BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 21. März 2020

Teil I

19. Bundesgesetz:

Berufsrechts-Änderungsgesetz 2020 – BRÄG 2020

(NR: GP römisch XXVII RV 19 AB 92 S. 19. BR: S. 904.)

[CELEX-Nr.: 32009L0138, 32013L0036, 32015L0849, 32018L0843, 32018L0958]

19. Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das EIRAG, das Notariatsprüfungsgesetz, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz und das Rechtsanwaltstarifgesetz geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2020 – BRÄG 2020)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Rechtsanwaltsordnung

Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 2, Litera f, wird das Wort „höchstens“ durch das Wort „mindestens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 4, wird das Wort „Rechtsanwaltschafts-Gesellschaft“ durch das Wort „Rechtsanwalts-Gesellschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins a, Absatz eins, erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Rechtsanwaltschaft kann auch in einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer eingetragenen Personengesellschaft (Rechtsanwalts-Partnerschaft) oder einer Kapitalgesellschaft ausgeübt werden, dies mit Ausnahme der Rechtsform der Aktiengesellschaft. Bei Einhaltung der Erfordernisse der Paragraphen 21 a und 21c und einer wirksamen Gründung der betreffenden Gesellschaft nach dem jeweils maßgeblichen Recht kann die Rechtsanwaltschaft darüber hinaus auch in einer sonstigen, nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft offenstehenden Personen- oder Kapitalgesellschafts-Rechtsform ausgeübt werden, dies mit Ausnahme der Rechtsform der Aktiengesellschaft (oder einer dieser gleichartigen Kapitalgesellschaft).“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph eins a, Absatz eins, vorletzter Satz lautet:

„Für die Rechtsanwalts-Partnerschaft und die rechtsanwaltliche Kapitalgesellschaft im Sinn des ersten Satzes ist die Eintragung in das Firmenbuch Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften; im Fall einer sonst nach dem zweiten Satz zulässigen Rechtsanwalts-Gesellschaft, die nach dem auf sie anwendbaren Recht in ein öffentliches Register einzutragen ist, bedarf es zur Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften des Nachweises der Eintragung in das öffentliche Register.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph eins a, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die Art der Gesellschaft und die Firma oder Gesellschaftsbezeichnung (Paragraph eins b,);“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph eins a, Absatz 4, letzter Satz wird die Wendung „zu verständigen (Paragraph 13, FBG)“ durch die Wendung „(Paragraph 13, FBG) oder gegebenenfalls die das öffentliche Register, in das die Rechtsanwalts-Gesellschaft eingetragen ist, führende Stelle zu verständigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph eins a, Absatz 5, erster Satz wird die Wortfolge „Rechtsanwalts-Partnerschaft oder einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ durch das Wort „Rechtsanwalts-Gesellschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph eins a, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Eine nicht in das Firmenbuch eingetragene Rechtsanwalts-Gesellschaft hat die zuständige Rechtsanwaltskammer unverzüglich über jede Änderung im Stand ihrer Gesellschafter zu informieren und ihr darüber hinaus bis spätestens 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres eine aktuelle Liste der Gesellschafter sowie gegebenenfalls einen aktuellen Auszug ihrer Eintragung in das für sie maßgebliche öffentliche Register zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph eins b, Absatz eins, vierter Satz lautet:

