25. Bundesgesetz, mit dem das Gesetzliche Budgetprovisorium 2020 und das Bundesfinanzrahmengesetz 2019 bis 2022 geändert werden (5. COVID-19-Gesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesgesetzes, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2020 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2020)
Das Gesetzliche Budgetprovisorium 2020, BGBl. I Nr. 7/2020, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2020, wird wie folgt geändert:Das Gesetzliche Budgetprovisorium 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2020,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 1 Abs. 3b wird die Wortfolge „4 Milliarden Euro“ durch „28 Milliarden Euro“ ersetzt.Im Paragraph eins, Absatz 3 b, wird die Wortfolge „4 Milliarden Euro“ durch „28 Milliarden Euro“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 3 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5§ 1 Abs. 3b, in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 3 b,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2020,, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Bundesfinanzrahmengesetzes 2019 bis 2022
Das Bundesfinanzrahmengesetz 2019 bis 2022, BGBl. I Nr. 20/2018, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 12/2020, wird wie folgt geändert:Das Bundesfinanzrahmengesetz 2019 bis 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2018,, zuletzt geändert durch BGBI. römisch eins Nr. 12/2020, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 1 lautet die fixe Obergrenze für Auszahlungen der Rubrik 4 für das Jahr 2020 „35.418,491“; die Summe 4 lautet „37.693,422“; die Gesamtsumme aller Rubriken lautet „108.718,241“.Im Paragraph eins, lautet die fixe Obergrenze für Auszahlungen der Rubrik 4 für das Jahr 2020 „35.418,491“; die Summe 4 lautet „37.693,422“; die Gesamtsumme aller Rubriken lautet „108.718,241“.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 2 lautet die Obergrenze für Auszahlungen der Untergliederung 45 Bundesvermögen für das Jahr 2020 „28.690,457“; die fixe Obergrenze für Auszahlungen der Untergliederung 45 lautet „28.690,451“.Im Paragraph 2, lautet die Obergrenze für Auszahlungen der Untergliederung 45 Bundesvermögen für das Jahr 2020 „28.690,457“; die fixe Obergrenze für Auszahlungen der Untergliederung 45 lautet „28.690,451“.
3.Novellierungsanordnung 3, § 4 Abs. 2 lautet:Paragraph 4, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die in den Grundzügen gemäß Abs. 1 festgelegten höchstzulässigen Personalkapazitäten können zur befristeten Übernahme von Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten, deren Praktikum mit Stichtag 15. März 2020 bereits aufrecht war, im Zusammenhang mit der Krisenbewältigung aufgrund des Corona-Virus auf sondervertraglicher Basis im Jahr 2020 überschritten werden. Diese Überschreitungsermächtigung ist sinngemäß auf den jeweils gültigen Personalplan anzuwenden.“Die in den Grundzügen gemäß Absatz eins, festgelegten höchstzulässigen Personalkapazitäten können zur befristeten Übernahme von Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten, deren Praktikum mit Stichtag 15. März 2020 bereits aufrecht war, im Zusammenhang mit der Krisenbewältigung aufgrund des Corona-Virus auf sondervertraglicher Basis im Jahr 2020 überschritten werden. Diese Überschreitungsermächtigung ist sinngemäß auf den jeweils gültigen Personalplan anzuwenden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Am Ende von § 5 wird folgender Abs. 7 angefügt:Am Ende von Paragraph 5, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7§ 1, §2 und § 4 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph eins,, §2 und Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Van der Bellen
Kurz