29. Bundesgesetz, mit dem das BFA-Verfahrensgesetz 2012 und das Asylgesetz 2005 geändert werden (7. COVID-19-Gesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes
Das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2019, wird wie folgt geändert:Das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 10 Abs. 3 wird die Wendung „in die Erstaufnahmestelle“ durch die Wendung „in die Erstaufnahmestelle, Regionaldirektion oder Außenstelle“ und die Wendung „in der Erstaufnahmestelle“ durch die Wendung „in der Erstaufnahmestelle, Regionaldirektion oder Außenstelle“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 3, wird die Wendung „in die Erstaufnahmestelle“ durch die Wendung „in die Erstaufnahmestelle, Regionaldirektion oder Außenstelle“ und die Wendung „in der Erstaufnahmestelle“ durch die Wendung „in der Erstaufnahmestelle, Regionaldirektion oder Außenstelle“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 10 Abs. 6 wird nach dem Klammerzitat „(§ 4 BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G), BGBl. I Nr. 87/2012)“ die Wendung „ , Regionaldirektion oder Außenstelle (§ 2 Abs. 2 BFA-G)“ sowie nach der Wendung „Ankunft in der Erstaufnahmestelle“ die Wendung „ , Regionaldirektion oder Außenstelle“ eingefügt.In Paragraph 10, Absatz 6, wird nach dem Klammerzitat „(Paragraph 4, BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ die Wendung „ , Regionaldirektion oder Außenstelle (Paragraph 2, Absatz 2, BFA-G)“ sowie nach der Wendung „Ankunft in der Erstaufnahmestelle“ die Wendung „ , Regionaldirektion oder Außenstelle“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 49 Abs. 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 49, Absatz 4, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Solange auf Grund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, kann das Bundesamt darüber hinaus für Regionaldirektionen und Außenstellen eine Zuständigkeit der Rechtsberater je nach Einbringung des Antrages festlegen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 56 wird folgender Abs. 14 angefügt:Dem Paragraph 56, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14,Die Änderungen der §§ 10 Abs. 3 und 6 sowie 49 Abs. 4 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 29/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Die Änderungen der Paragraphen 10, Absatz 3 und 6 sowie 49 Absatz 4, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Asylgesetzes 2005
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2019, wird wie folgt geändert:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 58 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:Nach Paragraph 58, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:
„(5a)Absatz 5 a,Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 abweichend von Abs. 5 nicht persönlich, sondern postalisch oder auf elektronischem Wege beim Bundesamt einzubringen. Bei Stattgebung des Antrags kann der Aufenthaltstitel abweichend von Abs. 12 auch zu eigenen Handen zugestellt werden.“Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, abweichend von Absatz 5, nicht persönlich, sondern postalisch oder auf elektronischem Wege beim Bundesamt einzubringen. Bei Stattgebung des Antrags kann der Aufenthaltstitel abweichend von Absatz 12, auch zu eigenen Handen zugestellt werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 73 wird folgender Abs. 22 angefügt:Dem Paragraph 73, wird folgender Absatz 22, angefügt:
„(22)Absatz 22,§ 58 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Paragraph 58, Absatz 5 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2020, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Van der Bellen
Kurz