2. Kundmachung der Bundeskanzlerin über die Aufhebung des letzten Satzes des § 295 Abs. 4 der Bundesabgabenordnung durch den Verfassungsgerichtshof2. Kundmachung der Bundeskanzlerin über die Aufhebung des letzten Satzes des Paragraph 295, Absatz 4, der Bundesabgabenordnung durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5 BGemäß Artikel 140, Absatz 5, B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, wird kundgemacht:VG und gemäß Paragraph 64, Absatz 2, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2019, G 159/2019-13, G 226/2019-11, G 248/2019-8 der Bundeskanzlerin zugestellt am 23. Dezember 2019, zu Recht erkannt:
1. Der Satz „Der Antrag ist vor Ablauf der für Wiederaufnahmsanträge nach § 304 maßgeblichen Frist zu stellen.“ in § 295 Abs. 4 Bundesgesetz über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO), BGBl. Nr. 194/1961, idF BGBl. I Nr. 70/2013 wird als verfassungswidrig aufgehoben.1. Der Satz „Der Antrag ist vor Ablauf der für Wiederaufnahmsanträge nach Paragraph 304, maßgeblichen Frist zu stellen.“ in Paragraph 295, Absatz 4, Bundesgesetz über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Der Satz „Der Antrag ist vor Ablauf der für Wiederaufnahmsanträge nach § 304 maßgeblichen Frist zu stellen.“ in § 295 Abs. 4 Bundesgesetz über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO), BGBl. Nr. 194/1961, idF BGBl. I Nr. 76/2011 war verfassungswidrig.Der Satz „Der Antrag ist vor Ablauf der für Wiederaufnahmsanträge nach Paragraph 304, maßgeblichen Frist zu stellen.“ in Paragraph 295, Absatz 4, Bundesgesetz über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011, war verfassungswidrig.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“
Bierlein