24. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundes-gesetzblattgesetz, das Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, das Parteiengesetz 2012, das KommAustria-Gesetz, das Presseförderungsgesetz 2004, das Publizistikförderungs-gesetz 1984, das ORF-Gesetz, das Volksbegehrengesetz 2018, das Staatsbürgerschafts-gesetz 1985, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbediensteten-gesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Kraftfahrgesetz 1967, das Führerscheingesetz, die Straßenverkehrsordnung 1960, das Schifffahrtsgesetz, das Seilbahngesetz 2003, das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, das Ökostrom-gesetz 2012, das KWK-Gesetz, das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz, das Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz, die Insolvenzordnung, die Notariatsordnung, das Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz und die Strafprozeßordnung 1975 geändert werden sowie ein 2. Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz - 2. COVID-19-JuBG), ein Bundesverfassungsgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (COVID-19 Begleitgesetz Vergabe) und ein Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes beschlossen werden (4. COVID-19-Gesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes
Das Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, BGBl. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem Titel wird folgender Klammerausdruck angefügt:
„(Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz – COVID-19-VwBG)“
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 1 zweiter und letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:Paragraph eins, Absatz eins, zweiter und letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Sie beginnen neu zu laufen. Bei der Berechnung einer Frist nach § 32 Abs. 1 AVG gilt der 1. Mai 2020 als Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Bei der Berechnung einer Frist nach § 32 Abs. 2 AVG gilt der 1. Mai 2020 als Tag, an dem die Frist begonnen hat. Die vorstehenden Sätze gelten nicht für Fristen in Verfahren nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950.“„Sie beginnen neu zu laufen. Bei der Berechnung einer Frist nach Paragraph 32, Absatz eins, AVG gilt der 1. Mai 2020 als Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Bei der Berechnung einer Frist nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG gilt der 1. Mai 2020 als Tag, an dem die Frist begonnen hat. Die vorstehenden Sätze gelten nicht für Fristen in Verfahren nach dem Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph eins, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aKeine Fristen im Sinne des Abs. 1 sind die Fristen gemäßKeine Fristen im Sinne des Absatz eins, sind die Fristen gemäß
§ 80 Abs. 6 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 undParagraph 80, Absatz 6, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, und
§ 22a Abs. 2 und 4 des BFA-Verfahrensgesetzes – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012.“Paragraph 22 a, Absatz 2 und 4 des BFA-Verfahrensgesetzes – BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 2 samt Überschrift lautet:Paragraph 2, samt Überschrift lautet:
„Sonderregelungen für bestimmte Fristen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsDie Zeit vom 22. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 wird nicht eingerechnet:
in die Zeit, in der ein verfahrenseinleitender Antrag (§ 13 Abs. 8 AVG) zu stellen ist,in die Zeit, in der ein verfahrenseinleitender Antrag (Paragraph 13, Absatz 8, AVG) zu stellen ist,
in Entscheidungsfristen mit Ausnahme von verfassungsgesetzlich festgelegten Höchstfristen und
Im Anwendungsbereich der Z 2 verlängert sich die jeweilige Entscheidungsfrist um sechs Wochen, wenn sie jedoch weniger als sechs Wochen beträgt, nur im Ausmaß der Entscheidungsfrist selbst.Im Anwendungsbereich der Ziffer 2, verlängert sich die jeweilige Entscheidungsfrist um sechs Wochen, wenn sie jedoch weniger als sechs Wochen beträgt, nur im Ausmaß der Entscheidungsfrist selbst.
(2)Absatz 2Die Frist für die Zahlung des Strafbetrages beträgt
bei in der Zeit vom 22. März bis zum Ablauf des 30. April 2020 ausgefertigten Anonymverfügungen, abweichend von § 49a Abs. 6 VStG, sechs Wochen undbei in der Zeit vom 22. März bis zum Ablauf des 30. April 2020 ausgefertigten Anonymverfügungen, abweichend von Paragraph 49 a, Absatz 6, VStG, sechs Wochen und
bei Organstrafverfügungen, wenn ein Beleg gemäß § 50 Abs. 2 VStG verwendet und dieser in der Zeit vom 22. März bis zum Ablauf des 30. April 2020 am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wird, abweichend von § 50 Abs. 6 VStG, vier Wochen.bei Organstrafverfügungen, wenn ein Beleg gemäß Paragraph 50, Absatz 2, VStG verwendet und dieser in der Zeit vom 22. März bis zum Ablauf des 30. April 2020 am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wird, abweichend von Paragraph 50, Absatz 6, VStG, vier Wochen.
Im Anwendungsbereich des ersten Satzes beziehen sich Verweisungen auf die in den §§ 49a Abs. 6 und § 50 Abs. 6 VStG bezeichneten Fristen auf die im ersten Satz bezeichneten Fristen.“Im Anwendungsbereich des ersten Satzes beziehen sich Verweisungen auf die in den Paragraphen 49 a, Absatz 6 und Paragraph 50, Absatz 6, VStG bezeichneten Fristen auf die im ersten Satz bezeichneten Fristen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Der Titel, § 1 Abs. 1 zweiter bis letzter Satz und Abs. 1a und § 2 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit 22. März 2020 in Kraft.“Der Titel, Paragraph eins, Absatz eins, zweiter bis letzter Satz und Absatz eins a und Paragraph 2, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, treten mit 22. März 2020 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985
Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985, zuletzt geändert durch das 2. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, zuletzt geändert durch das 2. COVID-19-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, eingefügt:
„§ 2a.Paragraph 2 a,
Wenn ein Zusammentritt der Vollversammlung nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, insbesondere um die Verbreitung von COVID-19 zu verhindern, hat die in § 2 vorgesehene Angelobung der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes – mit Ausnahme der Angelobung des Präsidenten/der Präsidentin und der des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin – vor dem Präsidenten/vor der Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofes zu erfolgen.“ Wenn ein Zusammentritt der Vollversammlung nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, insbesondere um die Verbreitung von COVID-19 zu verhindern, hat die in Paragraph 2, vorgesehene Angelobung der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes – mit Ausnahme der Angelobung des Präsidenten/der Präsidentin und der des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin – vor dem Präsidenten/vor der Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofes zu erfolgen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 79 wird folgender Abs. 21 angefügt:Dem Paragraph 79, wird folgender Absatz 21, angefügt:
„(21)Absatz 21§ 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Paragraph 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953
Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch das 2. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, zuletzt geändert durch das 2. COVID-19-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 60 lautet:Paragraph 60, lautet:
„§ 60.Paragraph 60,
Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse kann der Verfassungsgerichtshof auf Antrag der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Bundes oder des Landes die in einem aufhebenden Erkenntnis für das Außerkrafttreten bestimmte Frist gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG erstrecken, wenn die erforderlichen rechtlichen Vorkehrungen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb dieser Frist getroffen werden können. Die Höchstdauer der Fristen gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG darf dadurch nicht überschritten werden. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss. Ein Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die im aufhebenden Erkenntnis bestimmte Frist gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG erstreckt wird, verpflichtet die zuständige oberste Behörde des Bundes oder des Landes zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches.“ Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse kann der Verfassungsgerichtshof auf Antrag der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Bundes oder des Landes die in einem aufhebenden Erkenntnis für das Außerkrafttreten bestimmte Frist gemäß Artikel 139, Absatz 5, B-VG erstrecken, wenn die erforderlichen rechtlichen Vorkehrungen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb dieser Frist getroffen werden können. Die Höchstdauer der Fristen gemäß Artikel 139, Absatz 5, B-VG darf dadurch nicht überschritten werden. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss. Ein Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die im aufhebenden Erkenntnis bestimmte Frist gemäß Artikel 139, Absatz 5, B-VG erstreckt wird, verpflichtet die zuständige oberste Behörde des Bundes oder des Landes zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 64a lautet:Paragraph 64 a, lautet:
„§ 64a.Paragraph 64 a,
Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse kann der Verfassungsgerichtshof auf Antrag der Bundesregierung oder der Landesregierung die in einem aufhebenden Erkenntnis für das Außerkrafttreten bestimmte Frist gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG erstrecken, wenn die erforderlichen gesetzlichen Vorkehrungen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb dieser Frist getroffen werden können. Die Höchstdauer der Frist gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG darf dadurch nicht überschritten werden. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss. Ein Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die im aufhebenden Erkenntnis für das Außerkrafttreten bestimmte Frist gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG erstreckt wird, verpflichtet den Bundeskanzler oder den zuständigen Landeshauptmann zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches.“ Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse kann der Verfassungsgerichtshof auf Antrag der Bundesregierung oder der Landesregierung die in einem aufhebenden Erkenntnis für das Außerkrafttreten bestimmte Frist gemäß Artikel 140, Absatz 5, B-VG erstrecken, wenn die erforderlichen gesetzlichen Vorkehrungen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb dieser Frist getroffen werden können. Die Höchstdauer der Frist gemäß Artikel 140, Absatz 5, B-VG darf dadurch nicht überschritten werden. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss. Ein Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die im aufhebenden Erkenntnis für das Außerkrafttreten bestimmte Frist gemäß Artikel 140, Absatz 5, B-VG erstreckt wird, verpflichtet den Bundeskanzler oder den zuständigen Landeshauptmann zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 94 wird folgender Abs. 36 angefügt:Dem Paragraph 94, wird folgender Absatz 36, angefügt:
„(36)Absatz 36Die §§ 60 und 64a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“Die Paragraphen 60 und 64a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Bundesgesetzblattgesetzes
Das Bundesgesetzblattgesetz, BGBl. I Nr. 100/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2019, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetzblattgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Z 3 und 4 lautet:Paragraph 3, Ziffer 3 und 4 lautet:
der Kundmachungen des Bundeskanzlers über die Aufhebung eines Bundesgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass ein Bundesgesetz verfassungswidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes sowie des Ausspruches in einem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die im aufhebenden Erkenntnis für das Außerkrafttreten bestimmte Frist erstreckt wird (Art. 140 Abs. 5 bis 7 B-VG; §§ 64 Abs. 2, 64a und 65 VfGG);der Kundmachungen des Bundeskanzlers über die Aufhebung eines Bundesgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass ein Bundesgesetz verfassungswidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes sowie des Ausspruches in einem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die im aufhebenden Erkenntnis für das Außerkrafttreten bestimmte Frist erstreckt wird (Artikel 140, Absatz 5 bis 7 B-VG; Paragraphen 64, Absatz 2,, 64a und 65 VfGG);
der gemeinsamen Kundmachungen des Bundeskanzlers und der zuständigen Bundesminister über die Aufhebung einer Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Bundesgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine solche Kundmachung gesetzwidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes sowie des Ausspruches in einem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die im aufhebenden Erkenntnis für das Außerkrafttreten bestimmte Frist erstreckt wird (Art. 139a B-VG; § 61b VfGG);“der gemeinsamen Kundmachungen des Bundeskanzlers und der zuständigen Bundesminister über die Aufhebung einer Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Bundesgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine solche Kundmachung gesetzwidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes sowie des Ausspruches in einem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die im aufhebenden Erkenntnis für das Außerkrafttreten bestimmte Frist erstreckt wird (Artikel 139 a, B-VG; Paragraph 61 b, VfGG);“
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Abs. 1 Z 4 lautet:Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
der Kundmachungen der Bundesregierung oder der zuständigen Bundesminister über die Aufhebung einer Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes sowie des Ausspruches in einem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die im aufhebenden Erkenntnis für das Außerkrafttreten bestimmte Frist erstreckt wird (Art. 139 Abs. 5 und 6 B-VG; §§ 59 Abs. 2, 60 und 61 VfGG);“der Kundmachungen der Bundesregierung oder der zuständigen Bundesminister über die Aufhebung einer Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes sowie des Ausspruches in einem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die im aufhebenden Erkenntnis für das Außerkrafttreten bestimmte Frist erstreckt wird (Artikel 139, Absatz 5 und 6 B-VG; Paragraphen 59, Absatz 2,, 60 und 61 VfGG);“
3.Novellierungsanordnung 3, § 5 Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
der Kundmachungen der Bundesregierung oder der zuständigen Bundesminister über die Feststellung der Gesetzwidrigkeit und der Kundmachungen des Bundeskanzlers über die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Staatsvertrages durch den Verfassungsgerichtshof einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes sowie des Ausspruches in einem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die im feststellenden Erkenntnis bestimmte Frist, innerhalb der der Staatsvertrag weiterhin anzuwenden ist, erstreckt wird (Art. 140a Abs. 1 B-VG; § 66 VfGG);“der Kundmachungen der Bundesregierung oder der zuständigen Bundesminister über die Feststellung der Gesetzwidrigkeit und der Kundmachungen des Bundeskanzlers über die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Staatsvertrages durch den Verfassungsgerichtshof einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes sowie des Ausspruches in einem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die im feststellenden Erkenntnis bestimmte Frist, innerhalb der der Staatsvertrag weiterhin anzuwenden ist, erstreckt wird (Artikel 140 a, Absatz eins, B-VG; Paragraph 66, VfGG);“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 14 erhält der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2019 angefügte Abs. 6 die Absatzbezeichnung „(7)“ und wird nach diesem folgender Abs. 8 angefügt:In Paragraph 14, erhält der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019, angefügte Absatz 6, die Absatzbezeichnung „(7)“ und wird nach diesem folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8§ 3 Z 3 und 4, § 4 Abs. 1 Z 4 und § 5 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“Paragraph 3, Ziffer 3 und 4, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“
Artikel 5
(Verfassungsbestimmung)
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes
Das Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das 2. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:Das Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch das 2. COVID-19-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Art. 117 Abs. 3 lautet:Artikel 117, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Zu einem Beschluss des Gemeinderates ist die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder desselben erforderlich; es können jedoch für bestimmte Angelegenheiten andere Beschlusserfordernisse vorgesehen werden. Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz zulässig; zu einem solchen Beschluss ist die einfache Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderates erforderlich, wenn jedoch für die betreffende Angelegenheit strengere Mehrheitserfordernisse vorgesehen sind, deren Einhaltung.“
2.Novellierungsanordnung 2, Art. 117 Abs. 3 lautet:Artikel 117, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Zu einem Beschluss des Gemeinderates ist die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder desselben erforderlich; es können jedoch für bestimmte Angelegenheiten andere Beschlusserfordernisse vorgesehen werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, In Art. 151 Abs. 64 wird das Wort „Juni“ durch das Wort „September“ und das Wort „Juli“ durch das Wort „Oktober“ ersetzt.In Artikel 151, Absatz 64, wird das Wort „Juni“ durch das Wort „September“ und das Wort „Juli“ durch das Wort „Oktober“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In Art. 151 Abs. 65 wird vor den Ausdrücken „Z 1“ und „Z 2“ jeweils der Ausdruck „Art. 19“ eingefügt.In Artikel 151, Absatz 65, wird vor den Ausdrücken „Z 1“ und „Z 2“ jeweils der Ausdruck „Art. 19“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem Art. 151 wird folgender Abs. 66 angefügt:Dem Artikel 151, wird folgender Absatz 66, angefügt:
„(66)Absatz 66Art. 117 Abs. 3 in der Fassung des Art. 5 Z 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Art. 117 Abs. 3 in der Fassung des Art. 5 Z 2 des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“Artikel 117, Absatz 3, in der Fassung des Artikel 5, Ziffer eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Artikel 117, Absatz 3, in der Fassung des Artikel 5, Ziffer 2, des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Parteiengesetzes 2012
Das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), BGBl. I Nr. 56/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2019, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 11 wird nach Abs. 8 folgender Abs. 8a eingefügt:In Paragraph 11, wird nach Absatz 8, folgender Absatz 8 a, eingefügt:
„(8a)Absatz 8 aEine Beschlussfassung im Umlaufweg ist zulässig.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 16 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8§ 11 Abs. 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Paragraph 11, Absatz 8 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel 7
Änderung des KommAustria-Gesetzes
Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria-Gesetz – KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2019, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria-Gesetz – KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 9 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 9, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aEine Beschlussfassung im Umlaufweg ist zulässig.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 10, § 28 und § 32 wird jeweils folgender Abs. 5a eingefügt:In Paragraph 10,, Paragraph 28 und Paragraph 32, wird jeweils folgender Absatz 5 a, eingefügt:
„(5a)Absatz 5 aEine Beschlussfassung im Umlaufweg ist zulässig.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 44 wird folgender Abs.23 angefügt:Dem Paragraph 44, wird folgender Absatz , angefügt:
„(23)Absatz 23§ 9 Abs. 1a und § 10 Abs. 5a, § 28 Abs. 5a und § 32 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Paragraph 9, Absatz eins a und Paragraph 10, Absatz 5 a,, Paragraph 28, Absatz 5 a und Paragraph 32, Absatz 5 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 45 wird folgender Abs. 15 und 16 angefügt:Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 15 und 16 angefügt:
„(15)Absatz 15Abweichend von § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2019 sind der RTR-GmbH im Jahr 2020 zusätzliche zwei Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG zu überweisen, wobei jeweils die Hälfte dieses zusätzlichen Betrags per 30. Juni und per 30. September zu überweisen ist.“Abweichend von Paragraph 29, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2019, sind der RTR-GmbH im Jahr 2020 zusätzliche zwei Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß Paragraph 3, Absatz eins, RGG zu überweisen, wobei jeweils die Hälfte dieses zusätzlichen Betrags per 30. Juni und per 30. September zu überweisen ist.“
„(16)Absatz 16Abweichend von § 30 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2019 sind der RTR-GmbH im Jahr 2020 zusätzlich weitere 15 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG zu überweisen, wobei jeweils die Hälfte dieses zusätzlichen Betrags per 30. Juni und per 30. September zu überweisen ist.“Abweichend von Paragraph 30, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2019, sind der RTR-GmbH im Jahr 2020 zusätzlich weitere 15 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß Paragraph 3, Absatz eins, RGG zu überweisen, wobei jeweils die Hälfte dieses zusätzlichen Betrags per 30. Juni und per 30. September zu überweisen ist.“
Artikel 8
Änderung des Presseförderungsgesetzes 2004
Das Bundesgesetz über die Förderung der Presse (Presseförderungsgesetz 2004 – PresseFG 2004), BGBl. I Nr. 136/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Förderung der Presse (Presseförderungsgesetz 2004 – PresseFG 2004), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 4 Abs. 3 wird nach der Z 4 folgende Z 4a eingefügt:In Paragraph 4, Absatz 3, wird nach der Ziffer 4, folgende Ziffer 4 a, eingefügt:
Eine Beschlussfassung im Umlaufweg ist zulässig.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach Abschnitt IV wird folgender Abschnitt IVa samt Abschnittsüberschrift eingefügt:Nach Abschnitt römisch IV wird folgender Abschnitt römisch IV a samt Abschnittsüberschrift eingefügt:
„Abschnitt IVa
Außerordentliche Fördermaßnahme
Druckkostenbeitrag
§ 12b.Paragraph 12 b,
(1)Absatz einsZur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Krisensituation auf die Einnahmensituation im Bereich der Printmedien werden im Jahr 2020 Medieninhaber von Tageszeitungen mit einem einmaligen Betrag von 3,25 Euro pro Exemplar der anhand des Jahres 2019 ermittelten durchschnittlichen Druckauflage finanziell unterstützt.
(2)Absatz 2Ansuchen sind innerhalb von 4 Wochen ab Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 bei der KommAustria einzubringen und haben geeignete Nachweise über die Höhe der Druckauflage zu enthalten.“Ansuchen sind innerhalb von 4 Wochen ab Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, bei der KommAustria einzubringen und haben geeignete Nachweise über die Höhe der Druckauflage zu enthalten.“
2a.Novellierungsanordnung 2a, Dem § 17 wird folgender Abs. 8a angefügt:Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 8 a, angefügt:
„(8a)Absatz 8 aDie für die auf das Jahr 2019 bezogenen Ansuchen (§ 3 und § 14) vom Bund für die Vertriebsförderung von Tageszeitungen (§ 6) bereitzustellenden Mittel betragen insgesamt 5 244 750 Euro und die für die auf das Jahr 2019 bezogenen Ansuchen für Vertriebsförderung von Wochenzeitungen (§ 7) bereitzustellenden Mittel betragen insgesamt 4 467 750 Euro.“Die für die auf das Jahr 2019 bezogenen Ansuchen (Paragraph 3 und Paragraph 14,) vom Bund für die Vertriebsförderung von Tageszeitungen (Paragraph 6,) bereitzustellenden Mittel betragen insgesamt 5 244 750 Euro und die für die auf das Jahr 2019 bezogenen Ansuchen für Vertriebsförderung von Wochenzeitungen (Paragraph 7,) bereitzustellenden Mittel betragen insgesamt 4 467 750 Euro.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 17 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9§ 4 Abs. 3 Z 4a und Abschnitt IVa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 4 a und Abschnitt römisch IV a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Publizistikförderungsgesetzes 1984
Das Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984 (Publizistikförderungsgesetz 1984 – PubFG), BGBl. Nr. 538/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2018, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984 (Publizistikförderungsgesetz 1984 – PubFG), Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 9 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt:In Paragraph 9, wird nach Absatz 6, folgender Absatz 6 a, eingefügt:
„(6a)Absatz 6 aEine Beschlussfassung im Umlaufweg ist zulässig.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 12 wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13§ 9 Abs. 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Paragraph 9, Absatz 6 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel 10
Änderung des ORF-Gesetzes
Das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2018, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 20 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt:In Paragraph 20, wird nach Absatz 6, folgender Absatz 6 a, eingefügt:
„(6a)Absatz 6 aSofern der Stiftungsrat oder einer seiner Ausschüsse (Abs. 7) im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse nicht in angemessener Frist zusammentreten kann, ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz zulässig. “Sofern der Stiftungsrat oder einer seiner Ausschüsse (Absatz 7,) im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse nicht in angemessener Frist zusammentreten kann, ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz zulässig. “
2.Novellierungsanordnung 2, In § 29 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:In Paragraph 29, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 aSofern der Publikumsrat oder einer seiner Ausschüsse (vgl. § 4a Abs. 2) im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse nicht in angemessener Frist zusammentreten kann, ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz zulässig.“Sofern der Publikumsrat oder einer seiner Ausschüsse vergleiche Paragraph 4 a, Absatz 2,) im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse nicht in angemessener Frist zusammentreten kann, ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz zulässig.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 49 wird folgender Abs. 19 angefügt:Dem Paragraph 49, wird folgender Absatz 19, angefügt:
„(19)Absatz 19§ 20 Abs. 6a und § 29 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Paragraph 20, Absatz 6 a und Paragraph 29, Absatz 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel 11
Änderung des Volksbegehrengesetzes 2018
Das Volksbegehrensgesetz 2018, BGBl. I Nr. 106/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018 wird geändert wie folgt:Das Volksbegehrensgesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, § 24 samt Überschrift hat zu lauten:Paragraph 24, samt Überschrift hat zu lauten:
„Sonderbestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz einsWerden durch Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt, so werden die in § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 festgelegten Fristen für diesen Zeitraum gehemmt. In einem solchen Fall werden auch die Fristen für die spätestmögliche Abgabe von Unterstützungserklärungen sowie für die Einbringung von Einleitungsanträgen entsprechend gehemmt. Weiters kann in einem solchen Fall der Mindestzeitraum zwischen dem Tag der Verlautbarung und dem ersten Tag des Eintragungszeitraums eines Volksbegehrens verkürzt werden, wenn bereits für ein anderes Volksbegehren ein Eintragungszeitraum festgelegt worden ist.Werden durch Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt, so werden die in Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 6, Absatz eins, festgelegten Fristen für diesen Zeitraum gehemmt. In einem solchen Fall werden auch die Fristen für die spätestmögliche Abgabe von Unterstützungserklärungen sowie für die Einbringung von Einleitungsanträgen entsprechend gehemmt. Weiters kann in einem solchen Fall der Mindestzeitraum zwischen dem Tag der Verlautbarung und dem ersten Tag des Eintragungszeitraums eines Volksbegehrens verkürzt werden, wenn bereits für ein anderes Volksbegehren ein Eintragungszeitraum festgelegt worden ist.
(2)Absatz 2Für die Dauer der Maßnahmen (Abs. 1) ist ein gemäß § 6 Abs. 2 bereits festgelegter Eintragungszeitraum abzuberaumen und nach Wegfall der Maßnahmen neu festzusetzen. Die diesbezügliche Entscheidung hat auch einen neuen Stichtag zu enthalten. Zwischen dem Tag der Verlautbarung und dem ersten Tag des Eintragungszeitraums muss ein Zeitraum von mindestens acht Wochen liegen. Beide Entscheidungen sind auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet zu verlautbaren.“Für die Dauer der Maßnahmen (Absatz eins,) ist ein gemäß Paragraph 6, Absatz 2, bereits festgelegter Eintragungszeitraum abzuberaumen und nach Wegfall der Maßnahmen neu festzusetzen. Die diesbezügliche Entscheidung hat auch einen neuen Stichtag zu enthalten. Zwischen dem Tag der Verlautbarung und dem ersten Tag des Eintragungszeitraums muss ein Zeitraum von mindestens acht Wochen liegen. Beide Entscheidungen sind auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet zu verlautbaren.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 26 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft.“Paragraph 24, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft.“
Artikel 12
Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985
Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2019, wird wie folgt geändert:Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 22 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 22, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, hat der Fremde das Gelöbnis nach Aufforderung durch die nach § 39 zuständige Behörde schriftlich an diese zu übermitteln.“„Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, hat der Fremde das Gelöbnis nach Aufforderung durch die nach Paragraph 39, zuständige Behörde schriftlich an diese zu übermitteln.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 64a wird folgender Abs. 31 angefügt:Dem Paragraph 64 a, wird folgender Absatz 31, angefügt:
„(31)Absatz 31§ 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel 13
Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 19 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 19, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aSolange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind Verlängerungsanträge und Zweckänderungsanträge abweichend von Abs. 1 nicht persönlich, sondern postalisch oder auf elektronischem Wege bei der Behörde einzubringen.“Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind Verlängerungsanträge und Zweckänderungsanträge abweichend von Absatz eins, nicht persönlich, sondern postalisch oder auf elektronischem Wege bei der Behörde einzubringen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 82 wird folgender Abs. 31 angefügt:Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 31, angefügt:
„(31)Absatz 31§ 19 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Paragraph 19, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel 14
Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005
Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2019, wird wie folgt geändert:Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 20 Abs. 2 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:In Paragraph 20, Absatz 2, werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:
„Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt oder die Beantragung eines Visums bei der zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland aus faktischen, nicht vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ist die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit überdies als Inhaber eines Visums gemäß § 22a Z 2 oder 3 zulässig, sofern diesem die dafür erforderliche Berechtigung oder sonstige Bestätigung nach dem AuslBG erteilt wurde. § 21 Abs. 2 Z 10 steht der Erteilung eines Visums gemäß § 22a Z 2 oder 3 diesfalls nicht entgegen.“„Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt oder die Beantragung eines Visums bei der zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland aus faktischen, nicht vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ist die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit überdies als Inhaber eines Visums gemäß Paragraph 22 a, Ziffer 2, oder 3 zulässig, sofern diesem die dafür erforderliche Berechtigung oder sonstige Bestätigung nach dem AuslBG erteilt wurde. Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 10, steht der Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 22 a, Ziffer 2, oder 3 diesfalls nicht entgegen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 20 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, gelten abweichend von Abs. 2 Z 1 und 2 Visa nach Abs. 1 Z 8 und 9 über ihre ursprüngliche Gültigkeitsdauer hinaus, solange eine gemäß § 5 AuslBG iVm § 32c Abs. 1 AuslBG erteilte Beschäftigungsbewilligung gültig ist.“Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, gelten abweichend von Absatz 2, Ziffer eins und 2 Visa nach Absatz eins, Ziffer 8 und 9 über ihre ursprüngliche Gültigkeitsdauer hinaus, solange eine gemäß Paragraph 5, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 32 c, Absatz eins, AuslBG erteilte Beschäftigungsbewilligung gültig ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 125 wird folgender Abs. 35 angefügt:Dem Paragraph 125, wird folgender Absatz 35, angefügt:
„(35)Absatz 35Visa gemäß § 20 Abs. 1 Z 8 und 9, die vor Ablauf des 31. Dezember 2020 gemäß § 20 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 weitergelten, behalten ihre Gültigkeit bis zu dem Ablauf der Gültigkeitsdauer, dem Widerruf oder dem Erlöschen der zugrundeliegenden Beschäftigungsbewilligung gemäß § 5 AuslBG.“Visa gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 8 und 9, die vor Ablauf des 31. Dezember 2020 gemäß Paragraph 20, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, weitergelten, behalten ihre Gültigkeit bis zu dem Ablauf der Gültigkeitsdauer, dem Widerruf oder dem Erlöschen der zugrundeliegenden Beschäftigungsbewilligung gemäß Paragraph 5, AuslBG.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 126 wird folgender Abs. 24 angefügt:Dem Paragraph 126, wird folgender Absatz 24, angefügt:
„(24)Absatz 24§ 20 Abs. 2 und 7 sowie § 125 Abs. 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Paragraph 20, Absatz 2 und 7 sowie Paragraph 125, Absatz 35, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel 15
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das 2. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch das 2. COVID-19-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 248d wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 248 d, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Kann die Verpflichtung zur Absolvierung des Schulmanagementkurses – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang gemäß § 207h Abs. 2 aufgrund von Maßnahmen zu COVID-19 nicht rechtzeitig erfüllt werden, hat die Zentralstelle auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion die für die Absolvierung vorgesehene Frist um ein Jahr zu erstrecken. Diese Erstreckung bewirkt eine Verlängerung der Funktionsdauer im Sinne des § 207h Abs. 1 um ein Jahr.“Kann die Verpflichtung zur Absolvierung des Schulmanagementkurses – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang gemäß Paragraph 207 h, Absatz 2, aufgrund von Maßnahmen zu COVID-19 nicht rechtzeitig erfüllt werden, hat die Zentralstelle auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion die für die Absolvierung vorgesehene Frist um ein Jahr zu erstrecken. Diese Erstreckung bewirkt eine Verlängerung der Funktionsdauer im Sinne des Paragraph 207 h, Absatz eins, um ein Jahr.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 284 wird folgender Abs. 106 angefügt:Dem Paragraph 284, wird folgender Absatz 106, angefügt:
„(106)Absatz 106§ 248d Abs. 6 in der Fassung des 3. COVID-19-Gesetzes, BGBl. I Nr. 24/2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“Paragraph 248 d, Absatz 6, in der Fassung des 3. COVID-19-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“
Artikel 16
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch die 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 112/2019, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, zuletzt geändert durch die 3. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 61 Abs. 6 wird nach der Wortfolge „Landespatrons und“ die Wortfolge „am Dienstag nach Pfingsten sowie“ eingefügt.In Paragraph 61, Absatz 6, wird nach der Wortfolge „Landespatrons und“ die Wortfolge „am Dienstag nach Pfingsten sowie“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 175 wird folgender Abs. 100 angefügt:Dem Paragraph 175, wird folgender Absatz 100, angefügt:
„(100)Absatz 100§ 61 Abs. 6 in der Fassung des 3. COVID-19-Gesetzes, BGBl. I Nr. 24/2020, tritt hinsichtlich der Wortfolge „am Dienstag nach Pfingsten sowie“ mit 28. Dezember 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.“Paragraph 61, Absatz 6, in der Fassung des 3. COVID-19-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, tritt hinsichtlich der Wortfolge „am Dienstag nach Pfingsten sowie“ mit 28. Dezember 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.“
Artikel 17
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das 2. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, zuletzt geändert durch das 2. COVID-19-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem den § 35 betreffenden Eintrag folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem den Paragraph 35, betreffenden Eintrag folgender Eintrag eingefügt:
„§ 35a. | Begleitmaßnahmen zu COVID-19“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 35 wird folgender § 35a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 35, wird folgender Paragraph 35 a, samt Überschrift eingefügt:
„Begleitmaßnahmen zu COVID-19
§ 35a.Paragraph 35 a,
§ 18b Abs. 2 erster Satz des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993, in der Fassung des 2. COVID-19-Gesetzes, BGBl. I Nr. 16/2020, ist auf Dienstverhältnisse nach diesem Bundesgesetz anwendbar.“ Paragraph 18 b, Absatz 2, erster Satz des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, in der Fassung des 2. COVID-19-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, ist auf Dienstverhältnisse nach diesem Bundesgesetz anwendbar.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 90a wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 90 a, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Kann die Verpflichtung zur Absolvierung des Schulmanagementkurses – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang gemäß Abs. 1 in Verbindung mit § 207h Abs. 2 BDG 1979 aufgrund von Maßnahmen zu COVID-19 nicht rechtzeitig erfüllt werden, hat die Zentralstelle auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion die für die Absolvierung vorgesehene Frist um ein Jahr zu erstrecken. Diese Erstreckung bewirkt eine Verlängerung der Funktionsdauer im Sinne des § 207h Abs. 1 BDG 1979 um ein Jahr.“Kann die Verpflichtung zur Absolvierung des Schulmanagementkurses – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang gemäß Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 207 h, Absatz 2, BDG 1979 aufgrund von Maßnahmen zu COVID-19 nicht rechtzeitig erfüllt werden, hat die Zentralstelle auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion die für die Absolvierung vorgesehene Frist um ein Jahr zu erstrecken. Diese Erstreckung bewirkt eine Verlängerung der Funktionsdauer im Sinne des Paragraph 207 h, Absatz eins, BDG 1979 um ein Jahr.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 100 wird folgender Abs. 92 angefügt:Dem Paragraph 100, wird folgender Absatz 92, angefügt:
„(92)Absatz 92In der Fassung des 3. COVID-19-Gesetzes, BGBl. I Nr. 24/2020, treten in Kraft:In der Fassung des 3. COVID-19-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, treten in Kraft:
der den § 35a betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 35a samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Dauert die COVID-19 Krisensituation über den 30. April 2020 hinaus an, so hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung den in § 35a festgesetzten Endtermin 30. April 2020 zu verlängern, nicht jedoch über den 31. Dezember 2020 hinaus.der den Paragraph 35 a, betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis und Paragraph 35 a, samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Dauert die COVID-19 Krisensituation über den 30. April 2020 hinaus an, so hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung den in Paragraph 35 a, festgesetzten Endtermin 30. April 2020 zu verlängern, nicht jedoch über den 31. Dezember 2020 hinaus.
§ 90a Abs. 6 mit dem der Kundmachung folgenden Tag. § 90a Abs. 6 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“Paragraph 90 a, Absatz 6, mit dem der Kundmachung folgenden Tag. Paragraph 90 a, Absatz 6, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“
Artikel 18
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch die 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 112/2019, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, zuletzt geändert durch die 3. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 115i wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 115 i, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Kann die Verpflichtung zur Absolvierung des Schulmanagementkurses – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang gemäß § 26b Abs. 2 aufgrund von Maßnahmen zu COVID-19 nicht rechtzeitig erfüllt werden, hat die landesgesetzlich zuständige Behörde auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion die für die Absolvierung vorgesehene Frist um ein Jahr zu erstrecken. Diese Erstreckung bewirkt eine Verlängerung der Funktionsdauer im Sinne des § 26b Abs. 1 um ein Jahr.“Kann die Verpflichtung zur Absolvierung des Schulmanagementkurses – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang gemäß Paragraph 26 b, Absatz 2, aufgrund von Maßnahmen zu COVID-19 nicht rechtzeitig erfüllt werden, hat die landesgesetzlich zuständige Behörde auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion die für die Absolvierung vorgesehene Frist um ein Jahr zu erstrecken. Diese Erstreckung bewirkt eine Verlängerung der Funktionsdauer im Sinne des Paragraph 26 b, Absatz eins, um ein Jahr.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 123 wird folgender Abs. 90 angefügt:Dem Paragraph 123, wird folgender Absatz 90, angefügt:
„(90)Absatz 90§ 115i Abs. 6 in der Fassung des 3. COVID-19-Gesetzes, BGBl. I Nr. 24/2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“Paragraph 115 i, Absatz 6, in der Fassung des 3. COVID-19-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“
Artikel 19
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch die 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 112/2019, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, zuletzt geändert durch die 3. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 26a wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 26 a, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Kann die Verpflichtung zur Absolvierung des Schulmanagementkurses – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang gemäß Abs. 3 aufgrund von Maßnahmen zu COVID-19 nicht rechtzeitig erfüllt werden, hat die landesgesetzlich zuständige Behörde auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion die für die Absolvierung vorgesehene Frist um ein Jahr zu erstrecken. Diese Erstreckung bewirkt eine Verlängerung der Funktionsdauer im Sinne des Abs. 2 um ein Jahr.“Kann die Verpflichtung zur Absolvierung des Schulmanagementkurses – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang gemäß Absatz 3, aufgrund von Maßnahmen zu COVID-19 nicht rechtzeitig erfüllt werden, hat die landesgesetzlich zuständige Behörde auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion die für die Absolvierung vorgesehene Frist um ein Jahr zu erstrecken. Diese Erstreckung bewirkt eine Verlängerung der Funktionsdauer im Sinne des Absatz 2, um ein Jahr.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 127 wird folgender Abs. 71 angefügt:Dem Paragraph 127, wird folgender Absatz 71, angefügt:
„(71)Absatz 71§ 26a Abs. 7 in der Fassung des 3. COVID-19-Gesetzes, BGBl. I Nr. 24/2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“Paragraph 26 a, Absatz 7, in der Fassung des 3. COVID-19-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“
Artikel 20
Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966
Das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, zuletzt geändert durch die 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 112/2019, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:Das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,, zuletzt geändert durch die 3. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 15 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Kann die Verpflichtung zur Absolvierung des Hochschullehrgangs „Schulen professionell führen“ gemäß § 15 Abs. 3 zweiter Satz aufgrund von Maßnahmen zu COVID-19 nicht rechtzeitig erfüllt werden, hat die landesgesetzlich zuständige Personalstelle auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion die für die Absolvierung vorgesehene Frist um ein Jahr zu erstrecken. Diese Erstreckung bewirkt eine Verlängerung der Funktionsdauer gemäß § 15 Abs. 3 erster Satz um ein Jahr.“Kann die Verpflichtung zur Absolvierung des Hochschullehrgangs „Schulen professionell führen“ gemäß Paragraph 15, Absatz 3, zweiter Satz aufgrund von Maßnahmen zu COVID-19 nicht rechtzeitig erfüllt werden, hat die landesgesetzlich zuständige Personalstelle auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion die für die Absolvierung vorgesehene Frist um ein Jahr zu erstrecken. Diese Erstreckung bewirkt eine Verlängerung der Funktionsdauer gemäß Paragraph 15, Absatz 3, erster Satz um ein Jahr.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 32 wird folgender Abs. 30 angefügt:Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 30, angefügt:
„(30)Absatz 30§ 15 Abs. 6 in der Fassung des 3. COVID-19-Gesetzes, BGBl. I Nr. 24/2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“Paragraph 15, Absatz 6, in der Fassung des 3. COVID-19-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“
Artikel 21
Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem den § 46 betreffenden Eintrag folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem den Paragraph 46, betreffenden Eintrag folgender Eintrag eingefügt:
„§ 46a. | Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19“. |
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 46 wird folgender § 46a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 46, wird folgender Paragraph 46 a, samt Überschrift eingefügt:
„Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19
§ 46a.Paragraph 46 a,
Der Fortlauf einer am 16. März 2020 laufenden oder nach diesem Tag zu laufen beginnenden 14-tägigen Frist nach § 20 Abs. 1 oder 4 wird bis 30. April 2020 gehemmt.“ Der Fortlauf einer am 16. März 2020 laufenden oder nach diesem Tag zu laufen beginnenden 14-tägigen Frist nach Paragraph 20, Absatz eins, oder 4 wird bis 30. April 2020 gehemmt.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 47 wird folgender Abs. 28 angefügt:Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 28, angefügt:
„(28)Absatz 28Der den § 46a betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 46a samt Überschrift in der Fassung des 3. COVID-19-Gesetzes, BGBl. I Nr. 24/2020, treten mit 16. März 2020 in Kraft. Dauert die COVID-19 Krisensituation über den 30. April 2020 hinaus an, so hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung den im § 46a festgesetzten Endtermin 30. April 2020 zu verlängern, nicht jedoch über den 31. Dezember 2020 hinaus.“Der den Paragraph 46 a, betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis und Paragraph 46 a, samt Überschrift in der Fassung des 3. COVID-19-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, treten mit 16. März 2020 in Kraft. Dauert die COVID-19 Krisensituation über den 30. April 2020 hinaus an, so hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung den im Paragraph 46 a, festgesetzten Endtermin 30. April 2020 zu verlängern, nicht jedoch über den 31. Dezember 2020 hinaus.“
Artikel 22
Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967
Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:Das Kraftfahrgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 132 wird folgender § 132a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 132, wird folgender Paragraph 132 a, samt Überschrift eingefügt:
„Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19
§ 132a.Paragraph 132 a,
(1)Absatz einsDie in diesem Bundesgesetz und in den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen geregelte Dokumente, Urkunden, Nachweise und dergleichen mit zeitlich begrenzter Gültigkeit, die nach dem 13. März 2020 enden würde und die aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erlassenen beschränkenden Maßnahmen nicht verlängert werden kann, behalten bis längstens 31. Mai 2020 im Bundesgebiet ihre Gültigkeit. Materiellrechtliche Fristen nach diesem Bundesgesetz und den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, die nach dem 13. März 2020 ablaufen würden und die aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erlassenen beschränkenden Maßnahmen nicht verlängert werden können, werden bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 gehemmt.
