32. Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 und das Ziviltechnikergesetz 2019 geändert werden (11. COVID-19-Gesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017
Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 137/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 239 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 239, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 239a. | Sonderregelungen - COVID-19“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 238 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 238, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5§ 239a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2020 tritt mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Paragraph 239 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2020, tritt mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 239 wird folgender § 239a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 239, wird folgender Paragraph 239 a, samt Überschrift eingefügt:
„Sonderregelungen - COVID-19
§ 239a.Paragraph 239 a,
(1)Absatz einsNachfolgende gesetzliche Fristen, werden im Zeitraum von 16. März 2020 bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 gehemmt und laufen ab dem 1. Juni 2020 oder, im Falle einer Verlängerung gemäß Abs. 4, ab diesem Zeitpunkt, weiter, wenn die Frist mit Ablauf des 16. März 2020 noch nicht abgelaufen war oder der Beginn des Fristenlaufs in die Zeit von 16. März 2020 bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 fällt:Nachfolgende gesetzliche Fristen, werden im Zeitraum von 16. März 2020 bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 gehemmt und laufen ab dem 1. Juni 2020 oder, im Falle einer Verlängerung gemäß Absatz 4,, ab diesem Zeitpunkt, weiter, wenn die Frist mit Ablauf des 16. März 2020 noch nicht abgelaufen war oder der Beginn des Fristenlaufs in die Zeit von 16. März 2020 bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 fällt:
Die Frist zum Verfall von Teilprüfungen gemäß § 20 Abs. 1,Die Frist zum Verfall von Teilprüfungen gemäß Paragraph 20, Absatz eins,,
die Frist betreffend die Abhängigkeit der Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung gemäß § 46 Abs. 3,die Frist betreffend die Abhängigkeit der Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung gemäß Paragraph 46, Absatz 3,,
die Frist betreffend die Abhängigkeit der neuerlichen Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung gemäß § 46 Abs. 4,die Frist betreffend die Abhängigkeit der neuerlichen Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung gemäß Paragraph 46, Absatz 4,,
die Frist betreffend das Ausscheiden aus einer Gesellschaft gemäß § 56 Abs. 7,die Frist betreffend das Ausscheiden aus einer Gesellschaft gemäß Paragraph 56, Absatz 7,,
die Frist zur Beendigung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 76 Abs. 4,die Frist zur Beendigung eines Schlichtungsverfahrens gemäß Paragraph 76, Absatz 4,,
die Frist für die Dauer einer Vertretung gemäß § 82 Abs. 4,die Frist für die Dauer einer Vertretung gemäß Paragraph 82, Absatz 4,,
die Frist für die persönliche Wiederaufnahme der Berufstätigkeit gemäß § 82 Abs. 9,die Frist für die persönliche Wiederaufnahme der Berufstätigkeit gemäß Paragraph 82, Absatz 9,,
die Frist für die persönliche Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit gemäß § 85 Abs. 5 Z 4 und § 85 Abs. 7,die Frist für die persönliche Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit gemäß Paragraph 85, Absatz 5, Ziffer 4 und Paragraph 85, Absatz 7,,
die Frist zur Beseitigung eines den Widerruf begründenden Umstandes gemäß § 112 Abs. 2 Z 2 und Z 3,die Frist zur Beseitigung eines den Widerruf begründenden Umstandes gemäß Paragraph 112, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3,,
die Frist betreffend die Endigung des Fortführungsrechts gemäß den §§ 115 Abs. 4 Z 1 und 117 Abs. 4 Z 1 unddie Frist betreffend die Endigung des Fortführungsrechts gemäß den Paragraphen 115, Absatz 4, Ziffer eins und 117 Absatz 4, Ziffer eins, und
die Frist zur Nominierung eines Kanzleikurators oder der Beantragung einer Bestellung durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß § 119 Abs. 3.die Frist zur Nominierung eines Kanzleikurators oder der Beantragung einer Bestellung durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß Paragraph 119, Absatz 3,
(2)Absatz 2Abs. 1 Z 1 und 2 sind auch auf noch anhängige Prüfungsverfahren nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999, anzuwenden.Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind auch auf noch anhängige Prüfungsverfahren nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, anzuwenden.
(3)Absatz 3Die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, BGBl I 16/2020, sind auf alle von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder im eigenen Wirkungsbereich durchzuführende Verfahren, das sind insbesondere Verfahren, die zur Erfüllung der in § 152 Abs. 2 genannten Aufgaben dienen, anzuwenden.Die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 16 aus 2020,, sind auf alle von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder im eigenen Wirkungsbereich durchzuführende Verfahren, das sind insbesondere Verfahren, die zur Erfüllung der in Paragraph 152, Absatz 2, genannten Aufgaben dienen, anzuwenden.
