Jahrgang 2020 |
Ausgegeben am 5. Mai 2020 |
Teil römisch eins |
36. Bundesgesetz: | 17. COVID-19-Gesetz |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 490/A Ausschussbericht 129 Sitzung 27,, Bundesrat:, 10295 Ausschussbericht 10303 Sitzung 906,, ) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
In Paragraph eins, wird im zweiten Satz nach dem Wort „unterliegen“ ein Beistrich und danach folgende Wortfolge eingefügt:
„sowie Personen, die in mehr als einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stehen (Paragraph 471 f, ASVG) und fallweise Beschäftigte gemäß Paragraph 33, Absatz 3, ASVG und daher mit ihrem Gesamteinkommen über die monatliche Geringfügigkeitsgrenze kommen.“
Van der Bellen
Kurz