(2)Absatz 2Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, durch Verordnung den in Abs. 1 genannten Zeitpunkt bis längstens 31. Dezember 2020 zu verlängern, soweit dies aufgrund von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Sie kann dabei auch Ausnahmen von der Verlängerung bzw. Fristenhemmung für bestimmte Fälle vorsehen, soweit dies im Hinblick auf die Verkehrssicherheit oder Umwelt erforderlich ist.“Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, durch Verordnung den in Absatz eins, genannten Zeitpunkt bis längstens 31. Dezember 2020 zu verlängern, soweit dies aufgrund von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Sie kann dabei auch Ausnahmen von der Verlängerung bzw. Fristenhemmung für bestimmte Fälle vorsehen, soweit dies im Hinblick auf die Verkehrssicherheit oder Umwelt erforderlich ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 135 wird folgender Abs. 37a angefügt:In Paragraph 135, wird folgender Absatz 37 a, angefügt:
„(37a)Absatz 37 a§ 132a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020, tritt rückwirkend am 14. März 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Paragraph 132 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, tritt rückwirkend am 14. März 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel 23
Änderung des Führerscheingesetzes
Das Führerscheingesetz, BGBl. Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2019, wird wie folgt geändert:Das Führerscheingesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 41a wird folgender § 41b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 41 a, wird folgender Paragraph 41 b, samt Überschrift eingefügt:
„Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19
§ 41b.Paragraph 41 b,
(1)Absatz einsDie in diesem Bundesgesetz und in den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen geregelte Dokumente, Urkunden, Nachweise und dergleichen mit zeitlich begrenzter Gültigkeit, die nach dem 13. März 2020 enden würde und die aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erlassenen beschränkenden Maßnahmen nicht verlängert werden kann, behalten bis längstens 31. Mai 2020 im Bundesgebiet ihre Gültigkeit. Materiellrechtliche Fristen nach diesem Bundesgesetz und den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, die nach dem 13. März 2020 ablaufen würden und die aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erlassenen beschränkenden Maßnahmen nicht verlängert werden können, werden bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 gehemmt.
(2)Absatz 2Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, durch Verordnung den in Abs. 1 genannten Zeitpunkt bis längstens 31. Dezember 2020 zu verlängern, soweit dies aufgrund von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Es können dabei auch Ausnahmen von der Verlängerung bzw. Fristenhemmung für bestimmte Fälle vorgesehen werden, soweit dies im Hinblick auf die Verkehrssicherheit erforderlich ist.“Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, durch Verordnung den in Absatz eins, genannten Zeitpunkt bis längstens 31. Dezember 2020 zu verlängern, soweit dies aufgrund von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Es können dabei auch Ausnahmen von der Verlängerung bzw. Fristenhemmung für bestimmte Fälle vorgesehen werden, soweit dies im Hinblick auf die Verkehrssicherheit erforderlich ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 43 wird folgender Abs. 28 angefügt:In Paragraph 43, wird folgender Absatz 28, angefügt:
„(28)Absatz 28§ 41b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020, tritt rückwirkend am 14. März 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Paragraph 41 b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, tritt rückwirkend am 14. März 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel 24
Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960
Die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2019 und BGBl. I Nr. 113/2019, wird wie folgt geändert:Die Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2019, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, An § 42 werden folgende Abs. 11 und 12 angefügt:An Paragraph 42, werden folgende Absatz 11 und 12 angefügt:
„(11)Absatz 11Wenn es aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, erforderlich ist und eine Gesetzesänderung nicht in angemessener Zeit möglich ist, darf die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung anordnen, dass die Fahrverbote gemäß Abs. 1 und 2 vorübergehend auf allen oder bestimmten Straßen des Bundesgebietes nicht gelten. Eine solche Verordnung darf für höchstens drei Monate gelten; eine einmalige Verlängerung der Gültigkeit um höchstens weitere drei Monate ist zulässig.Wenn es aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, erforderlich ist und eine Gesetzesänderung nicht in angemessener Zeit möglich ist, darf die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung anordnen, dass die Fahrverbote gemäß Absatz eins und 2 vorübergehend auf allen oder bestimmten Straßen des Bundesgebietes nicht gelten. Eine solche Verordnung darf für höchstens drei Monate gelten; eine einmalige Verlängerung der Gültigkeit um höchstens weitere drei Monate ist zulässig.
(12)Absatz 12Eine Verordnung nach Abs. 11 ist unverzüglich aufzuheben, wenn sie nicht mehr erforderlich ist. Endet die Gültigkeit einer Verordnung nach Abs. 11 oder wird die Verordnung aufgehoben, treten die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 wieder in Kraft.“Eine Verordnung nach Absatz 11, ist unverzüglich aufzuheben, wenn sie nicht mehr erforderlich ist. Endet die Gültigkeit einer Verordnung nach Absatz 11, oder wird die Verordnung aufgehoben, treten die Bestimmungen der Absatz eins und 2 wieder in Kraft.“
2.Novellierungsanordnung 2, An § 76 wird folgender Abs. 11 angefügt:An Paragraph 76, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11Wenn es aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, erforderlich ist und keine erheblichen Interessen am unbehinderten Fahrzeugverkehr entgegenstehen, kann die Behörde durch Verordnung auf einzelnen Straßen oder Straßenabschnitten entweder dauernd oder für bestimmte Zeiten Fußgängern die Benützung der gesamten Fahrbahn erlauben. Auf den in der Verordnung bezeichneten Straßen oder Straßenteilen ist der Fahrzeugverkehr verboten; ausgenommen davon sind der Fahrradverkehr, das Befahren mit Fahrzeugen des Straßendienstes, der Müllabfuhr, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr in Ausübung des Dienstes sowie das Befahren zum Zwecke des Zu- und Abfahrens. Fußgänger dürfen den Fahrzeugverkehr nicht mutwillig behindern, die Lenker von Fahrzeugen dürfen Fußgänger nicht behindern oder gefährden. Soweit die Behörde das Halten und Parken in den in der Verordnung genannten Straßen oder Straßenabschnitten nicht verbietet, darf gehalten und geparkt werden. Eine solche Verordnung ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen; zusätzlich ist der Inhalt solcher Verordnungen durch Hinweistafeln am Beginn der von der Verordnung betroffenen Straßenstrecke zu verlautbaren.“
3.Novellierungsanordnung 3, An § 103 wird folgender Abs. 23 angefügt:An Paragraph 103, wird folgender Absatz 23, angefügt:
„(23)Absatz 23§ 42 Abs. 11 und 12 und § 76 Abs. 11 in der Fassung dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 24/2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft; aufgrund § 76 Abs. 11 erlassene Verordnungen treten spätestens mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Paragraph 42, Absatz 11 und 12 und Paragraph 76, Absatz 11, in der Fassung dieses Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft; aufgrund Paragraph 76, Absatz 11, erlassene Verordnungen treten spätestens mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel 25
Änderung des Schifffahrtsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz – SchFG), BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz – SchFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, An § 149 wird folgender Abs. 15 angefügt:An Paragraph 149, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15§ 152b. samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 tritt rückwirkend am 14. März 2020 in Kraft.“Paragraph 152 b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, tritt rückwirkend am 14. März 2020 in Kraft.“
2.Novellierungsanordnung 2, An § 150 wird folgender Abs. 3 angefügt:An Paragraph 150, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 152b. samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 tritt mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Paragraph 152 b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, tritt mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 152a. wird folgender § 152b. samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 152 a, wird folgender Paragraph 152 b, samt Überschrift eingefügt:
„Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19
§ 152b.Paragraph 152 b,
(1)Absatz einsDie in diesem Bundesgesetz und in den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen geregelten Dokumente, Urkunden, Nachweise und dergleichen mit zeitlich begrenzter Gültigkeit, die nach dem 13. März 2020 enden würde und die aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erlassenen beschränkenden Maßnahmen nicht verlängert werden kann, behalten bis längstens 31. Mai 2020 im Bundesgebiet ihre Gültigkeit. Materiellrechtliche Fristen nach diesem Bundesgesetz und den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, die nach dem 13. März 2020 ablaufen würden und die aufgrund der Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erlassen wurden, nicht verlängert werden können, werden bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 gehemmt.
(2)Absatz 2Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, durch Verordnung den in Abs. 1 genannten Zeitpunkt bis längstens 31. Dezember 2020 zu verlängern, soweit dies aufgrund von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.Es können dabei auch Ausnahmen von der Verlängerung bzw. Fristenhemmung für bestimmte Fälle vorgesehen werden, soweit dies aus einem der in § 16 Abs.1 genannten Gründe erforderlich ist.“Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, durch Verordnung den in Absatz eins, genannten Zeitpunkt bis längstens 31. Dezember 2020 zu verlängern, soweit dies aufgrund von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.Es können dabei auch Ausnahmen von der Verlängerung bzw. Fristenhemmung für bestimmte Fälle vorgesehen werden, soweit dies aus einem der in Paragraph 16, Absatz , genannten Gründe erforderlich ist.“
Artikel 26
Änderung des Seilbahngesetzes 2003
Das Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003), BGBl. I Nr. 103/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2018, wird wie folgt geändert:Das Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 120 wird folgender § 121 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 120, wird folgender Paragraph 121, samt Überschrift eingefügt:
„Bestimmungen in Zusammenhang mit der COVID-19-Krise
§ 121.Paragraph 121,
(1)Absatz einsDer Ablauf der in den §§ 26 Z 2, 27 Z 2, 28 Abs. 1 und 3, 43 Abs. 2, 49 Abs. 1 und 51 Abs. 1 sowie in der Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013, BGBl. II Nr. 375/2013, geregelten Fristen, welche nach dem 13. März 2020 ablaufen würden, wird bis zum 30. April 2020 gehemmt.Der Ablauf der in den Paragraphen 26, Ziffer 2,, 27 Ziffer 2,, 28 Absatz eins und 3, 43 Absatz 2,, 49 Absatz eins und 51 Absatz eins, sowie in der Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2013,, geregelten Fristen, welche nach dem 13. März 2020 ablaufen würden, wird bis zum 30. April 2020 gehemmt.
(2)Absatz 2Der Ablauf von Fristen zur Erfüllung von Nebenbestimmungen bzw. Vorschreibungen, welche mit Bescheiden gemäß der §§ 48 Abs. 1, 99 oder 105 festgesetzt worden sind und nach dem 13. März 2020 ablaufen würden, wird bis zum 30. April 2020 gehemmt.Der Ablauf von Fristen zur Erfüllung von Nebenbestimmungen bzw. Vorschreibungen, welche mit Bescheiden gemäß der Paragraphen 48, Absatz eins,, 99 oder 105 festgesetzt worden sind und nach dem 13. März 2020 ablaufen würden, wird bis zum 30. April 2020 gehemmt.
(3)Absatz 3Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, durch Verordnung den in Abs. 1 und 2 genannten Zeitpunkt bis längstens 31. Dezember 2020 zu verlängern, soweit dies aufgrund von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Es können dabei auch Ausnahmen von der Fristenhemmung für bestimmte Fälle vorgesehen werden, soweit dies im Hinblick auf die Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes erforderlich ist.“Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, durch Verordnung den in Absatz eins und 2 genannten Zeitpunkt bis längstens 31. Dezember 2020 zu verlängern, soweit dies aufgrund von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Es können dabei auch Ausnahmen von der Fristenhemmung für bestimmte Fälle vorgesehen werden, soweit dies im Hinblick auf die Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes erforderlich ist.“
Artikel 27
Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002
Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 37 wird nach dem Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:Im Paragraph 37, wird nach dem Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 aÄnderungen betreffend die bis 30.09.2020 befristete Ausweitung der genehmigten Kapazität von Lagern in Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) sind der Behörde anzuzeigen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 51 Abs. 2 wird im ersten Satz die Wortfolge „und 9“ durch die Wortfolge „ , 9 und Abs. 4a“ und im letzten Satz die Wortfolge „oder 8“ durch die Wortfolge „ , 8 oder Abs. 4a“ ersetzt.Im Paragraph 51, Absatz 2, wird im ersten Satz die Wortfolge „und 9“ durch die Wortfolge „ , 9 und Absatz 4 a, “ und im letzten Satz die Wortfolge „oder 8“ durch die Wortfolge „ , 8 oder Absatz 4 a, “, ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 91 wird folgender Abs. 41 angefügt:Dem Paragraph 91, wird folgender Absatz 41, angefügt:
„(41)Absatz 41§ 37 Abs. 4a und § 51 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 37, Absatz 4 a und Paragraph 51, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 28
Änderung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996
Das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelverkG), BGBl. I Nr. 112/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2019 wird wie folgt geändert:Das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelverkG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2019, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 19 Abs. 9 Z 1 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2019, lautet:Paragraph 19, Absatz 9, Ziffer eins, dieses Bundesgesetzes, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2019,, lautet:
für Konzessionen, die 2015 oder in Abständen von jeweils 5 Jahren davor erteilt wurden, bis spätestens 30.4.2021;“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 21 Abs. 8 wird die Wortfolge „1. September 2020“ durch die Wortfolge „1. Jänner 2021“ ersetzt.In Paragraph 21, Absatz 8, wird die Wortfolge „1. September 2020“ durch die Wortfolge „1. Jänner 2021“ ersetzt.
