41. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz - FreiwG), BGBl. I Nr. 17/2012 geändert wird (10. COVID-19-Gesetz)41. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz - FreiwG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012, geändert wird (10. COVID-19-Gesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz, zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz -FreiwG) BGBl. I Nr. 17/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz, zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz -FreiwG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 36 wird nach Abs. 1 folgender „Abs. 1a“ eingefügt:In Paragraph 36, wird nach Absatz eins, folgender „Abs. 1a“ eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Zuwendungen aus dem „Anerkennungsfonds für Freiwilligenengagement“ können auch im Zusammenhang mit Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen an anerkannte Träger oder Freiwilligenorganisationen gemäß Freiwilligengesetz gewährt werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 41 Z 2 wird das Satzzeichen „ .“ durch das Satzzeichen „ ;“ ersetzt und daran anschließend folgende „Z 3“ eingefügt:In Paragraph 41, Ziffer 2, wird das Satzzeichen „ .“ durch das Satzzeichen „ ;“ ersetzt und daran anschließend folgende „Z 3“ eingefügt:
Einmalige Zuwendungen für COVID-19 bedingte Ausgaben in Höhe von EUR 600.000 aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 46 wird nach Abs. 11 folgender Abs. 12 eingefügt:In Paragraph 46, wird nach Absatz 11, folgender Absatz 12, eingefügt:
„(12)Absatz 12,§ 36 Abs. 1a sowie § 41 Z 2 und Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 36, Absatz eins a, sowie Paragraph 41, Ziffer 2 und Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Van der Bellen
Kurz