„Als Sachbestandteil der Firma oder der Gesellschaftsbezeichnung ist ein Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft aufzunehmen; weitere Zusätze sind zulässig, soweit diese nicht irreführend sind und auch nicht den Eindruck einer fachlichen oder örtlichen Alleinstellung bewirken.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph eins b, Absatz 2, wird die Wortfolge „Rechtsanwalts-Partnerschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ durch das Wort „Rechtsanwalts-Gesellschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 8 a, Absatz 3, letzter Satz wird das Wort „zweiter“ durch das Wort „dritter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 8 a, Absatz 6, wird nach dem Zitat „Richtlinie (EU) 2015/849“ die Wendung „zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 43,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 8 b, Absatz 2, erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Identität der Partei ist durch persönliche Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises, durch einen amtlich dokumentierten, in gleicher Weise beweiskräftigen Vorgang oder auf der Grundlage von Dokumenten, Daten oder Informationen, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen, zu überprüfen. Nach Maßgabe der verfügbaren technischen Voraussetzungen umfasst dies auch gesetzlich vorgesehene oder anerkannte sichere Verfahren und Mittel für die Identitätsfeststellung auf elektronischem Weg oder aus der Ferne sowie solche elektronische Identifizierungsmittel, die über ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 14.06.2016 S. 44 (im Folgenden: eIDAS-VO), notifiziertes elektronisches Identifizierungssystem ausgestellt werden und dem Sicherheitsniveau „substanziell“ oder „hoch“ (Artikel 8, Absatz 2, Litera b und c eIDAS-VO) entsprechen.“

Novellierungsanordnung 14, Im nunmehrigen Paragraph 8 b, Absatz 2, dritter Satz wird die Wortfolge „in diesem Sinne“ durch die Wortfolge „im Sinn des ersten Satzes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 8 b, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Ist die Partei bei Anknüpfung der Geschäftsbeziehung oder Durchführung des Geschäfts nicht physisch anwesend (Ferngeschäft), so hat der Rechtsanwalt diesen Umstand bei der von ihm auf risikobasierter Grundlage vorzunehmenden Beurteilung (Absatz 8,) angemessen zu berücksichtigen und erforderlichenfalls zusätzliche geeignete und beweiskräftige Maßnahmen zu ergreifen, um die Identität der Partei verlässlich festzustellen und zu prüfen.“

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 8 b, Absatz 4, zweiter Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Eine angemessene Maßnahme ist die Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des Paragraph 11, WiEReG.“

Novellierungsanordnung 17, Im nunmehrigen Paragraph 8 b, Absatz 4, vierter Satz wird der Klammerausdruck „(Paragraph 8 d, Ziffer 2, Litera d und Ziffer 3,)“ durch die Wendung „im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 2, Litera d und Ziffer 3, WiEReG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 8 b, Absatz 4, letzter Satz wird die Wendung „nach Paragraph 8 d, Ziffer eins, Litera a und b“ durch die Wendung „im Sinn des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a und b WiEReG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Nach Paragraph 8 b, Absatz 4, werden folgende Absatz 4 a und 4b eingefügt:

  1. Absatz 4 aBei Anknüpfung einer neuen Geschäftsbeziehung zu einem Rechtsträger im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, WiEReG ist im Rahmen der Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers ein Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer (Paragraph 7, Absatz eins, WiEReG) gemäß Paragraph 9, oder Paragraph 10, WiEReG einzuholen. Handelt es sich um einen solchen Rechtsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittland, in dem eine Verpflichtung zur Registrierung des wirtschaftlichen Eigentümers in einem den Anforderungen der Artikel 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 entsprechenden Register besteht und ein solches Register auch tatsächlich eingerichtet ist, so hat der Rechtsanwalt gegebenenfalls einen Nachweis der Registrierung oder einen Auszug aus diesem Register einzuholen; die Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers kann auch erst während der Begründung der Geschäftsbeziehung abgeschlossen werden, wenn dies notwendig ist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen, und ein geringeres Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht.
  2. Absatz 4 bIst der ermittelte wirtschaftliche Eigentümer ein Angehöriger der obersten Führungsebene gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, WiEReG, so hat der Rechtsanwalt die erforderlichen angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um die Identität der natürlichen Person, die die Position als Angehöriger der Führungsebene innehat, zu überprüfen, und Aufzeichnungen über die ergriffenen Maßnahmen sowie über etwaige während des Überprüfungsvorgangs aufgetretene Schwierigkeiten zu führen und aufzubewahren.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 8 b, Absatz 5, erster Satz wird die Wendung „Abs. 2 bis 4 zur Feststellung der Identität vorgelegten“ durch die Wendung „Abs. 2 bis 4b zur Feststellung der Identität vorgelegten oder von ihm eingeholten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 8 b, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:

„Entsprechendes gilt – soweit verfügbar – für Informationen, die bei der Feststellung und Prüfung der Identität unter Verwendung eines in Absatz 2, zweiter Satz genannten Verfahrens oder Identifikationsmittels eingeholt wurden.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 8 b, Absatz 6, zweiter Satz werden das Wort „ohne“ durch die Wortfolge „dienen oder keinen“ und die Wortfolge „dienen sollen“ durch das Wort „haben“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 8 b, Absatz 6, dritter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Eine Verpflichtung zu einer solchen erhöhten Aufmerksamkeit des Rechtsanwalts besteht ferner jedenfalls dann, wenn an einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion ein von der Europäischen Kommission in einem gemäß Artikel 9, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2015/849 erlassenen delegierten Rechtsakt ermitteltes Drittland mit hohem Risiko oder eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem solchen Drittland beteiligt ist. Gegenüber der Partei hat der Rechtsanwalt diesfalls jedenfalls die in Paragraph 9 a, Absatz eins, des Bundesgesetzes zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzmarkt (FM-GwG) angeführten verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen sinngemäß anzuwenden. Darüber hinaus kann die Bundesministerin für Justiz mit Verordnung im Einklang mit den internationalen Pflichten der Europäischen Union und unter Bedachtnahme auf Paragraph 9 a, Absatz 4, FM-GwG

  1. Ziffer eins
    eine oder mehrere zusätzliche, von den Rechtsanwälten einzuhaltende risikomindernde Maßnahmen hinsichtlich aller oder bestimmter Drittländer mit hohem Risiko vorsehen, die aus einem oder mehreren der in Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 FM-GwG genannten Elemente bestehen, oder
  2. Ziffer 2
    gegebenenfalls in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 9 a, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 FM-GwG eine oder mehrere der dort genannten Maßnahmen für den Umgang mit allen oder bestimmten Drittländern mit hohem Risiko
anordnen. Vor der Erlassung einer Verordnung nach Ziffer eins, oder 2 hat die Bundesministerin für Justiz die Europäische Kommission zu unterrichten.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 8 b, Absatz 6, letzter Satz lautet:

„Die den Rechtsanwalt treffenden Sorgfaltspflichten gelten auch für alle bestehenden Geschäftsbeziehungen unabhängig davon, wann sie begründet worden sind.“

Novellierungsanordnung 25, Nach Paragraph 8 b, Absatz 6, wird folgender Absatz 6 a, eingefügt:

  1. Absatz 6 aEine Anwendung der Sorgfaltspflichten auf risikobasierter Grundlage hat bei bestehenden Geschäftsbeziehungen insbesondere dann zu erfolgen, wenn der Rechtsanwalt
    1. Ziffer eins
      Kenntnis von einer Änderung maßgeblicher Umstände bei der Partei erlangt oder er
    2. Ziffer 2
      aufgrund anderer Rechtsvorschriften verpflichtet ist, die Partei im Laufe des betreffenden Kalenderjahres zu kontaktieren, um etwaige einschlägige Informationen über den oder die wirtschaftlichen Eigentümer zu überprüfen; eine entsprechende Verpflichtung zur Kontaktaufnahme kann sich dabei gegebenenfalls auch aus der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG, ABl. Nr. L 64 vom 11.03.2011 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/822, ABl. Nr. L 139 vom 05.06.2018 S. 1, ergeben.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 8 b, Absatz 7, dritter Satz lautet:

„Dies gilt auch, wenn die Partei mutwillig einem berechtigten Auskunftsverlangen des Rechtsanwalts im Rahmen seiner Identifizierungsverpflichtung nicht nachkommt.“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 8 b, Absatz 7, letzter Satz, Absatz 8, letzter Satz und Absatz 9, letzter Satz wird jeweils das Wort „zweiter“ durch das Wort „dritter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 8 b, Absatz 8, erster Satz werden das Wort „risikoorientierten“ durch das Wort „risikobasierten“ und das Zitat „Bundesgesetz zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzmarkt (FM-GwG)“ durch das Zitat „FM-GwG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 8 b, Absatz 10, Ziffer eins und 2 wird jeweils die Wortfolge „und Steuerberater“ durch die Wendung „ , Steuerberater, Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 8 b, Absatz 10, letzter Satz wird das Wort „erhöhtem“ durch das Wort „hohem“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 8 b, Absatz 11, letzter Satz wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und folgender Nebensatz angefügt:

„dies einschließlich von Informationen, die bei der Feststellung und Prüfung der Identität unter Verwendung eines in Absatz 2, zweiter Satz genannten Verfahrens oder Identifizierungsmittels eingeholt wurden.“

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 8 c, Absatz 5, wird die Wendung „in einer Datenanwendung zu verarbeiten, soweit diese den Betroffenenkreisen und Datenarten der Anlage 1, SA037 der Standard- und Muster-Verordnung 2004 – StMV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2004,, entsprechen“ durch die Wortfolge „zu verarbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 8 d, lautet:

Paragraph 8 d,

Wirtschaftliche Eigentümer sind alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Partei letztlich steht oder in deren Auftrag sie handelt; der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers umfasst dabei zumindest den in Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 WiEReG angeführten Personenkreis.“

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 9, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Handelt es sich bei diesen Gesellschaftern oder Aufsichtsorganen nicht um Rechtsanwälte, so hat sie der Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit zu verpflichten und für die verlässliche Einhaltung dieser Verpflichtung hinreichend vorzukehren; Entsprechendes gilt für die vom Rechtsanwalt herangezogenen Hilfskräfte.“

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 9, Absatz 5, letzter Satz wird der Klammerausdruck „(Paragraph 278, StGB)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 278 d, StGB)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 9, Absatz 6, erster Satz wird nach dem Wort „Umstände“ das Wort „unmittelbar“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 9, Absatz 6, zweiter Satz lautet:

„Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob der Rechtsanwalt zuvor eine Verdachtsmeldung (Paragraph 8 c, Absatz eins,) erstattet hat; sie entfällt unter den in Paragraph 8 c, Absatz eins, dritter Satz genannten Voraussetzungen.“

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 9, Absatz 7, werden folgende Sätze angefügt:

„Entsprechendes gilt für Rechtsanwaltsanwärter sowie die sonstigen beim Rechtsanwalt Beschäftigten, die intern oder dem Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Bundeskriminalamt-Gesetz) einen Verdacht auf Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) melden. Diese Personen sind unter Beachtung der anzuwendenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis zu schützen. Kommt der Rechtsanwalt dieser Verpflichtung nicht oder nicht hinreichend nach, so kann der Betreffende damit die Rechtsanwaltskammer befassen, die dem Vorwurf im Rahmen der Aufsicht (Paragraph 23, Absatz 2,) nachzugehen hat; Paragraph 20 a, DSt ist insofern sinngemäß anzuwenden. Sonstige dem Betreffenden damit im Zusammenhang zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten bleiben davon unberührt.“

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 10, Absatz 3, wird das Wort „Rechtsanwaltsausschuß“ durch die Wortfolge „Ausschuss der Rechtsanwaltskammer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 10 a, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 10 a, erhalten die bisherigen Absatz 4 bis 8 die Absatzbezeichnungen „(3)“ bis „(7)“.

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 12, Absatz 3, erster Satz wird die Wendung „nach Paragraph 8 b, Absatz 4 “, durch die Wendung „und Informationen nach Paragraph 8 b, Absatz 5 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 43, In Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz wird nach dem Wort „Jahres“ die Wortfolge „ab dem ersten von ihm geleisteten Verhandlungstag“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz eingefügt:

„Entsprechendes gilt im Fall der Verlängerung der Frist für die Gegenausführung zum Rechtsmittel unter Heranziehung von Paragraph 285, Absatz 4, zweiter Satz StPO.“

Novellierungsanordnung 45, Paragraph 20, Litera a, werden folgende Halbsätze angefügt:

„unter der Führung eines besoldeten Staatsamtes ist jede Tätigkeit als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied einer Landesregierung, als Präsident des Nationalrates, als Obmann eines Klubs im Nationalrat, als Präsident des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Mitglied des Verwaltungsgerichtshofs, als Staatsanwalt, als Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder eines Verwaltungsgerichts sowie jede entgeltliche Tätigkeit zu verstehen, die unter der Leitung der obersten Organe des Bundes oder der Länder, des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft oder des Präsidenten des Rechnungshofes durch ernannte berufsmäßige Organe erfolgt; keine Unvereinbarkeit liegt im Fall der Bekleidung eines Mandats einer gesetzgebenden Körperschaft vor;“

Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 21, Absatz 4, dritter Satz wird die Wendung „mittlerweiliger Stellvertreter nach Paragraph 34, Absatz 4 “, durch das Wort „Kammerkommissär“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 47, Paragraph 21 c, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Gesellschafter dürfen nur sein:
    1. Litera a
      inländische Rechtsanwälte, Rechtsanwälte im Sinn der Anlage zum EIRAG sowie international tätige Rechtsanwälte unter den Voraussetzungen und im Ausmaß des Paragraph 41, Absatz 2, EIRAG,
    2. Litera b
      Ehegatten oder eingetragene Partner eines der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwalts für die Dauer der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft,
    3. Litera c
      Kinder eines der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwalts bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres sowie darüber hinaus, solange sie sich auf die Erlangung der Rechtsanwaltschaft vorbereiten,
    4. Litera d
      ehemalige Rechtsanwälte, die auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet haben und die im Zeitpunkt der Verzichtleistung Gesellschafter waren oder deren Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt wird,
    5. Litera e
      der hinterbliebene Ehegatte oder eingetragene Partner eines verstorbenen Rechtsanwalts, wenn dieser bei seinem Ableben Gesellschafter war oder der hinterbliebene Ehegatte oder eingetragene Partner die Gesellschaft mit einem Rechtsanwalt zur Fortführung der Kanzlei eingeht,
    6. Litera f
      Kinder eines verstorbenen Rechtsanwalts, wenn dieser bei seinem Ableben Gesellschafter war oder die Kinder die Gesellschaft mit einem Rechtsanwalt zur Fortführung der Kanzlei eingehen, wobei die Kinder der Gesellschaft nur bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres sowie darüber hinaus solange angehören dürfen, als sie sich auf die Erlangung der Rechtsanwaltschaft vorbereiten,
    7. Litera g
      Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie diesen gleichartige Kapitalgesellschaften im Sinn des Paragraph eins a, Absatz eins, zweiter Satz, wenn sie einziger Komplementär einer Rechtsanwalts-Partnerschaft in Form einer Kommanditgesellschaft oder einer dieser gleichartigen Personengesellschaft im Sinn des Paragraph eins a, Absatz eins, zweiter Satz sind.“

Novellierungsanordnung 48, In Paragraph 21 c, Ziffer 2, erster Satz wird nach der Wortfolge „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ die Wendung „oder eine dieser gleichartige Kapitalgesellschaft im Sinn des Paragraph eins a, Absatz eins, zweiter Satz“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 21 c, Ziffer 2, zweiter Satz wird nach dem Wort „Kommanditisten“ der Klammerausdruck „(beschränkt haftende Gesellschafter)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 50, Paragraph 21 c, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Der Gesellschaftsvertrag der Rechtsanwalts-Gesellschaft hat vorzusehen, dass für jede Übertragung oder Belastung der Gesellschaftsbeteiligung die Zustimmung der Gesellschafter (Gesellschafterversammlung) erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 51, Paragraph 21 c, Ziffer 8, erster Satz zweiter Halbsatz lautet:

„dem steht die Beteiligung eines Rechtsanwalts sowohl als Kommanditist (beschränkt haftender Gesellschafter) einer Rechtsanwalts-Partnerschaft, deren einziger Komplementär (persönlich haftender Gesellschafter) eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine dieser gleichartige Kapitalgesellschaft im Sinn des Paragraph eins a, Absatz eins, zweiter Satz ist, als auch als Gesellschafter der betreffenden Komplementär-Gesellschaft nicht entgegen.“