Artikel 29
Änderung des Ökostromgesetzes 2012
Das Bundesgesetz über die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern (Ökostromgesetz 2012 – ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2019, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern (Ökostromgesetz 2012 – ÖSG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1Novellierungsanordnung 1, . Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 56 folgender Eintrag eingefügt:. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 56, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 56a | Sonderregelung im Zusammenhang mit COVID-19“. |
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 57c folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 57 c, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 57d | Inkrafttretensbestimmung der ÖSG-Novelle BGBl. I Nr. 24/2020“. |
3.Novellierungsanordnung 3, (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, samt Überschrift lautet:
„Kompetenzgrundlage und Vollziehung
§ 1.Paragraph eins,
(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 56 wird folgender § 56a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 56, wird folgender Paragraph 56 a, samt Überschrift eingefügt:
„Sonderregelung im Zusammenhang mit COVID-19
§ 56a.Paragraph 56 a,
Eine am 16. März 2020 laufende Frist für die Inbetriebnahme nach §§ 15 Abs. 6, 26 Abs. 5, 27 Abs. 5 und 27a Abs. 6, die in weniger als einem Jahr endet, wird um 6 Monate verlängert. Eine in dem Zeitraum vom 16. März 2020 bis 30. Juni 2020 zu laufen beginnende Frist für die Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen wird um 6 Monate verlängert.“ Eine am 16. März 2020 laufende Frist für die Inbetriebnahme nach Paragraphen 15, Absatz 6,, 26 Absatz 5,, 27 Absatz 5 und 27a Absatz 6,, die in weniger als einem Jahr endet, wird um 6 Monate verlängert. Eine in dem Zeitraum vom 16. März 2020 bis 30. Juni 2020 zu laufen beginnende Frist für die Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen wird um 6 Monate verlängert.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 57c wird folgender § 57d samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 57 c, wird folgender Paragraph 57 d, samt Überschrift eingefügt:
„Inkrafttretensbestimmung der ÖSG 2012-Novelle BGBI. I Nr. 24/2020„Inkrafttretensbestimmung der ÖSG 2012-Novelle BGBI. römisch eins Nr. 24/2020
§ 57d.Paragraph 57 d,
(1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, samt Überschrift tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2Das Inhaltsverzeichnis und § 56a samt Überschrift treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 56 a, samt Überschrift treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 30
Änderung des KWK-Gesetzes
Das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung neu erlassen werden (KWK-Gesetz), BGBl. I Nr. 111/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2014, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung neu erlassen werden (KWK-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, samt Überschrift lautet:
„Verfassungsbestimmung
§ 1.Paragraph eins,
(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 12, wird folgender Paragraph 12 a, samt Überschrift eingefügt:
„Sonderregelung im Zusammenhang mit COVID-19
§ 12a.Paragraph 12 a,
(1)Absatz einsEine am 16. März 2020 laufende Frist nach § 7 Abs. 6, die in weniger als einem Jahr endet, wird um 6 Monate verlängert.“Eine am 16. März 2020 laufende Frist nach Paragraph 7, Absatz 6,, die in weniger als einem Jahr endet, wird um 6 Monate verlängert.“
3.Novellierungsanordnung 3, (Verfassungsbestimmung) In § 13 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:(Verfassungsbestimmung) In Paragraph 13, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„§ 7 ist auf Förderungen, die bis zum 31. Dezember 2020 gewährt werden, weiterhin anwendbar.“
4.Novellierungsanordnung 4, (Verfassungsbestimmung) § 13 wird folgender Abs. 5 angefügt:(Verfassungsbestimmung) Paragraph 13, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Das Inhaltsverzeichnis, § 1 samt Überschrift und § 13 Abs. 4 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, samt Überschrift und Paragraph 13, Absatz 4, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 31
Änderung des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes
Das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz – K-SVFG, BGBl. I Nr. 131/2000, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:Das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz – K-SVFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2000,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 13 Abs. 1 Z 4 lautet:Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
die Daten über die Einkünfte, Einnahmen und das Einkommen,“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 13 Abs. 1 Z 8 wird folgende Z 9 eingefügt:Nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 8, wird folgende Ziffer 9, eingefügt:
3.Novellierungsanordnung 3, In § 13 Abs. 3 und Abs. 4 wird nach dem Wort „Zuschuss“ die Wortfolge „und auf Beihilfe“ eingefügt.In Paragraph 13, Absatz 3 und Absatz 4, wird nach dem Wort „Zuschuss“ die Wortfolge „und auf Beihilfe“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 30 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 eingefügt:Nach Paragraph 30, Absatz 9, wird folgender Absatz 10, eingefügt:
„(10)Absatz 10§ 13 Abs. 1 Z 4 und 9, Abs. 3 und Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit Ablauf der Kundmachung in Kraft. § 13 Abs. 1 Z 4 und Z 9, Abs. 3 und Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit 31.12.2021 außer Kraft, mit der Maßgabe, dass die zuvor in Kraft stehenden Bestimmungen wieder an ihre Stelle treten.“Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4 und 9, Absatz 3 und Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, treten mit Ablauf der Kundmachung in Kraft. Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 9,, Absatz 3 und Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, treten mit 31.12.2021 außer Kraft, mit der Maßgabe, dass die zuvor in Kraft stehenden Bestimmungen wieder an ihre Stelle treten.“
Artikel 32
Änderung des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz
Das Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz, BGBl. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem Titel wird folgender Klammerausdruck angefügt:
„(1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz – 1. COVID-19-JuBG)“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 1 zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Sie beginnen neu zu laufen. Bei der Berechnung einer Frist nach § 125 Abs. 1 ZPO gilt der 1. Mai 2020 als Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Bei der Berechnung einer Frist nach § 125 Abs. 2 ZPO gilt der 1. Mai 2020 als Tag, an dem die Frist begonnen hat.“„Sie beginnen neu zu laufen. Bei der Berechnung einer Frist nach Paragraph 125, Absatz eins, ZPO gilt der 1. Mai 2020 als Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Bei der Berechnung einer Frist nach Paragraph 125, Absatz 2, ZPO gilt der 1. Mai 2020 als Tag, an dem die Frist begonnen hat.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 entfallen in der Überschrift die Worte „und Zustellungen“ sowie im Text der vorletzte und letzte Satz.In Paragraph 3, entfallen in der Überschrift die Worte „und Zustellungen“ sowie im Text der vorletzte und letzte Satz.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 8 Abs. 2 wird vor dem Punkt die Wortfolge „sowie Anordnungen für Zustellungen durch die Gerichte zu treffen“ eingefügt.In Paragraph 8, Absatz 2, wird vor dem Punkt die Wortfolge „sowie Anordnungen für Zustellungen durch die Gerichte zu treffen“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 9 Z 2 wird die Wendung „nach § 83 Abs. 1 bis 4“ durch die Wendung „nach § 83 Abs. 3 erster Satz“ ersetzt.In Paragraph 9, Ziffer 2, wird die Wendung „nach Paragraph 83, Absatz eins bis 4“ durch die Wendung „nach Paragraph 83, Absatz 3, erster Satz“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 9 Z 3 lautet:Paragraph 9, Ziffer 3, lautet:
„die Fristen nach § 88 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 106 Abs. 3 und Abs. 5 letzter Satz, § 194 Abs. 2, § 195 Abs. 2, § 213 Abs. 2, § 276a, § 284 Abs. 1, § 285 Abs. 1 und Abs. 4, § 294 Abs. 1 und 2, § 357 Abs. 2, § 408 Abs. 1, § 409 Abs. 1, § 427 Abs. 3, § 430 Abs. 5, § 466 Abs. 1 und 2, § 467 Abs. 1 und Abs. 5, § 478 Abs. 1 und § 491 Abs. 6 StPO sowie sonstige von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht gesetzte Fristen bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen werden und mit 1. Mai 2020 neu zu laufen beginnen, wobei diese Unterbrechung mit Ausnahme der in § 276a zweiter Satz StPO bezeichneten Frist nicht für Fristen in Verfahren gilt, in denen der Beschuldigte in Haft angehalten wird;“„die Fristen nach Paragraph 88, Absatz eins,, Paragraph 92, Absatz eins,, Paragraph 106, Absatz 3 und Absatz 5, letzter Satz, Paragraph 194, Absatz 2,, Paragraph 195, Absatz 2,, Paragraph 213, Absatz 2,, Paragraph 276 a,, Paragraph 284, Absatz eins,, Paragraph 285, Absatz eins und Absatz 4,, Paragraph 294, Absatz eins, und 2, Paragraph 357, Absatz 2,, Paragraph 408, Absatz eins,, Paragraph 409, Absatz eins,, Paragraph 427, Absatz 3,, Paragraph 430, Absatz 5,, Paragraph 466, Absatz eins und 2, Paragraph 467, Absatz eins und Absatz 5,, Paragraph 478, Absatz eins und Paragraph 491, Absatz 6, StPO sowie sonstige von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht gesetzte Fristen bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen werden und mit 1. Mai 2020 neu zu laufen beginnen, wobei diese Unterbrechung mit Ausnahme der in Paragraph 276 a, zweiter Satz StPO bezeichneten Frist nicht für Fristen in Verfahren gilt, in denen der Beschuldigte in Haft angehalten wird;“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 9 Z 4 wird vor dem Strichpunkt folgender Halbsatz eingefügt: „ , soweit im Einzelfall eine Durchführung der Haftverhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung nicht möglich ist“In Paragraph 9, Ziffer 4, wird vor dem Strichpunkt folgender Halbsatz eingefügt: „ , soweit im Einzelfall eine Durchführung der Haftverhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung nicht möglich ist“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 9 Z 6 wird nach der Wendung „§ 200 Abs. 2 letzter Satz“ und in § 9 Z 7 nach der Wendung „§ 201 Abs. 1“ jeweils die Wendung „und Abs. 3“ eingefügt.In Paragraph 9, Ziffer 6, wird nach der Wendung „§ 200 Absatz 2, letzter Satz“ und in Paragraph 9, Ziffer 7, nach der Wendung „§ 201 Absatz eins “, jeweils die Wendung „und Absatz 3 “, eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, Der Inhalt des § 12 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Abs. 2 wird angefügt:Der Inhalt des Paragraph 12, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2Der Titel sowie § 1 Abs. 1, § 3 samt Überschrift, § 8 Abs. 2, § 9 Z 2, 3, 4, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. In Verfahren, in denen der Beschuldigte in Haft angehalten wird, beginnen Fristen, die auf Grund einer gemäß § 9 Z 3 oder § 10 erlassenen Verordnung unterbrochen waren, mit 14. April 2020 neu zu laufen.“Der Titel sowie Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 3, samt Überschrift, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 9, Ziffer 2,, 3, 4, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. In Verfahren, in denen der Beschuldigte in Haft angehalten wird, beginnen Fristen, die auf Grund einer gemäß Paragraph 9, Ziffer 3, oder Paragraph 10, erlassenen Verordnung unterbrochen waren, mit 14. April 2020 neu zu laufen.“
Artikel 33
Änderung der Insolvenzordnung
Die Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das 2. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:Die Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das 2. COVID-19-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 78 Abs. 2 entfällt die Wendung „die Flugplätze, Bahnhöfe und Schiffsstationen,“.In Paragraph 78, Absatz 2, entfällt die Wendung „die Flugplätze, Bahnhöfe und Schiffsstationen,“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 78 Abs. 4 und 5 entfallen.Paragraph 78, Absatz 4 und 5 entfallen.
3.Novellierungsanordnung 3, § 80 Abs. 4 lautet:Paragraph 80, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Dem Insolvenzverwalter ist auf dessen Antrag eine Bestellungsurkunde auszufertigen.“
Artikel 34
Änderung der Notariatsordnung
Die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2020, wird wie folgt geändert:Die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 90 wird folgender § 90a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 90, wird folgender Paragraph 90 a, samt Überschrift eingefügt:
„Besondere Maßnahmen aufgrund von COVID-19
§ 90a.Paragraph 90 a,
Bedarf ein Rechtsgeschäft, eine Erklärung oder eine rechtserhebliche Tatsache zur Wirksamkeit der Form eines Notariatsakts oder einer sonstigen öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde, so können zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 die für die Errichtung der Urkunde erforderlichen notariellen Amtshandlungen unter sinngemäßer Anwendung von § 69b Abs. 2 und 3 sowie § 79 Abs. 9 auch unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit (§ 69b) vorgenommen werden.“ Bedarf ein Rechtsgeschäft, eine Erklärung oder eine rechtserhebliche Tatsache zur Wirksamkeit der Form eines Notariatsakts oder einer sonstigen öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde, so können zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 die für die Errichtung der Urkunde erforderlichen notariellen Amtshandlungen unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 69 b, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 79, Absatz 9, auch unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit (Paragraph 69 b,) vorgenommen werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 125a wird folgender § 125b eingefügt:Nach Paragraph 125 a, wird folgender Paragraph 125 b, eingefügt:
„§ 125b.Paragraph 125 b,
(1)Absatz einsBeschlussfassungen der Notariatskollegien in dringlichen Angelegenheiten nach § 125 Abs. 4 Z 1 bis 4 und 7 sowie § 125a NO können über Anordnung des Präsidenten der Notariatskammer auch durch schriftliche Abstimmung erfolgen. Zu einem in schriftlicher Abstimmung herbeigeführten Beschluss ist die Beteiligung zumindest der Hälfte aller Stimmberechtigten und die einfache Mehrheit aller gültigen Stimmen erforderlich.Beschlussfassungen der Notariatskollegien in dringlichen Angelegenheiten nach Paragraph 125, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 und 7 sowie Paragraph 125 a, NO können über Anordnung des Präsidenten der Notariatskammer auch durch schriftliche Abstimmung erfolgen. Zu einem in schriftlicher Abstimmung herbeigeführten Beschluss ist die Beteiligung zumindest der Hälfte aller Stimmberechtigten und die einfache Mehrheit aller gültigen Stimmen erforderlich.
(2)Absatz 2Kann auch durch ein Vorgehen nach Abs. 1 eine Beschlussfassung der Notariatskollegien in angemessener Zeit nicht bewerkstelligt werden, so kann der Präsident der Notariatskammer eine Beschlussfassung durch die Notariatskammer anordnen. Die Mitglieder des Notariatskollegiums sind davon und dem Ergebnis der Beschlussfassung umgehend zu informieren.“Kann auch durch ein Vorgehen nach Absatz eins, eine Beschlussfassung der Notariatskollegien in angemessener Zeit nicht bewerkstelligt werden, so kann der Präsident der Notariatskammer eine Beschlussfassung durch die Notariatskammer anordnen. Die Mitglieder des Notariatskollegiums sind davon und dem Ergebnis der Beschlussfassung umgehend zu informieren.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 135 wird folgender Abs. 5 angefügt:Paragraph 135, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Beschlussfassungen der Notariatskammer können über Anordnung des Präsidenten der Notariatskammer auch durch schriftliche Abstimmung erfolgen. Zu einem in schriftlicher Abstimmung herbeigeführten Beschluss bedarf es der einfachen Mehrheit der Kammermitglieder.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 189 wird folgender Abs. 13 angefügt:Paragraph 189, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13§§ 90a, 125b und 135 Abs. 5 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 in Kraft. § 90a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Paragraphen 90 a,, 125b und 135 Absatz 5, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, in Kraft. Paragraph 90 a, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel 35
Änderung des Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzes
Das Bundesgesetz betreffend besondere Maßnahmen im Gesellschaftsrecht aufgrund von COVID-19 (Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz – COVID-19-GesG), BGBl. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz betreffend besondere Maßnahmen im Gesellschaftsrecht aufgrund von COVID-19 (Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz – COVID-19-GesG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 lautet:Paragraph eins, lautet:
„§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsZur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 können Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern einer Kapitalgesellschaft, einer Personengesellschaft, einer Genossenschaft, einer Privatstiftung, eines Vereins, eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, eines kleinen Versicherungsvereins oder einer Sparkasse nach Maßgabe der Verordnung gemäß Abs. 2 auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt und Beschlüsse auch auf andere Weise gefasst werden.Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 können Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern einer Kapitalgesellschaft, einer Personengesellschaft, einer Genossenschaft, einer Privatstiftung, eines Vereins, eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, eines kleinen Versicherungsvereins oder einer Sparkasse nach Maßgabe der Verordnung gemäß Absatz 2, auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt und Beschlüsse auch auf andere Weise gefasst werden.
