BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 14. Mai 2020

Teil römisch eins

41. Bundesgesetz:

10. COVID-19-Gesetz

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 481/A Ausschussbericht 123 Sitzung 27,, Einspr. d. Bundesrat:, 150 Bundesrat:, Ausschussbericht 10302 Sitzung 906,, ; Nationalrat:, Ausschussbericht 176 Sitzung 30,, )

41. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz - FreiwG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012, geändert wird (10. COVID-19-Gesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz, zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz -FreiwG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 36, wird nach Absatz eins, folgender „Abs. 1a“ eingefügt:

  1. Absatz eins a,Zuwendungen aus dem „Anerkennungsfonds für Freiwilligenengagement“ können auch im Zusammenhang mit Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen an anerkannte Träger oder Freiwilligenorganisationen gemäß Freiwilligengesetz gewährt werden.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 41, Ziffer 2, wird das Satzzeichen „ .“ durch das Satzzeichen „ ;“ ersetzt und daran anschließend folgende „Z 3“ eingefügt:

  1. Ziffer 3
    Einmalige Zuwendungen für COVID-19 bedingte Ausgaben in Höhe von EUR 600.000 aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 46, wird nach Absatz 11, folgender Absatz 12, eingefügt:

  1. Absatz 12,Paragraph 36, Absatz eins a, sowie Paragraph 41, Ziffer 2 und Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Van der Bellen

Kurz