Form bekannt gemacht werden, insbesondere durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde oder an der Amtstafel der Gemeinden des betroffenen Gebiets.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 15, lautet:

Paragraph 15,

  1. Absatz einsSofern und solange dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen,
    1. Ziffer eins
      zu untersagen, oder
    2. Ziffer 2
      an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen zu binden, oder
    3. Ziffer 3
      ist deren Abhaltung auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen einzuschränken.
  2. Absatz 2Voraussetzungen oder Auflagen gemäß Absatz eins, können je nach epidemiologischen Erfordernissen insbesondere sein:
    1. Ziffer eins
      Vorgaben zu Abstandsregeln,
    2. Ziffer 2
      Verpflichtungen zum Tragen einer mechanischen Mund-Nasen-Schutzvorrichtung,
    3. Ziffer 3
      Beschränkung der Teilnehmerzahl,
    4. Ziffer 4
      Anforderungen an das Vorhandensein und die Nutzung von Sanitäreinrichtungen sowie Desinfektionsmitteln.
  3. Absatz 3Voraussetzungen oder Auflagen im Sinne des Absatz eins, dürfen nicht die Verwendung von Contact -Tracing-Technologien umfassen.
  4. Absatz 4Beschränkungen auf Personen- oder Berufsgruppen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, dürfen nicht auf Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Alter, Religion, Weltanschauung, sexuelle Orientierung oder auf das Bestehen einer Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe nach Paragraph 735, Absatz eins, ASVG abstellen.“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 27, wird folgender Paragraph 27 a, eingefügt:

Paragraph 27 a,

Sofern es bei Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 erforderlich ist, kann der Landeshauptmann - soweit es sich nicht um Ärzten vorbehaltene Tätigkeiten handelt - auch andere geeignete Personen zur Unterstützung bei Maßnahmen gemäß diesem Bundesgesetz unter Wahrung der Amtsverschwiegenheit und aller Erfordernisse des Datenschutzes bestellen. Deren Handeln ist der Bezirksverwaltungsbehörde zuzurechnen. Jedenfalls als geeignet gelten Personen, die ihren Beruf bzw. die Tätigkeiten des Sanitäters in Einrichtungen gemäß Paragraph 23, Sanitätergesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,, ausüben.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 28 c, Absatz eins, wird nach dem Wort „Konsumentenschutz“ die Wortfolge „unter Nachweis ihrer fachlichen Eignung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 28 c, Absatz 3, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 28 c, Absatz 3, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4Die Einrichtungen sind verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit für den Menschen den Stand der Wissenschaft sowie die Vorgaben des Medizinproduktegesetzes und der darauf basierenden Verordnungen einzuhalten.
  2. Absatz 5Besteht der begründete Verdacht, dass durch eine Einrichtung gegen Absatz 4, verstoßen wird, hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister einer Einrichtung die Tätigkeit für den Menschen zu untersagen, wenn gegen Absatz 4, verstoßen wird und dadurch eine Gefährdung von Menschen zu besorgen ist.“

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 32, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 36, Absatz eins, wird folgende Litera a, eingefügt:

  1. Litera a
    die Kosten von Screeningprogrammen nach Paragraph 5 a, ;, “,

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 36, Absatz eins, Litera m,) wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera n,) angefügt:

  1. Litera n
    die Kosten für die Beauftragungen nach Paragraph 5, Absatz 4 und Paragraph 27 a, Punkt “,

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 43, Absatz 4 a, werden folgende Sätze angefügt:

„Erstreckt sich der Anwendungsbereich auf das gesamte Bundesgebiet, so sind Verordnungen vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen. Eine entgegenstehende Verordnung des Landeshauptmanns oder einer Bezirksverwaltungsbehörde tritt mit Rechtswirksamkeit der Verordnung des Bundesministers außer Kraft, sofern darin nicht anderes angeordnet ist.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 45, samt Überschrift lautet:

„Vorkehrungen im militärischen Bereich

Paragraph 45,

Die Durchführung der nach Maßgabe dieses Gesetzes im Bereiche des Bundesheeres und der Heeresverwaltung zu treffenden Vorkehrungen obliegt dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Landesverteidigung sowie den zuständigen militärischen Dienststellen. Zu den gedachten Zwecken ist zwischen diesen Stellen und den jeweils zuständigen Gesundheitsbehörden das Einvernehmen zu pflegen.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 46, lautet:

Paragraph 46,

  1. Absatz einsBescheide gemäß Paragraph 7, oder Paragraph 17, dieses Bundesgesetzes können für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 abweichend von Paragraph 62, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung, aufgrund eines Verdachts mit der Infektion von SARS-CoV-2 auch telefonisch erlassen werden.
  2. Absatz 2Die Absonderung endet, wenn die Behörde nicht innerhalb von 48 Stunden einen Bescheid über die Absonderung gemäß Paragraph 7, dieses Bundesgesetzes wegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 erlässt.
  3. Absatz 3Der Inhalt und die Verkündung eines telefonischen Bescheides ist zu beurkunden und der Partei zuzustellen.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 50, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Paragraph 6, Absatz 2, in der Fassung des 3. COVID-19-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, tritt mit 1. Februar 2020 in Kraft, jedoch ohne Auswirkung auf Verordnungen, die entsprechend seiner früheren Fassung bis zum Ablauf des 4. April 2020 kundgemacht wurden.“

Novellierungsanordnung 18, Dem Paragraph 50, werden folgende Absatz 9 bis 11 angefügt:

  1. Absatz 9Paragraph 6, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2020, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft. Verordnungen, die vor dem 5. April entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, gelten als den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechend kundgemacht, wenn durch die Kundmachung ein zumindest den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechendes Maß an Publizität erreicht wurde. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Verordnung in einem Gesetzblatt oder in einem Amtsblatt eines Landes kundgemacht wurde.
  2. Absatz 10Die Änderungen in Paragraph 4, Absatz 7,, Paragraph 4 a, Absatz 5,, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraphen 5 a und Paragraph 5 b, samt Überschriften, Paragraph 15,, Paragraph 27 a,, die Änderungen in Paragraph 28 c,, Paragraph 32, Absatz 6,, die Änderungen in Paragraph 36,, Paragraph 43, Absatz 4 a,, Paragraph 45, samt Überschrift, Paragraph 46, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  3. Absatz 11Die Paragraphen 5 a,, 5b und 46 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2020, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Apothekengesetzes

Das Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 66, wird folgender Paragraph 66 a, samt Überschrift eingefügt:

Militärapotheken

Paragraph 66 a,

Der Bund betreibt im Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung in unmittelbarem und überwiegendem Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, Militärapotheken. Die Festlegung der Zahl und der konkreten Orte, an denen Militärapotheken eingerichtet werden, hat durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Landesverteidigung auf Grund militärischer Notwendigkeiten zu erfolgen. Auf Errichtung und Betrieb von Militärapotheken sind die Bestimmungen der Paragraphen 3 a, Absatz eins,, 3b, Paragraph 3 c,, 3d, 3e, 3f, 5, 45a, 66 und 67 dieses Bundesgesetzes anwendbar. Im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis d WG 2001 kann von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Sanitätsversorgung aus zwingenden Notwendigkeiten abgewichen werden.“

Vand der Bellen

Kurz