(2)Absatz 2Die Bundesministerin für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Regelungen betreffend die Durchführung der in Abs. 1 genannten Versammlungen und Beschlussfassungen zu treffen, die im Rahmen der jeweils eingesetzten Kommunikationswege eine möglichst hohe Qualität der Rechtssicherheit bei der Willensbildung gewährleisten.“Die Bundesministerin für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Regelungen betreffend die Durchführung der in Absatz eins, genannten Versammlungen und Beschlussfassungen zu treffen, die im Rahmen der jeweils eingesetzten Kommunikationswege eine möglichst hohe Qualität der Rechtssicherheit bei der Willensbildung gewährleisten.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Abs. 2 bis 5 werden angefügt:In Paragraph 2, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Absatz 2 bis 5 werden angefügt:
„(2)Absatz 2Abweichend von § 27a GenG muss die Generalversammlung einer Genossenschaft zur Beschlussfassung über die dort genannten Gegenstände innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahrs der betreffenden Genossenschaft stattfinden.Abweichend von Paragraph 27 a, GenG muss die Generalversammlung einer Genossenschaft zur Beschlussfassung über die dort genannten Gegenstände innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahrs der betreffenden Genossenschaft stattfinden.
(3)Absatz 3Abweichend von § 35 Abs. 1 Z 1 GmbHG muss in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Beschlussfassung über die dort genannten Gegenstände innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahrs der betreffenden Gesellschaft stattfinden.Abweichend von Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, GmbHG muss in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Beschlussfassung über die dort genannten Gegenstände innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahrs der betreffenden Gesellschaft stattfinden.
(4)Absatz 4Soweit in Gesellschaftsverträgen (Satzungen, Statuten, Stiftungsurkunden) der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsformen Fristen oder Termine für bestimmte Versammlungen festgelegt sind, können diese auch zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr 2020 stattfinden.Soweit in Gesellschaftsverträgen (Satzungen, Statuten, Stiftungsurkunden) der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Rechtsformen Fristen oder Termine für bestimmte Versammlungen festgelegt sind, können diese auch zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr 2020 stattfinden.
(5)Absatz 5Wenn aufgrund von COVID-19 die Durchführung von Aufsichtsratssitzungen bis zum 30. April 2020 nicht möglich ist, stellt dies keine Verletzung von § 94 Abs. 3 AktG, § 30i Abs. 3 GmbHG oder § 24d Abs. 3 GenG dar.“Wenn aufgrund von COVID-19 die Durchführung von Aufsichtsratssitzungen bis zum 30. April 2020 nicht möglich ist, stellt dies keine Verletzung von Paragraph 94, Absatz 3, AktG, Paragraph 30 i, Absatz 3, GmbHG oder Paragraph 24 d, Absatz 3, GenG dar.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, eingefügt:
„§ 3a.Paragraph 3 a,
(1)Absatz einsWenn es den gesetzlichen Vertretern einer Kapitalgesellschaft, dem Vorstand einer Genossenschaft oder dem Leitungsorgan eines Vereins infolge der COVID-19-Pandemie nicht möglich ist, die in § 222 Abs. 1 UGB, § 22 Abs. 2 GenG, § 21 Abs. 1 VerG oder § 22 Abs. 1 oder Abs. 2 VerG genannten Unterlagen in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs aufzustellen und den Mitgliedern des Aufsichtsrats vorzulegen, so kann diese Frist um höchstens vier Monate überschritten werden. Dasselbe gilt für andere Unterlagen der Rechnungslegung, die innerhalb der für die Vorlage des Jahresabschlusses geltenden Fristen vorzulegen sind.Wenn es den gesetzlichen Vertretern einer Kapitalgesellschaft, dem Vorstand einer Genossenschaft oder dem Leitungsorgan eines Vereins infolge der COVID-19-Pandemie nicht möglich ist, die in Paragraph 222, Absatz eins, UGB, Paragraph 22, Absatz 2, GenG, Paragraph 21, Absatz eins, VerG oder Paragraph 22, Absatz eins, oder Absatz 2, VerG genannten Unterlagen in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs aufzustellen und den Mitgliedern des Aufsichtsrats vorzulegen, so kann diese Frist um höchstens vier Monate überschritten werden. Dasselbe gilt für andere Unterlagen der Rechnungslegung, die innerhalb der für die Vorlage des Jahresabschlusses geltenden Fristen vorzulegen sind.
(2)Absatz 2Abweichend von § 277 Abs. 1 UGB sind die dort genannten sowie sämtliche gleichzeitig offenzulegenden Unterlagen spätestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag einzureichen. Abweichend von § 277 Abs. 2 UGB hat die Veröffentlichung spätestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag zu erfolgen.“Abweichend von Paragraph 277, Absatz eins, UGB sind die dort genannten sowie sämtliche gleichzeitig offenzulegenden Unterlagen spätestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag einzureichen. Abweichend von Paragraph 277, Absatz 2, UGB hat die Veröffentlichung spätestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag zu erfolgen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 4 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:In Paragraph 4, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Absatz 2 und 3 werden angefügt:
„(2)Absatz 2§ 1 und § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit 22. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.Paragraph eins und Paragraph 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, treten mit 22. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(3)Absatz 3§ 3a tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 in Kraft und ist auf Unterlagen der Rechnungslegung anzuwenden, bei denen die Frist für die Aufstellung nach § 222 Abs. 1 UGB am 16. März 2020 noch nicht abgelaufen ist. Die Bestimmung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft und ist auf Unterlagen der Rechnungslegung für Bilanzstichtage letztmalig anzuwenden, die vor dem 1. August 2020 liegen.“Paragraph 3 a, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, in Kraft und ist auf Unterlagen der Rechnungslegung anzuwenden, bei denen die Frist für die Aufstellung nach Paragraph 222, Absatz eins, UGB am 16. März 2020 noch nicht abgelaufen ist. Die Bestimmung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft und ist auf Unterlagen der Rechnungslegung für Bilanzstichtage letztmalig anzuwenden, die vor dem 1. August 2020 liegen.“
Artikel 36
Änderung der Strafprozeßordnung 1975
Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2020 wird wie folgt geändert:Die Strafprozeßordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2020, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 294 Abs. 5 und in § 296 Abs. 3 wird nach dem Wort „verzichtet“ jeweils die Wendung „oder es liegt ein Fall des § 286 Abs. 1a vor“ eingefügt.In Paragraph 294, Absatz 5 und in Paragraph 296, Absatz 3, wird nach dem Wort „verzichtet“ jeweils die Wendung „oder es liegt ein Fall des Paragraph 286, Absatz eins a, vor“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 514 wird folgender Abs. 45 angefügt:Paragraph 514, wird folgender Absatz 45, angefügt:
„(45)Absatz 45§ 294 Abs. 5 und § 296 Abs. 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 294, Absatz 5 und Paragraph 296, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 37
2. Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz - 2. COVID-19-JuBG)
I. Hauptstückrömisch eins. Hauptstück
Bürgerliche Rechtssachen
Beschränkung der Rechtsfolgen von Mietzinsrückständen bei Wohnungsmietverträgen
§ 1.Paragraph eins,
Wenn der Mieter einer Wohnung eine Mietzinszahlung, die im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 fällig wird, nicht oder nicht vollständig entrichtet, weil er als Folge der COVID-19-Pandemie in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist, kann der Vermieter allein wegen dieses Zahlungsrückstands den Mietvertrag weder kündigen noch dessen Aufhebung nach § 1118 ABGB fordern. Der Vermieter kann den Zahlungsrückstand bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 nicht gerichtlich einfordern oder aus einer vom Mieter übergebenen Kaution abdecken. Wenn der Mieter einer Wohnung eine Mietzinszahlung, die im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 fällig wird, nicht oder nicht vollständig entrichtet, weil er als Folge der COVID-19-Pandemie in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist, kann der Vermieter allein wegen dieses Zahlungsrückstands den Mietvertrag weder kündigen noch dessen Aufhebung nach Paragraph 1118, ABGB fordern. Der Vermieter kann den Zahlungsrückstand bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 nicht gerichtlich einfordern oder aus einer vom Mieter übergebenen Kaution abdecken.
Verschiebung der Fälligkeit von Zahlungen bei Kreditverträgen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsFür Verbraucherkreditverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden, gilt, dass Ansprüche des Kreditgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen 1. April 2020 und 30. Juni 2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet werden, wenn der Verbraucher aufgrund der durch die Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einkommensausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist. Nicht zumutbar ist dem Kreditnehmer die Erbringung der Leistung insbesondere dann, wenn sein angemessener Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet ist. Für die Dauer der Stundung befindet sich der Kreditnehmer mit der Zahlung dieser Leistungen nicht in Verzug; während dieser Zeit fallen daher keine Verzugszinsen an. Eine Frist, nach deren Ablauf für die gestundete Forderung bestellte Sicherheiten nicht mehr in Anspruch genommen werden können, wird durch die Stundung so verlängert, dass dem Kreditgeber für die Inanspruchnahme der Sicherheit nach der letzten Fälligkeit einer besicherten Forderung dieselbe Zeit zur Verfügung steht wie nach den Vereinbarungen, die vor der Stundung gegolten haben.
(2)Absatz 2Der Kreditnehmer hat das Recht, in dem in Abs. 1 genannten Zeitraum seine vertraglichen Zahlungen zu den ursprünglich vereinbarten Leistungsterminen weiter zu erbringen. Soweit der Kreditnehmer die Zahlungen vertragsgemäß weiter leistet, gilt die Stundung gemäß Abs. 1 als nicht erfolgt.Der Kreditnehmer hat das Recht, in dem in Absatz eins, genannten Zeitraum seine vertraglichen Zahlungen zu den ursprünglich vereinbarten Leistungsterminen weiter zu erbringen. Soweit der Kreditnehmer die Zahlungen vertragsgemäß weiter leistet, gilt die Stundung gemäß Absatz eins, als nicht erfolgt.
(3)Absatz 3Die Vertragsparteien können von den Regelungen des Abs. 1 abweichende Vereinbarungen treffen, insbesondere über mögliche Teilleistungen, Zins- und Tilgungsanpassungen oder Umschuldungen.Die Vertragsparteien können von den Regelungen des Absatz eins, abweichende Vereinbarungen treffen, insbesondere über mögliche Teilleistungen, Zins- und Tilgungsanpassungen oder Umschuldungen.
(4)Absatz 4Kündigungen des Kreditgebers wegen Zahlungsverzugs oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers sind im Fall des Abs. 1 bis zum Ablauf der Stundung ausgeschlossen. Davon darf nicht zu Lasten des Verbrauchers abgewichen werden.Kündigungen des Kreditgebers wegen Zahlungsverzugs oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers sind im Fall des Absatz eins bis zum Ablauf der Stundung ausgeschlossen. Davon darf nicht zu Lasten des Verbrauchers abgewichen werden.
(5)Absatz 5Der Kreditgeber soll dem Verbraucher ein Gespräch über die Möglichkeit einer einvernehmlichen Regelung und über mögliche Unterstützungsmaßnahmen anbieten. Für dieses können auch Fernkommunikationsmittel genutzt werden.
(6)Absatz 6Kommt eine einvernehmliche Regelung für den Zeitraum nach dem 30. Juni 2020 nicht zustande, so verlängert sich die Vertragslaufzeit um drei Monate. Die jeweilige Fälligkeit der vertraglichen Leistungen wird um diese Frist hinausgeschoben. Der Kreditgeber hat dem Verbraucher eine Ausfertigung des Vertrags zur Verfügung zu stellen, in der die vereinbarten Vertragsänderungen oder die sich aus dem ersten Satz sowie aus Abs. 1 erster Satz ergebenden Vertragsänderungen berücksichtigt sind.Kommt eine einvernehmliche Regelung für den Zeitraum nach dem 30. Juni 2020 nicht zustande, so verlängert sich die Vertragslaufzeit um drei Monate. Die jeweilige Fälligkeit der vertraglichen Leistungen wird um diese Frist hinausgeschoben. Der Kreditgeber hat dem Verbraucher eine Ausfertigung des Vertrags zur Verfügung zu stellen, in der die vereinbarten Vertragsänderungen oder die sich aus dem ersten Satz sowie aus Absatz eins, erster Satz ergebenden Vertragsänderungen berücksichtigt sind.
(7)Absatz 7Die vorstehenden Absätze gelten auch für Kleinstunternehmen im Sinn von Art. 2 Abs. 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36, als Kreditnehmer, sofern der Kreditvertrag vor dem 15. März 2020 geschlossen wurde und das Unternehmen infolge von Umständen, die auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind, die Leistungen nicht erbringen kann oder dem Unternehmen die Erbringung der Leistungen ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre.Die vorstehenden Absätze gelten auch für Kleinstunternehmen im Sinn von Artikel 2, Absatz 3, des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. L 124 vom 20.5.2003, Sitzung 36, als Kreditnehmer, sofern der Kreditvertrag vor dem 15. März 2020 geschlossen wurde und das Unternehmen infolge von Umständen, die auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind, die Leistungen nicht erbringen kann oder dem Unternehmen die Erbringung der Leistungen ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre.
Beschränkung von Verzugszinsen und Ausschluss von Inkassokosten
§ 3.Paragraph 3,
Wenn bei einem vor dem 1. April 2020 eingegangenen Vertragsverhältnis der Schuldner eine Zahlung, die im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 fällig wird, nicht oder nicht vollständig entrichtet, weil er als Folge der COVID-19-Pandemie in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist, muss er für den Zahlungsrückstand ungeachtet abweichender vertraglicher Vereinbarungen höchstens die gesetzlichen Zinsen (§ 1000 Abs. 1 ABGB) zahlen und ist nicht verpflichtet, die Kosten von außergerichtlichen Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen zu ersetzen. Wenn bei einem vor dem 1. April 2020 eingegangenen Vertragsverhältnis der Schuldner eine Zahlung, die im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 fällig wird, nicht oder nicht vollständig entrichtet, weil er als Folge der COVID-19-Pandemie in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist, muss er für den Zahlungsrückstand ungeachtet abweichender vertraglicher Vereinbarungen höchstens die gesetzlichen Zinsen (Paragraph 1000, Absatz eins, ABGB) zahlen und ist nicht verpflichtet, die Kosten von außergerichtlichen Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen zu ersetzen.