(4)Absatz 4Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird ermächtig durch Verordnung, die in Abs. 1 angeordnete allgemeine Hemmung von Fristen zu verlängern, zu verkürzen oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Hemmung vorzusehen, soweit dies erforderlich ist, Nachteilen aufgrund der COVID-19-Pandemie entgegenzuwirken.Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird ermächtig durch Verordnung, die in Absatz eins, angeordnete allgemeine Hemmung von Fristen zu verlängern, zu verkürzen oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Hemmung vorzusehen, soweit dies erforderlich ist, Nachteilen aufgrund der COVID-19-Pandemie entgegenzuwirken.
(5)Absatz 5Die Eides- und Gelöbnisabnahme gemäß § 48 Abs. 1 mittels Videokonferenz ist zulässig.Die Eides- und Gelöbnisabnahme gemäß Paragraph 48, Absatz eins, mittels Videokonferenz ist zulässig.
(6)Absatz 6Berufsanwärter, deren Eigenschaft zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß § 42 festgestellt war, behalten diese Eigenschaft auch dann, wenn der sie beschäftigende Wirtschaftstreuhänder nach dem 16. März 2020 Kurzarbeit gemäß § 37b des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, angemeldet hat und das Ausmaß der Beschäftigung des Berufsanwärters dadurch vorübergehend weniger als das gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 erforderliche Ausmaß beträgt. § 13 Abs. 3 ist auf diese Zeiten gleichermaßen anzuwenden.Berufsanwärter, deren Eigenschaft zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 42, festgestellt war, behalten diese Eigenschaft auch dann, wenn der sie beschäftigende Wirtschaftstreuhänder nach dem 16. März 2020 Kurzarbeit gemäß Paragraph 37 b, des Arbeitsmarktservicegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, angemeldet hat und das Ausmaß der Beschäftigung des Berufsanwärters dadurch vorübergehend weniger als das gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, erforderliche Ausmaß beträgt. Paragraph 13, Absatz 3, ist auf diese Zeiten gleichermaßen anzuwenden.
(7)Absatz 7Gebühren gemäß § 14 TP 6 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, die für Eingaben zur Anmeldung von Prüfungsterminen für die schriftlichen und mündlichen Fachprüfungen gemäß § 21 geleistet wurden, sind zurückzuerstatten, wenn die betreffenden Prüfungstermine abgesagt wurden.Gebühren gemäß Paragraph 14, TP 6 des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, die für Eingaben zur Anmeldung von Prüfungsterminen für die schriftlichen und mündlichen Fachprüfungen gemäß Paragraph 21, geleistet wurden, sind zurückzuerstatten, wenn die betreffenden Prüfungstermine abgesagt wurden.
(8)Absatz 8Die Durchführung des mündlichen Prüfungsteils in Form einer Videokonferenz ist zulässig. Über die Durchführung als Videokonferenz entscheidet der Vorsitzende der jeweiligen Fachprüfung.“
Artikel 2
Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014
Das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 191/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2019, wird wie folgt geändert:Das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 68 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:Paragraph 68, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2§ 75 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2020 tritt mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Paragraph 75, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2020, tritt mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 74 wird folgender § 75 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 74, wird folgender Paragraph 75, samt Überschrift angefügt:
„Sonderregelungen - COVID-19
§ 75.Paragraph 75,
(1)Absatz einsNachfolgende gesetzliche Fristen werden im Zeitraum von 16. März 2020 bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 gehemmt und laufen ab dem 1. Juni 2020 oder, im Falle einer Verlängerung gemäß Abs. 4, ab diesem Zeitpunkt, weiter, wenn die Frist mit Ablauf des 16. März 2020 noch nicht abgelaufen war oder der Beginn des Fristenlaufs in die Zeit von 16. März 2020 bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 fällt:Nachfolgende gesetzliche Fristen werden im Zeitraum von 16. März 2020 bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 gehemmt und laufen ab dem 1. Juni 2020 oder, im Falle einer Verlängerung gemäß Absatz 4,, ab diesem Zeitpunkt, weiter, wenn die Frist mit Ablauf des 16. März 2020 noch nicht abgelaufen war oder der Beginn des Fristenlaufs in die Zeit von 16. März 2020 bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 fällt:
Die Frist gemäß § 7 Abs. 3 betreffend den Zeitraum, der seit der Ablegung der Fachprüfung vergangen ist,Die Frist gemäß Paragraph 7, Absatz 3, betreffend den Zeitraum, der seit der Ablegung der Fachprüfung vergangen ist,
