BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 5. Mai 2020

Teil römisch eins

28. Bundesgesetz:

6. COVID-19-Gesetz

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 489/A Ausschussbericht 126 Sitzung 27,, Bundesrat:, 10294 Ausschussbericht 10304 Sitzung 906,, )

28. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Arbeiterkammergeseetz 1992 geändert werden (6. COVID-19-Gesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 7, Absatz 5, Ziffer 2, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    während einer Absonderung gemäß Paragraph 7, oder Paragraph 17, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, vor.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 12, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Für in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätige, die ihre Erwerbstätigkeit eingestellt haben, schadet die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung in den Monaten März bis September 2020 nicht.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, wird nach dem Wortlaut „in einer Heil- oder Pflegeanstalt,“ folgender Halbsatz angefügt:

„es sei denn, die Unterbringung erfolgt nach den Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950,“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 79, wird folgender Absatz 166, angefügt:

  1. Absatz 166,Paragraph 7, Absatz 5,, Paragraph 12, Absatz 2 a,, Paragraph 16, Absatz eins, Litera c,, Paragraph 81, Absatz 15 und Paragraph 82, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2020, treten rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 81, wird folgender Absatz 15, angefügt:

  1. Absatz 15,Abweichend von Paragraph 36, gebührt die für den Zeitraum 16. März bis 30. September 2020 gewährte Notstandshilfe im Ausmaß des Arbeitslosengeldes, das der Berechnung der Notstandshilfe gemäß Paragraph 36, Absatz eins, zuletzt zu Grunde zu legen war. Zudem gilt der Berufs- und Einkommensschutz gemäß Paragraph 9, Absatz 3, in den Monaten Mai bis einschließlich September. Die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend kann durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen den Zeitraum der erhöhten Notstandshilfe über September 2020 hinaus bis längstens Dezember 2020 verlängern, wenn und solange die COVID-19-Krise anhält.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 82, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Unterbrechungen des Dienstverhältnisses wie auch eine Reduzierung oder Anhebung der verkürzten Normalarbeitszeit von Beschäftigten, die sich in Altersteilzeit befinden, zwischen dem 15. März 2020 bis höchstens 30. September 2020 als Folge von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,) schaden der vereinbarten Altersteilzeit (Teilpension) der Paragraphen 27, 27 a, nicht, wenn das Dienstverhältnis danach entsprechend der wiederauflebenden Altersteilzeitvereinbarung fortgesetzt wird. Die Einstellung einer Ersatzarbeitskraft ist im genannten Zeitraum nicht verpflichtend. Abweichungen in diesem Zeitraum führen zu keiner Änderung des ursprünglich gewählten Altersteilzeitmodells. Entgegenstehende Bestimmungen der Paragraphen 27, 27 a und 28 bleiben außer Betracht. Bei Neuanträgen auf Altersteilzeitgeld bleiben Unterbrechungen oder Reduzierungen der Normalarbeitszeit infolge der COVID-19-Maßnahmen im oben genannten Zeitraum unberücksichtigt; der in Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 bestimmte Jahreszeitraum (oder kürzer bei Beschäftigung in einem neuen Betrieb) verlängert sich um den Zeitraum der unterbrochenen oder reduzierten Normalarbeitszeit. Das Höchstausmaß der Altersteilzeit erhöht sich dadurch nicht.“

Artikel 2
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Die Anspruchsdauer nach Absatz eins, Litera b und Litera d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
    1. Litera a
      für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,
    2. Litera b
      für volljährige Kinder, die eine in Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von Litera a, über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Absatz eins, Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,
    3. Litera c
      für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Absatz eins, Litera d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,
    4. Litera d
      für volljährige Kinder, die eine in Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Absatz eins, Litera d bis g), abweichend von Litera a, über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Absatz eins, Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 6, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Die Anspruchsdauer nach Absatz 2, Litera a bis c und Litera f bis i verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
    1. Litera a
      für volljährige Vollwaisen, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,
    2. Litera b
      für volljährige Vollwaisen, die eine in Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von Litera a, über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Absatz eins, Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,
    3. Litera c
      für volljährige Vollwaisen, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Absatz eins, Litera c bis f), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,
    4. Litera d
      für volljährige Vollwaisen, die eine in Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Absatz eins, Litera c bis f), abweichend von Litera a, über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Absatz eins, Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.“

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 38 a, werden folgende Absätze 9 bis 14 angefügt:

  1. Absatz 9,Dem Familienhärteausgleich werden zusätzlich zu den Mitteln gem. Absatz 5, einmalig aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds 30 Mio. Euro bereitgestellt. Mit diesen Mitteln sollen Eltern, die mit Stichtag 28. Februar arbeitslos gemäß Paragraph 12, AlVG waren und Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, für ihre Kinder eine finanzielle Unterstützung zur Bewältigung von Mehraufwendungen aufgrund der Pandemiefolgen erhalten können. Anspruchsberechtigt sind Eltern mit Hauptwohnsitz in Österreich, wenn zumindest für ein Kind im Haushalt Familienbeihilfe bezogen wird. Ausgenommen sind Eltern, die Sozialhilfe oder Mindestsicherung beziehen. Als Zuwendung werden gewährt: 50 Euro pro Kind und Monat für maximal drei Monate. Die Zuwendung wird einmalig ausbezahlt und ist nicht rückzahlbar.
  2. Absatz 10,Die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz per Richtlinie näher zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen diese Bundesmittel eingesetzt werden können. Die Richtlinie hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Rechtsgrundlagen, Ziele,
    2. Ziffer 2
      den Gegenstand der finanziellen Zuwendung,
    3. Ziffer 3
      die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer finanziellen Zuwendung,
    4. Ziffer 4
      das Ausmaß und die Art der Sach- oder Geldleistung,
    5. Ziffer 5
      das Verfahren,
    6. Ziffer 6
      die Geltungsdauer.
  3. Absatz 11,Verbleibende Mittel aus dem Familienhärteausgleich gemäß Absatz 9, werden dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung gestellt. Aus diesen Mitteln sollen Eltern, die Bezieherinnen oder Bezieher von Leistungen der Sozialhilfe oder Mindestsicherung sind, für ihre Kinder eine Unterstützung zur Bewältigung von Mehraufwendungen aufgrund der Pandemiefolgen erhalten können.
  4. Absatz 12,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend per Richtlinie näher zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen diese Bundesmittel eingesetzt werden können. Die Richtlinie hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Rechtsgrundlagen, Ziele,
    2. Ziffer 2
      den Gegenstand der finanziellen Zuwendung,
    3. Ziffer 3
      die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer finanziellen Zuwendung,
    4. Ziffer 4
      das Ausmaß und die Art der Sach- oder Geldleistung,
    5. Ziffer 5
      das Verfahren,
    6. Ziffer 6
      die Geltungsdauer.
  5. Absatz 13,Mit der Umsetzung der Ziele dieser finanziellen Zuwendungen gem. Absatz 11, können auch die Länder betraut werden. Dabei sind insbesondere auch datenschutzrechtliche Regelungen beachtlich und ist sicherzustellen, dass auf Grund der Absatz 11, bzw. 12 ausbezahlte Mittel nicht auf andere Leistungen der Sozialhilfe oder Mindestsicherung angerechnet werden.
  6. Absatz 14,Zuwendungen gemäß Absatz 9 und 11 können nicht an Personen gewährt werden, die eine Zuwendung aus dem Fonds gemäß Absatz 5, erhalten haben.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 55, erhält der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, angefügte Absatz 45, die Absatzbezeichnung „(44)“; es wird folgender Absatz 45, angefügt:

  1. Absatz 45,Paragraphen 2, Absatz 9 und 6 Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2020, treten mit 1. März 2020 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 55, wird folgender Abs. .. angefügt:

  1. Absatz 46,Paragraph 38 a, Absatz 9 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2020, treten mit dem der Veröffentlichung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992

Das Arbeiterkammergesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 60, Absatz 2, wird in der Ziffer 4, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    die Beschlussfassung von Organen im Umlaufweg und das dabei einzuhaltende Verfahren, wobei die Beschlussfassung im Umlaufweg der Zustimmung aller Mitglieder bedarf.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 99, wird folgender Paragraph 99 a, samt Überschrift eingefügt:

„Sonderbestimmung in Zusammenhang mit COVID-19

Paragraph 99 a,

  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraphen 54, Absatz 4, dritter Satz und 85 Absatz 3, erster Satz können Beschlüsse im Umlaufweg gefasst werden, wobei die Beschlussfassung im Umlaufweg der Zustimmung aller Mitglieder bedarf.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraphen 52, Absatz eins und 82 Absatz eins, kann die im ersten Halbjahr 2020 abzuhaltende Vollversammlung bzw. Hauptversammlung im 2. Halbjahr 2020 stattfinden oder mit der im 2. Halbjahr abzuhaltenden Vollversammlung bzw. Hauptversammlung zusammengelegt werden. Abweichend von Paragraph 66, Absatz 2, ist der beschlossene Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr 2019 der Aufsichtsbehörde unverzüglich nach Beschlussfassung vorzulegen. In diesem Zusammenhang hat der Vorstand den Rechnungsabschluss jedenfalls bis spätestens 30. September 2020 zu beschließen und unverzüglich der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 100, wird folgender Absatz 17, angefügt:

  1. Absatz 17,Paragraphen 60, Absatz 2 und 99 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 99 a, tritt mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Van der Bellen

Kurz