Ausschluss von Konventionalstrafen
§ 4.Paragraph 4,
Soweit bei einem vor dem 1. April 2020 eingegangenen Vertragsverhältnis der Schuldner in Verzug gerät, weil er als Folge der COVID-19-Pandemie entweder in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist oder die Leistung wegen der Beschränkungen des Erwerbslebens nicht erbringen kann, ist er nicht verpflichtet, eine vereinbarte Konventionalstrafe im Sinn des § 1336 ABGB zu zahlen. Das gilt auch, wenn vereinbart wurde, dass die Konventionalstrafe unabhängig von einem Verschulden des Schuldners am Verzug zu entrichten ist. Soweit bei einem vor dem 1. April 2020 eingegangenen Vertragsverhältnis der Schuldner in Verzug gerät, weil er als Folge der COVID-19-Pandemie entweder in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist oder die Leistung wegen der Beschränkungen des Erwerbslebens nicht erbringen kann, ist er nicht verpflichtet, eine vereinbarte Konventionalstrafe im Sinn des Paragraph 1336, ABGB zu zahlen. Das gilt auch, wenn vereinbart wurde, dass die Konventionalstrafe unabhängig von einem Verschulden des Schuldners am Verzug zu entrichten ist.
Verlängerung von befristeten Wohnungsmietverträgen
§ 5.Paragraph 5,
Ein dem Mietrechtsgesetz unterliegender, befristeter Wohnungsmietvertrag, der nach dem 30. März 2020 und vor dem 1. Juli 2020 abläuft, kann abweichend von § 29 MRG schriftlich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 oder für einen kürzeren Zeitraum verlängert werden. Wird der Mietvertrag nach Ablauf dieses Verlängerungszeitraums weder vertraglich verlängert noch aufgelöst, so gilt § 29 Abs. 3 lit. b MRG. Ein dem Mietrechtsgesetz unterliegender, befristeter Wohnungsmietvertrag, der nach dem 30. März 2020 und vor dem 1. Juli 2020 abläuft, kann abweichend von Paragraph 29, MRG schriftlich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 oder für einen kürzeren Zeitraum verlängert werden. Wird der Mietvertrag nach Ablauf dieses Verlängerungszeitraums weder vertraglich verlängert noch aufgelöst, so gilt Paragraph 29, Absatz 3, Litera b, MRG.
II. Hauptstückrömisch II. Hauptstück
Räumungsexekution
Aufschiebung der Räumungsexekution
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsEine Räumungsexekution nach § 349 EO ist auf Antrag des Verpflichteten ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung aufzuschieben, wenn die Wohnung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verpflichteten und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unentbehrlich ist, es sei denn, die Räumung ist zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des betreibenden Gläubigers unerlässlich. Vor der Entscheidung über die Aufschiebung ist dem betreibenden Gläubiger Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung zu geben; die Äußerungsfrist wird nicht nach § 1 1. COVID-19-JuBG, BGBl. I Nr. 16/2020, unterbrochen.Eine Räumungsexekution nach Paragraph 349, EO ist auf Antrag des Verpflichteten ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung aufzuschieben, wenn die Wohnung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verpflichteten und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unentbehrlich ist, es sei denn, die Räumung ist zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des betreibenden Gläubigers unerlässlich. Vor der Entscheidung über die Aufschiebung ist dem betreibenden Gläubiger Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung zu geben; die Äußerungsfrist wird nicht nach Paragraph eins, 1. COVID-19-JuBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, unterbrochen.
(2)Absatz 2Das Verfahren ist auf Antrag des Gläubigers fortzusetzen, sobald die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffenen Maßnahmen, aufgrund derer die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, aufgehoben wurden, oder spätestens sechs Monate nach Bewilligung der Aufschiebung. Das Verfahren ist innerhalb von drei Monaten nach Bewilligung der Aufschiebung nur fortzusetzen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr gegeben sind.Das Verfahren ist auf Antrag des Gläubigers fortzusetzen, sobald die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffenen Maßnahmen, aufgrund derer die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, aufgehoben wurden, oder spätestens sechs Monate nach Bewilligung der Aufschiebung. Das Verfahren ist innerhalb von drei Monaten nach Bewilligung der Aufschiebung nur fortzusetzen, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht mehr gegeben sind.
(3)Absatz 3Es gibt keinen Kostenersatz zwischen den Parteien.
III. Hauptstückrömisch III. Hauptstück
Insolvenzverfahren
Fristen im Insolvenzverfahren
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsIn Insolvenzverfahren ist § 1 1. COVID-19-JuBG, BGBl. I Nr. 16/2020 nicht anzuwenden. Durch diese Bestimmung bereits unterbrochene Fristen beginnen neu zu laufen; bei Berechnung einer Frist nach § 125 Abs. 1 ZPO wird der Tag nicht mitgerechnet, an dem das Bundesgesetzblatt, das die Verlautbarung dieses Bundesgesetzes enthält, herausgegeben und versendet wird.In Insolvenzverfahren ist Paragraph eins, 1. COVID-19-JuBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, nicht anzuwenden. Durch diese Bestimmung bereits unterbrochene Fristen beginnen neu zu laufen; bei Berechnung einer Frist nach Paragraph 125, Absatz eins, ZPO wird der Tag nicht mitgerechnet, an dem das Bundesgesetzblatt, das die Verlautbarung dieses Bundesgesetzes enthält, herausgegeben und versendet wird.
(2)Absatz 2Das Gericht kann verfahrensrechtliche Fristen in Insolvenzverfahren, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten oder des Insolvenzverwalters mit Beschluss angemessen, höchstens um 90 Tage, verlängern.
(3)Absatz 3Die Fristen des § 11 Abs. 2 und der §§ 25a und 26a IO können nach Abs. 2 nur dann verlängert werden, wenn die Verlängerung geeignet ist, aufgrund einer in Aussicht stehenden Verbesserung der wirtschaftlichen Situation den Abschluss eines Sanierungsplans zu erreichen, dessen Erfüllung voraussichtlich möglich ist und der dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger entspricht. Die Verlängerung der Frist des § 11 Abs. 2 IO setzt überdies voraus, dass die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 IO erfüllt sind.Die Fristen des Paragraph 11, Absatz 2 und der Paragraphen 25 a und 26a IO können nach Absatz 2, nur dann verlängert werden, wenn die Verlängerung geeignet ist, aufgrund einer in Aussicht stehenden Verbesserung der wirtschaftlichen Situation den Abschluss eines Sanierungsplans zu erreichen, dessen Erfüllung voraussichtlich möglich ist und der dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger entspricht. Die Verlängerung der Frist des Paragraph 11, Absatz 2, IO setzt überdies voraus, dass die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, IO erfüllt sind.
(4)Absatz 4Die Frist des § 170 Abs. 1 Z 3 IO beträgt 120 Tage.Die Frist des Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer 3, IO beträgt 120 Tage.
(5)Absatz 5Vor der Entscheidung nach Abs. 3 ist der Absonderungsgläubiger, Aussonderungsberechtigte oder Vertragspartner einzuvernehmen.Vor der Entscheidung nach Absatz 3, ist der Absonderungsgläubiger, Aussonderungsberechtigte oder Vertragspartner einzuvernehmen.
(6)Absatz 6Ein Beschluss über die Verlängerung einer Frist ist in der Insolvenzdatei bekanntzumachen; er kann nicht angefochten werden.
Zustellungen in Insolvenzverfahren
§ 8.Paragraph 8,
Solange die Fristen gemäß § 1 Abs. 1 1. COVID-19-JuBG, BGBl. I Nr. 16/2020, unterbrochen sind, kann eine besondere Zustellung an Gläubiger unterbleiben; der wesentliche Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks ist in der Insolvenzdatei bekanntzumachen; doch ist auch in diesem Fall, wenn es sich um Entscheidungen handelt, den Gläubigern, die es verlangen, eine Ausfertigung zuzustellen. § 75 Abs. 1 Z 1 IO ist nicht anzuwenden. Solange die Fristen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, 1. COVID-19-JuBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, unterbrochen sind, kann eine besondere Zustellung an Gläubiger unterbleiben; der wesentliche Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks ist in der Insolvenzdatei bekanntzumachen; doch ist auch in diesem Fall, wenn es sich um Entscheidungen handelt, den Gläubigern, die es verlangen, eine Ausfertigung zuzustellen. Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer eins, IO ist nicht anzuwenden.
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsEine Verpflichtung des Schuldners, bei Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, besteht nicht bei einer im Zeitraum von 1. März 2020 bis 30. Juni 2020 eingetretenen Überschuldung.
(2)Absatz 2Während des in Abs. 1 genannten Zeitraums ist ein Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers nicht zu eröffnen, wenn der Schuldner überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig ist.Während des in Absatz eins, genannten Zeitraums ist ein Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers nicht zu eröffnen, wenn der Schuldner überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig ist.
(3)Absatz 3Ist der Schuldner bei Ablauf des 30. Juni 2020 überschuldet, so hat er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des 30. Juni 2020 oder 120 Tage nach Eintritt der Überschuldung, je nachdem welcher Zeitraum später endet, zu beantragen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Schuldners, bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.
(4)Absatz 4Während des in Abs. 1 genannten Zeitraums entfällt die an die Überschuldung anknüpfende Haftung gemäß § 84 Abs. 3 Z 6 AktG.Während des in Absatz eins, genannten Zeitraums entfällt die an die Überschuldung anknüpfende Haftung gemäß Paragraph 84, Absatz 3, Ziffer 6, AktG.
Überbrückungskredite
§ 10.Paragraph 10,
Die Gewährung eines Überbrückungskredits in der Höhe einer vom Kreditnehmer beantragten COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe gemäß § 37b AMSG während des Zeitraums, in dem die Verpflichtung des Schuldners, bei Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, nach § 9 dieses Bundesgesetzes ausgesetzt ist, und dessen sofort nach Erhalt der Kurzarbeitsbeihilfe erfolgte Rückzahlung an den Kreditgeber unterliegen nicht der Anfechtung nach § 31 IO, wenn für den Kredit weder ein Pfand noch eine vergleichbare Sicherheit aus dem Vermögen des Kreditnehmers bestellt wurde und dem Kreditgeber bei Kreditgewährung die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers nicht bekannt war. Die Gewährung eines Überbrückungskredits in der Höhe einer vom Kreditnehmer beantragten COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe gemäß Paragraph 37 b, AMSG während des Zeitraums, in dem die Verpflichtung des Schuldners, bei Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, nach Paragraph 9, dieses Bundesgesetzes ausgesetzt ist, und dessen sofort nach Erhalt der Kurzarbeitsbeihilfe erfolgte Rückzahlung an den Kreditgeber unterliegen nicht der Anfechtung nach Paragraph 31, IO, wenn für den Kredit weder ein Pfand noch eine vergleichbare Sicherheit aus dem Vermögen des Kreditnehmers bestellt wurde und dem Kreditgeber bei Kreditgewährung die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers nicht bekannt war.
Stundung der Zahlungsplanraten
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsÄndert sich die Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, sodass er fällige Verbindlichkeiten des Zahlungsplans nicht erfüllen kann, so kann er vor Erhalt einer Mahnung oder binnen 14 Tagen nach Mahnung die Stundung der Verbindlichkeiten um eine Frist, die neun Monate nicht übersteigen darf, begehren.
(2)Absatz 2Das Gericht hat den wesentlichen Inhalt des Antrags in der Insolvenzdatei zu veröffentlichen und die Gläubiger zur Äußerung binnen 14 Tagen aufzufordern. Im Fall der Nichtäußerung ist Zustimmung anzunehmen. Die Aufforderung hat einen Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten.
(3)Absatz 3Die Stundung ist zu bewilligen, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Insolvenzgläubiger nach § 147 IO dem Antrag zustimmt oder wenn die Stundung nicht mit schweren persönlichen oder wirtschaftlichen Nachteilen eines der Stundung widersprechenden Gläubigers verbunden ist.Die Stundung ist zu bewilligen, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Insolvenzgläubiger nach Paragraph 147, IO dem Antrag zustimmt oder wenn die Stundung nicht mit schweren persönlichen oder wirtschaftlichen Nachteilen eines der Stundung widersprechenden Gläubigers verbunden ist.
(4)Absatz 4Wenn der Antrag spätestens binnen 14 Tagen nach Mahnung durch den Gläubiger gestellt wird, lebt die Forderung erst mit Eintritt der Rechtskraft des die Stundung abweisenden Beschlusses wieder auf.
(5)Absatz 5Die Entscheidung über den Antrag ist in der Insolvenzdatei bekanntzumachen.
IV. Hauptstückrömisch IV. Hauptstück
Grundbücherliche Rangordnung
Verlängerung der Frist für die Ausnützung einer im Grundbuch angemerkten Rangordnung
§ 12.Paragraph 12,
§§ 2 und 8 1. COVID-19-JuBG, BGBl. I Nr. 16/2020, gelten auch für die Frist für ein Gesuch um Eintragung eines Rechtes oder einer Löschung, für die eine Rangordnung angemerkt worden ist (§§ 55 und 56 Abs. 1 GBG). Paragraphen 2 und 8 1. COVID-19-JuBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, gelten auch für die Frist für ein Gesuch um Eintragung eines Rechtes oder einer Löschung, für die eine Rangordnung angemerkt worden ist (Paragraphen 55 und 56 Absatz eins, GBG).
V. Hauptstückrömisch fünf. Hauptstück
Eigenkapitalersatzrecht
Kredite nach dem Eigenkapitalersatz-Gesetz
§ 13.Paragraph 13,
Ein Kredit im Sinne des § 1 EKEG liegt nicht vor, wenn ein Geldkredit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 für nicht mehr als 120 Tage gewährt und zugezählt wird und für den die Gesellschaft weder ein Pfand noch eine vergleichbare Sicherheit aus ihrem Vermögen bestellt hat. Ein Kredit im Sinne des Paragraph eins, EKEG liegt nicht vor, wenn ein Geldkredit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 für nicht mehr als 120 Tage gewährt und zugezählt wird und für den die Gesellschaft weder ein Pfand noch eine vergleichbare Sicherheit aus ihrem Vermögen bestellt hat.