die Frist betreffend die Abhängigkeit der Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung gemäß § 25 Abs. 3,die Frist betreffend die Abhängigkeit der Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung gemäß Paragraph 25, Absatz 3,,
die Frist betreffend die Neubestellung des Geschäftsführers gemäß § 28 Abs. 4,die Frist betreffend die Neubestellung des Geschäftsführers gemäß Paragraph 28, Absatz 4,,
die Frist für die Dauer einer Vertretung gemäß § 40 Abs. 4,die Frist für die Dauer einer Vertretung gemäß Paragraph 40, Absatz 4,,
die Frist für die persönliche Wiederaufnahme der Berufstätigkeit gemäß § 40 Abs. 9,die Frist für die persönliche Wiederaufnahme der Berufstätigkeit gemäß Paragraph 40, Absatz 9,,
die Frist für die persönliche Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit gemäß § 41 Abs. 6 Z 3 und § 41 Abs. 8,die Frist für die persönliche Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit gemäß Paragraph 41, Absatz 6, Ziffer 3 und Paragraph 41, Absatz 8,,
die Frist betreffend die Bekanntgabe von Änderungen gemäß § 42 unddie Frist betreffend die Bekanntgabe von Änderungen gemäß Paragraph 42, und
die Frist von sechs Monaten betreffend die Beseitigung eines den Widerruf begründenden Umstands gemäß § 58 Abs. 2.die Frist von sechs Monaten betreffend die Beseitigung eines den Widerruf begründenden Umstands gemäß Paragraph 58, Absatz 2,
(2)Absatz 2Der Ablauf der Befristungen der Bescheide, mit denen Ausbildungsinstitute durch die Behörde eine Anerkennung ihrer Prüfungen als erfolgreich abgelegte Fachprüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes nach § 13 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 erhalten haben und die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung noch nicht abgelaufen sind, wird bis 31. Dezember 2020 gehemmt.Der Ablauf der Befristungen der Bescheide, mit denen Ausbildungsinstitute durch die Behörde eine Anerkennung ihrer Prüfungen als erfolgreich abgelegte Fachprüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes nach Paragraph 13, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, erhalten haben und die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung noch nicht abgelaufen sind, wird bis 31. Dezember 2020 gehemmt.
(3)Absatz 3Die jährliche Fortbildungsverpflichtung gemäß § 33 Abs. 3 wird für das Kalenderjahr 2020 um die Hälfte reduziert.Die jährliche Fortbildungsverpflichtung gemäß Paragraph 33, Absatz 3, wird für das Kalenderjahr 2020 um die Hälfte reduziert.
(4)Absatz 4Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird ermächtig, durch Verordnung die in Abs. 1 und 2 angeordnete Hemmung von Fristen zu verlängern, zu verkürzen oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Hemmung vorzusehen, soweit dies erforderlich ist, Nachteilen aufgrund der COVID-19-Pandemie entgegenzuwirken.“Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird ermächtig, durch Verordnung die in Absatz eins und 2 angeordnete Hemmung von Fristen zu verlängern, zu verkürzen oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Hemmung vorzusehen, soweit dies erforderlich ist, Nachteilen aufgrund der COVID-19-Pandemie entgegenzuwirken.“
Artikel 3
Änderung des Ziviltechnikergesetzes 2019
Das Ziviltechnikergesetz 2019, BGBl. I Nr. 29/2019, wird wie folgt geändert:Das Ziviltechnikergesetz 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 118 folgender Eintrag angefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 118, folgender Eintrag angefügt:
„§ 119. | Sonderregelungen - COVID-19“ |
2.Novellierungsanordnung 2, § 115 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:Paragraph 115, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2§ 119 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2020 tritt mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Paragraph 119, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2020, tritt mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 118 wird folgender § 119 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 118, wird folgender Paragraph 119, samt Überschrift angefügt:
„Sonderregelungen - COVID-19
§ 119.Paragraph 119,
(1)Absatz einsNachfolgende gesetzliche Fristen, werden im Zeitraum von 16. März 2020 bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 gehemmt und laufen ab dem 1. Juni 2020 oder, im Falle einer Verlängerung gemäß Abs. 3, ab diesem Zeitpunkt, weiter, wenn die Frist mit Ablauf des 16. März 2020 noch nicht abgelaufen war oder der Beginn des Fristenlaufs in die Zeit von 16. März 2020 bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 fällt:Nachfolgende gesetzliche Fristen, werden im Zeitraum von 16. März 2020 bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 gehemmt und laufen ab dem 1. Juni 2020 oder, im Falle einer Verlängerung gemäß Absatz 3,, ab diesem Zeitpunkt, weiter, wenn die Frist mit Ablauf des 16. März 2020 noch nicht abgelaufen war oder der Beginn des Fristenlaufs in die Zeit von 16. März 2020 bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 fällt:
Die Frist zur Prüfung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen im Bereich der Richtlinie 2005/36/EG gemäß § 5 Abs. 4, Die Frist zur Prüfung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen im Bereich der Richtlinie 2005/36/EG gemäß Paragraph 5, Absatz 4,,
die Frist zur Vorlage von Anträgen auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung gemäß § 7 Abs. 2,die Frist zur Vorlage von Anträgen auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung gemäß Paragraph 7, Absatz 2,,
die Frist zur Vorlage von Anträgen auf Verleihung der Befugnis gemäß § 10 Abs. 2,die Frist zur Vorlage von Anträgen auf Verleihung der Befugnis gemäß Paragraph 10, Absatz 2,,
die Frist zur Anzeige des Ruhens der Befugnis gemäß §§ 12 Abs. 5 und 7 und 16 Abs. 6,die Frist zur Anzeige des Ruhens der Befugnis gemäß Paragraphen 12, Absatz 5 und 7 und 16 Absatz 6,,
die Frist betreffend die Anzeige der Verlegung des Sitzes gemäß § 13 Abs. 2,die Frist betreffend die Anzeige der Verlegung des Sitzes gemäß Paragraph 13, Absatz 2,,
die Frist betreffend die Bestätigung eines Sanierungsplans oder eines Zahlungsplans gemäß § 16 Abs. 1 Z 4,die Frist betreffend die Bestätigung eines Sanierungsplans oder eines Zahlungsplans gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4,,
die Frist betreffend den Antrag auf Genehmigung der Stellvertretung gemäß § 21 Abs. 4,die Frist betreffend den Antrag auf Genehmigung der Stellvertretung gemäß Paragraph 21, Absatz 4,,
die Frist betreffend das Erlöschen der Befugnis gemäß § 25 Abs. 1 Z 2,die Frist betreffend das Erlöschen der Befugnis gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2,,
die Frist zur Informationsverpflichtung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftssandort gemäß § 34 Abs. 4 1. Satz,die Frist zur Informationsverpflichtung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftssandort gemäß Paragraph 34, Absatz 4, 1. Satz,
die Frist gemäß § 55 Abs. 3 2. Satz, dass nach Ablauf von drei Monaten eine zivilgerichtliche Klage eingebracht oder eine Privatanklage erhoben werden kann, auch wenn die Streitigkeit noch bei der Länderkammer anhängig ist,die Frist gemäß Paragraph 55, Absatz 3, 2. Satz, dass nach Ablauf von drei Monaten eine zivilgerichtliche Klage eingebracht oder eine Privatanklage erhoben werden kann, auch wenn die Streitigkeit noch bei der Länderkammer anhängig ist,
die Frist gemäß § 97 Abs. 2 gemäß die Ablehnung eines Mitglieds des Senates unddie Frist gemäß Paragraph 97, Absatz 2, gemäß die Ablehnung eines Mitglieds des Senates und
die Frist betreffend die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkanntnisses gemäß § 108 Abs. 2.die Frist betreffend die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkanntnisses gemäß Paragraph 108, Absatz 2,
(2)Absatz 2Befreiungen von Prüfungsgegenständen der Ziviltechnikerprüfung gemäß § 7 Abs. 5 und Abs. 6 können vorgenommen werden, wenn die Prüfungen in einem Zeitraum von zehn Jahren vor dem 16. März 2020 erbracht wurden.Befreiungen von Prüfungsgegenständen der Ziviltechnikerprüfung gemäß Paragraph 7, Absatz 5 und Absatz 6, können vorgenommen werden, wenn die Prüfungen in einem Zeitraum von zehn Jahren vor dem 16. März 2020 erbracht wurden.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird ermächtig, durch Verordnung die in Abs. 1 angeordnete Hemmung von Fristen zu verlängern, zu verkürzen oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Hemmung vorzusehen, soweit dies erforderlich ist, Nachteilen aufgrund der COVID-19-Pandemie entgegenzuwirken.Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird ermächtig, durch Verordnung die in Absatz eins, angeordnete Hemmung von Fristen zu verlängern, zu verkürzen oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Hemmung vorzusehen, soweit dies erforderlich ist, Nachteilen aufgrund der COVID-19-Pandemie entgegenzuwirken.
(4)Absatz 4Die Eidesabnahme gemäß § 11 Abs. 2 mittels Videokonferenz ist zulässig.Die Eidesabnahme gemäß Paragraph 11, Absatz 2, mittels Videokonferenz ist zulässig.
(5)Absatz 5Die Durchführung der Prüfung in Form einer Videokonferenz ist zulässig. Über die Durchführung als Videokonferenz entscheidet der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission.“
Van der Bellen
Kurz