BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 4. April 2020

Teil I

25. Bundesgesetz:

5. COVID-19-Gesetz

(NR: GP XXVII IA 404/A AB 117 S. 22.)

25. Bundesgesetz, mit dem das Gesetzliche Budgetprovisorium 2020 und das Bundesfinanzrahmengesetz 2019 bis 2022 geändert werden (5. COVID-19-Gesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesgesetzes, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2020 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2020)

Das Gesetzliche Budgetprovisorium 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2020,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph eins, Absatz 3 b, wird die Wortfolge „4 Milliarden Euro“ durch „28 Milliarden Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Paragraph eins, Absatz 3 b,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2020,, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Bundesfinanzrahmengesetzes 2019 bis 2022

Das Bundesfinanzrahmengesetz 2019 bis 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2018,, zuletzt geändert durch BGBI. römisch eins Nr. 12/2020, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph eins, lautet die fixe Obergrenze für Auszahlungen der Rubrik 4 für das Jahr 2020 „35.418,491“; die Summe 4 lautet „37.693,422“; die Gesamtsumme aller Rubriken lautet „108.718,241“.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 2, lautet die Obergrenze für Auszahlungen der Untergliederung 45 Bundesvermögen für das Jahr 2020 „28.690,457“; die fixe Obergrenze für Auszahlungen der Untergliederung 45 lautet „28.690,451“.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 4, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die in den Grundzügen gemäß Absatz eins, festgelegten höchstzulässigen Personalkapazitäten können zur befristeten Übernahme von Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten, deren Praktikum mit Stichtag 15. März 2020 bereits aufrecht war, im Zusammenhang mit der Krisenbewältigung aufgrund des Corona-Virus auf sondervertraglicher Basis im Jahr 2020 überschritten werden. Diese Überschreitungsermächtigung ist sinngemäß auf den jeweils gültigen Personalplan anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 4, Am Ende von Paragraph 5, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Paragraph eins,, §2 und Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Van der Bellen

Kurz