VI. Hauptstückrömisch VI. Hauptstück
Gebührenrecht
Aussetzung von Gebührenerhöhungen
§ 14.Paragraph 14,
Eine Erhöhung der in § 31a Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, genannten Gebühren und Beträge ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 auszusetzen. Erst wenn die von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichte endgültige Indexzahl für den Monat Dezember 2020 oder für einen späteren Monat um mehr als 5 vH über der für März 2017 veröffentlichten Indexzahl liegt, hat eine Neufestsetzung um das Ausmaß der Steigerung stattzufinden, wobei die neuen Beträge ab dem der Veröffentlichung der endgültigen Indexzahl drittfolgenden Monatsersten gelten. Eine Erhöhung der in Paragraph 31 a, Gerichtsgebührengesetz (GGG), Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, genannten Gebühren und Beträge ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 auszusetzen. Erst wenn die von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichte endgültige Indexzahl für den Monat Dezember 2020 oder für einen späteren Monat um mehr als 5 vH über der für März 2017 veröffentlichten Indexzahl liegt, hat eine Neufestsetzung um das Ausmaß der Steigerung stattzufinden, wobei die neuen Beträge ab dem der Veröffentlichung der endgültigen Indexzahl drittfolgenden Monatsersten gelten.
Gebührenfreiheit für bestimmte Unterhaltsvorschussentscheidungen
§ 15.Paragraph 15,
Abweichend von § 24 Unterhaltsvorschussgesetz 1985 (UVG), BGBl. Nr. 451/1985, ist für Entscheidungen über die Gewährung von Vorschüssen nach § 7 1. COVID-19-JuBG, BGBl. I Nr. 16/2020, keine Pauschalgebühr zu entrichten. Soweit vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in einem Beschluss über die Bewilligung solcher Vorschüsse nach § 13 Abs. 1 Z 6 UVG bereits die Zahlungspflicht für eine Pauschalgebühr ausgesprochen wurde, tritt diese von Gesetzes wegen außer Kraft; bereits bezahlte Beträge sind insoweit zurückzuzahlen. Abweichend von Paragraph 24, Unterhaltsvorschussgesetz 1985 (UVG), Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1985,, ist für Entscheidungen über die Gewährung von Vorschüssen nach Paragraph 7, 1. COVID-19-JuBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, keine Pauschalgebühr zu entrichten. Soweit vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in einem Beschluss über die Bewilligung solcher Vorschüsse nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, UVG bereits die Zahlungspflicht für eine Pauschalgebühr ausgesprochen wurde, tritt diese von Gesetzes wegen außer Kraft; bereits bezahlte Beträge sind insoweit zurückzuzahlen.
Gebührenfreiheit für bestimmte Pfandrechtseintragungen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz einsPfandrechtseintragungen zur Besicherung von Darlehen, die ausschließlich zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen aufgenommen werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit, sofern der Antrag, mit dem die Eintragung begehrt wird, noch vor dem 1. Juli 2020 bei Gericht eingelangt ist. Der Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ist durch die Vorlage einer Besicherung der Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) oder der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) oder auf sonst geeignete Weise zu bescheinigen.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt auch für Pfandrechtseintragungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung beantragt wurden.Absatz eins, gilt auch für Pfandrechtseintragungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung beantragt wurden.
VII. Hauptstückrömisch VII. Hauptstück
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes angeordnet ist, mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(2)Absatz 2Die §§ 1 bis 5 treten mit 1. April 2020 in Kraft. Die §§ 1, 3 und 4 treten mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft. § 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Für § 2 gilt die Regelung des Abs. 1 über das Außerkrafttreten nicht.Die Paragraphen eins bis 5 treten mit 1. April 2020 in Kraft. Die Paragraphen eins,, 3 und 4 treten mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft. Paragraph 5, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Für Paragraph 2, gilt die Regelung des Absatz eins, über das Außerkrafttreten nicht.
(3)Absatz 3Ungeachtet des Abs. 1 über das Außerkrafttreten ist § 11 anzuwenden, wenn der Antrag auf Stundung vor dem Außerkrafttreten bei Gericht eingelangt ist.Ungeachtet des Absatz eins, über das Außerkrafttreten ist Paragraph 11, anzuwenden, wenn der Antrag auf Stundung vor dem Außerkrafttreten bei Gericht eingelangt ist.
Artikel 38
Bundesverfassungsgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (COVID-19 Begleitgesetz Vergabe)
Subsidiäre Anwendbarkeit der Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in den Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Verfassungsgerichtsbarkeit
§ 1.Paragraph eins,
Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, gelten in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens die Bestimmungen des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes – COVID-19-VwBG, BGBl. I Nr. 16/2020. Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, gelten in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens die Bestimmungen des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes – COVID-19-VwBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,.
Unterbrechung der Fristen
§ 2.Paragraph 2,
In allen bei einem Verwaltungsgericht anhängigen Nachprüfungsverfahren und Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung in den Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen endet die Unterbrechung aller Fristen gemäß § 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 COVID-19-VwBG am 6. April 2020. Die Fristen beginnen mit 7. April 2020 neu zu laufen. Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, gilt der 7. April 2020 als Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Bei der Berechnung von nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmten Fristen gilt der 7. April 2020 als Tag, an dem die Frist begonnen hat. In allen bei einem Verwaltungsgericht anhängigen Nachprüfungsverfahren und Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung in den Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen endet die Unterbrechung aller Fristen gemäß Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, COVID-19-VwBG am 6. April 2020. Die Fristen beginnen mit 7. April 2020 neu zu laufen. Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, gilt der 7. April 2020 als Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Bei der Berechnung von nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmten Fristen gilt der 7. April 2020 als Tag, an dem die Frist begonnen hat.
Verlängerung von Fristen für die Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrages
§ 3.Paragraph 3,
Die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 COVID-19-VwBG vorgesehene Verlängerung der Fristen endet für bei einem Verwaltungsgericht einzubringende verfahrenseinleitende Anträge und für Entscheidungsfristen mit Ausnahme von verfassungsgesetzlich festgelegten Höchstfristen in den Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen mit Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes. Die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, COVID-19-VwBG vorgesehene Verlängerung der Fristen endet für bei einem Verwaltungsgericht einzubringende verfahrenseinleitende Anträge und für Entscheidungsfristen mit Ausnahme von verfassungsgesetzlich festgelegten Höchstfristen in den Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen mit Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes.
Verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen
§ 4.Paragraph 4,
In den Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen kann in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten die Entscheidung in Senaten unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel oder im Wege eines Umlaufbeschlusses erfolgen. In diesen Verfahren kann die Gewährung von Akteneinsicht unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel erfolgen.
Aussetzen der Wirkung von Antragstellungen in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten
§ 5.Paragraph 5,
Ist aufgrund der Angaben im Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen gemäß dem Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, oder dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012, BGBl. I Nr. 10/2012, erkennbar oder wendet der Auftraggeber glaubhaft ein, dass ein Vergabeverfahren gemäß §§ 35 Abs. 1 Z 4, 36 Abs. 1 Z 4, 37 Abs. 1 Z 4 oder 206 Abs. 1 Z 5 BVergG 2018 oder gemäß § 25 Z 4 BVergGVS 2012 der dringenden Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 dient, so kommt dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Untersagung der Angebotsöffnung, des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung oder der Erteilung des Zuschlages keine aufschiebende Wirkung zu. Der Auftraggeber darf diesfalls vor der Entscheidung über den Antrag den Zuschlag erteilen, die Rahmenvereinbarung abschließen bzw. die Angebote öffnen. Ist aufgrund der Angaben im Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen gemäß dem Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, oder dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,, erkennbar oder wendet der Auftraggeber glaubhaft ein, dass ein Vergabeverfahren gemäß Paragraphen 35, Absatz eins, Ziffer 4,, 36 Absatz eins, Ziffer 4,, 37 Absatz eins, Ziffer 4, oder 206 Absatz eins, Ziffer 5, BVergG 2018 oder gemäß Paragraph 25, Ziffer 4, BVergGVS 2012 der dringenden Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 dient, so kommt dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Untersagung der Angebotsöffnung, des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung oder der Erteilung des Zuschlages keine aufschiebende Wirkung zu. Der Auftraggeber darf diesfalls vor der Entscheidung über den Antrag den Zuschlag erteilen, die Rahmenvereinbarung abschließen bzw. die Angebote öffnen.
Verordnungsermächtigung
§ 6.Paragraph 6,
Die Bundesministerin für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung die in § 2 angeordnete Unterbrechung von Fristen zu verlängern, zu verkürzen oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Unterbrechung im Zusammenhang mit Verfahren in den Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen vorzusehen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Sie kann insbesondere die Unterbrechung, die Hemmung, die Verlängerung oder die Verkürzung von Fristen anordnen, Säumnisfolgen bei Nichteinhaltung von Terminen ausschließen sowie bestimmen, ob und auf welche Weise verfahrensrechtliche Rechtsnachteile, die durch die Versäumung von Fristen oder Terminen eintreten können, hintangehalten und bereits eingetretene wieder beseitigt werden. Dabei sind die Interessen an der Fortsetzung dieser Verfahren, insbesondere der Schutz vor Gefahren für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit der Verfahrensparteien oder die Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens von diesen, einerseits und das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie am Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes andererseits gegeneinander abzuwägen. Die Bundesministerin für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung die in Paragraph 2, angeordnete Unterbrechung von Fristen zu verlängern, zu verkürzen oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Unterbrechung im Zusammenhang mit Verfahren in den Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen vorzusehen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Sie kann insbesondere die Unterbrechung, die Hemmung, die Verlängerung oder die Verkürzung von Fristen anordnen, Säumnisfolgen bei Nichteinhaltung von Terminen ausschließen sowie bestimmen, ob und auf welche Weise verfahrensrechtliche Rechtsnachteile, die durch die Versäumung von Fristen oder Terminen eintreten können, hintangehalten und bereits eingetretene wieder beseitigt werden. Dabei sind die Interessen an der Fortsetzung dieser Verfahren, insbesondere der Schutz vor Gefahren für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit der Verfahrensparteien oder die Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens von diesen, einerseits und das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie am Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes andererseits gegeneinander abzuwägen.
In- und Außerkrafttreten
§ 7.Paragraph 7,
Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Vollziehung
§ 8.Paragraph 8,
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.
Artikel 39
Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes
Verlängerung von Fristen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDie Zeit vom 16. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 wird in die Zeit, in der
aufgrund des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018,aufgrund des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert, durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,,
aufgrund des Schutzzertifikatsgesetzes 1996, BGBl. I Nr. 11/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2013,aufgrund des Schutzzertifikatsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2013,,
aufgrund des Gebrauchsmustergesetzes, BGBl. Nr. 211/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018,aufgrund des Gebrauchsmustergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,,
aufgrund des Halbleiterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 372/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018,aufgrund des Halbleiterschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,,
aufgrund des Patentverträge-Einführungsgesetzes BGBl. Nr. 52/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2013,aufgrund des Patentverträge-Einführungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2013,,
aufgrund des Markenschutzgesetzes 1970 BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2018,aufgrund des Markenschutzgesetzes 1970 BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2018,,
aufgrund des Musterschutzgesetzes 1990, BGBl. Nr. 497, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018,aufgrund des Musterschutzgesetzes 1990, BGBl. Nr. 497, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,,
ein Antrag zu erheben, eine Erklärung abzugeben oder eine Handlung zu setzen ist, vorbehaltlich Abs. 2, nicht eingerechnet.ein Antrag zu erheben, eine Erklärung abzugeben oder eine Handlung zu setzen ist, vorbehaltlich Absatz 2,, nicht eingerechnet.
(2)Absatz 2Die Verlängerung von Fristen umfasst nicht:
Fristen, die aufgrund von EU-Recht normiert sind,
Fristen betreffend Rechtsmittel an das Oberlandesgericht Wien und an den Obersten Gerichtshof,
Verordnungsermächtigung
§ 2.Paragraph 2,
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, durch Verordnung die in § 1 angeordnete Verlängerung von Fristen zu verlängern, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Sie ist auch ermächtigt, soweit dies für den Schutz vor Gefahren für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit der Parteien oder für die Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens für diese erforderlich ist, weitere Ausnahmen vorzusehen. Sie kann weitere Bestimmungen vorsehen, die den Einfluss der Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, auf den Lauf von Fristen und die Einhaltung von Terminen für anhängige oder noch anhängig zu machende Verfahren regeln. Sie kann insbesondere die Unterbrechung, die Hemmung oder die Verlängerung von Fristen anordnen, Säumnisfolgen bei Nichteinhaltung von Terminen ausschließen sowie bestimmen, ob und auf welche Weise verfahrensrechtliche Rechtsnachteile, die durch die Versäumung von Fristen oder Terminen eintreten können, hintangehalten und bereits eingetretene wieder beseitigt werden. Dabei sind die Interessen an der Fortsetzung dieser Verfahren, insbesondere der Schutz vor Gefahren für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit der Parteien oder die Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens von diesen, einerseits und das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie am Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Geschäftsgangs andererseits gegeneinander abzuwägen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, durch Verordnung die in Paragraph eins, angeordnete Verlängerung von Fristen zu verlängern, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Sie ist auch ermächtigt, soweit dies für den Schutz vor Gefahren für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit der Parteien oder für die Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens für diese erforderlich ist, weitere Ausnahmen vorzusehen. Sie kann weitere Bestimmungen vorsehen, die den Einfluss der Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, auf den Lauf von Fristen und die Einhaltung von Terminen für anhängige oder noch anhängig zu machende Verfahren regeln. Sie kann insbesondere die Unterbrechung, die Hemmung oder die Verlängerung von Fristen anordnen, Säumnisfolgen bei Nichteinhaltung von Terminen ausschließen sowie bestimmen, ob und auf welche Weise verfahrensrechtliche Rechtsnachteile, die durch die Versäumung von Fristen oder Terminen eintreten können, hintangehalten und bereits eingetretene wieder beseitigt werden. Dabei sind die Interessen an der Fortsetzung dieser Verfahren, insbesondere der Schutz vor Gefahren für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit der Parteien oder die Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens von diesen, einerseits und das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie am Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Geschäftsgangs andererseits gegeneinander abzuwägen.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 3.Paragraph 3,
Dieses Bundesgesetz tritt mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Van der Bellen
Kurz