Jahrgang 2020 |
Ausgegeben am 14. Mai 2020 |
Teil I |
41. Bundesgesetz: | 10. COVID-19-Gesetz |
(NR: GP XXVII IA 481/A AB 123 S. 27. Einspr. d. BR: 150 BR: AB 10302 S. 906.; NR: AB 176 S. 30.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz, zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz -FreiwG) BGBl. I Nr. 17/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 36 wird nach Abs. 1 folgender „Abs. 1a“ eingefügt:
„(1a) Zuwendungen aus dem „Anerkennungsfonds für Freiwilligenengagement“ können auch im Zusammenhang mit Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen an anerkannte Träger oder Freiwilligenorganisationen gemäß Freiwilligengesetz gewährt werden.“
2. In § 41 Z 2 wird das Satzzeichen „ .“ durch das Satzzeichen „ ;“ ersetzt und daran anschließend folgende „Z 3“ eingefügt:
„3. | Einmalige Zuwendungen für COVID-19 bedingte Ausgaben in Höhe von EUR 600.000 aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds.“ |
3. In § 46 wird nach Abs. 11 folgender Abs. 12 eingefügt:
„(12) § 36 Abs. 1a sowie § 41 Z 2 und Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Van der Bellen
Kurz