Novellierungsanordnung 52, Paragraph 21 c, Ziffer 8, letzter Halbsatz lautet:

„dem steht die Beteiligung einer Rechtsanwalts-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (oder einer dieser gleichartigen Kapitalgesellschaft im Sinn des Paragraph eins a, Absatz eins, zweiter Satz) als einziger Komplementär (persönlich haftender Gesellschafter) einer Rechtsanwalts-Partnerschaft in Form einer Kommanditgesellschaft (oder einer dieser gleichartigen Personengesellschaft im Sinn des Paragraph eins a, Absatz eins, zweiter Satz) nicht entgegen.“

Novellierungsanordnung 53, In Paragraph 21 c, erhalten die bisherigen Ziffern 9a bis 11 die Ziffernbezeichnungen „10.“ bis „12.“.

Novellierungsanordnung 54, Im nunmehrigen Paragraph 21 c, Ziffer 10, erster Satz entfällt die Wortfolge „in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung“.

Novellierungsanordnung 55, Im nunmehrigen Paragraph 21 c, Ziffer 10, lautet der zweite Satz:

„In einer Rechtsanwalts-Gesellschaft kann Prokura nur an Rechtsanwälte wirksam erteilt werden; die Erteilung von Handlungsvollmacht ist nur für die Vornahme solcher Geschäfte zulässig, die nicht die Ausübung der Rechtsanwaltschaft betreffen.“

Novellierungsanordnung 56, Der nunmehrige Paragraph 21 c, Ziffer 12, lautet:

  1. Ziffer 12
    Ist eine Rechtsanwalts-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (oder eine dieser gleichartige Kapitalgesellschaft im Sinn des Paragraph eins a, Absatz eins, zweiter Satz) einziger Komplementär (persönlich haftender Gesellschafter) einer Rechtsanwalts-Partnerschaft in Form einer Kommanditgesellschaft (oder einer dieser gleichartigen Personengesellschaft im Sinn des Paragraph eins a, Absatz eins, zweiter Satz), so gelten für diese die Bestimmungen für die Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Geschäftsgegenstand der Komplementär-Gesellschaft auf die Wahrnehmung der Aufgaben als Gesellschafter der Personengesellschaft und die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens einschließlich der dazu erforderlichen Hilfstätigkeiten beschränkt sein muss und die Komplementär-Gesellschaft nicht zur selbständigen Ausübung der Rechtsanwaltschaft befugt ist. Geschäftsführer der Komplementär-Gesellschaft dürfen nur Rechtsanwälte sein, die auch Kommanditisten (beschränkt haftende Gesellschafter) der Kommanditgesellschaft sind.“

Novellierungsanordnung 57, Paragraph 21 e, erster Satz lautet:

„Rechtsanwalts-Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit kann Vollmacht erteilt werden.“

Novellierungsanordnung 58, In Paragraph 23, erhält der bisherige Absatz 2 a, die Absatzbezeichnung „(4)“ und die bisherigen Absatz 3 bis 6 die Absatzbezeichnungen „(5)“ bis „(9)“.

Novellierungsanordnung 59, Nach Paragraph 23, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, eingefügt:

  1. Absatz 3Die Rechtsanwaltskammer ist zum Informationsaustausch und zur Amtshilfe (Artikel 22, B-VG) zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gegenüber anderen insofern zuständigen Behörden ermächtigt. Unbeschadet der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (Artikel 20, Absatz 3, B-VG) darf die Rechtsanwaltskammer ihrerseits ein dem Zweck der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung dienendes Ersuchen einer zuständigen Behörde auf Informationsaustausch oder Amtshilfe nicht aus einem der folgenden Gründe ablehnen:
    1. Ziffer eins
      das Ersuchen berührt nach Ansicht der Rechtsanwaltskammer auch steuerliche Belange;
    2. Ziffer 2
      im Inland ist eine Ermittlung, eine Untersuchung oder ein Verfahren anhängig, es sei denn, die Ermittlung, die Untersuchung oder das Verfahren würde durch den Informationsaustausch oder die Amtshilfe beeinträchtigt;
    3. Ziffer 3
      Art und Stellung der ersuchenden zuständigen Behörde unterscheiden sich von Art und Stellung der Rechtsanwaltskammer.
    Eine Ablehnung unter Verweis auf eine bestehende Verpflichtung zur Geheimhaltung oder Vertraulichkeit ist nur in Fällen zulässig, in denen die gesetzlich vorgesehene Verschwiegenheitspflicht der Rechtsanwälte zur Anwendung kommt. Entsprechendes gilt für Auskunftsersuchen in Bezug auf Informationen, hinsichtlich derer eine gleichartige Verschwiegenheitspflicht von Notaren, Verteidigern in Strafsachen, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern oder Bilanzbuchhaltern zum Tragen kommt oder die durch ein Zeugnisverweigerungsrecht geschützt werden.“

Novellierungsanordnung 60, Der nunmehrige Paragraph 23, Absatz 5, erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Zustellungen zwischen der Rechtsanwaltskammer und ihren Mitgliedern aus dem Kreis der Rechtsanwälte können auch im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs vorgenommen werden; Paragraphen 89 a bis 89d GOG sind sinngemäß anzuwenden. Die Übermittlung von Informationen der Rechtsanwaltskammer an ihre Mitglieder kann auch im Weg elektronischer Post erfolgen.“

Novellierungsanordnung 61, In Paragraph 24, Absatz 5, erster Satz und Absatz 6, wird jeweils die Wortfolge „der Stimmen“ durch die Wortfolge „aller gültigen Stimmen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 62, In Paragraph 24 a, Absatz 4, erster Satz wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„neben Kammermitgliedern können dabei auch Bedienstete des Kammeramts zu Stimmenzählern gewählt werden, sofern dies in der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer vorgesehen ist.“

Novellierungsanordnung 63, In Paragraph 24 b, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Zitat „§ 24 Absatz eins “, die Wortfolge „möglichst unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Werktagen nach dem Wahltag“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 64, Paragraph 25, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Ein entsprechend früheres Ausscheiden eines oder mehrerer der Präsidenten-Stellvertreter kann in der Geschäftsordnung ferner für den Fall der Neuwahl sämtlicher Präsidenten-Stellvertreter vorgesehen werden.“

Novellierungsanordnung 65, In Paragraph 26, Absatz 4, letzter Satz wird die Wortfolge „von der Kammerkanzlei“ durch die Wortfolge „vom Kammeramt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 66, Nach Paragraph 27, wird folgender Paragraph 27 a, eingefügt:

Paragraph 27 a,

  1. Absatz einsEnthält ein Vorschlag in einer Angelegenheit des Paragraph 27, Absatz eins, Litera a, oder Litera g, Regelungen, die die Aufnahme oder die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts oder die Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter beschränken oder dazu bestehende Regelungen ändern, so hat der Ausschuss vor einer Beschlussfassung zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Regelungen für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sind, zugleich nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen und durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind (Verhältnismäßigkeitsprüfung) und dass keine direkte oder indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes vorliegt. Soweit relevant hat der Ausschuss bei dieser Prüfung insbesondere die in Artikel 6 und 7 Absatz 2 bis 4 der Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. Nr. L 173 vom 9.7.2018, S. 25, vorgesehenen Gründe und Kriterien zu beachten, wobei der Umfang der Prüfung im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen muss. Die wesentlichen Aspekte der vorgenommenen Prüfung und deren Ergebnis sind in geeigneter Form schriftlich darzustellen und dem Vorschlag anzuschließen. Dient die vorgeschlagene Regelung einer Umsetzung von Unionsrecht, so kann eine Verhältnismäßigkeitsprüfung dann unterbleiben, wenn das Unionsrecht die genaue Art und Weise der Umsetzung vorgibt und der Vorschlag diesen Anforderungen entspricht.
  2. Absatz 2Ein Vorschlag im Sinn des Absatz eins, ist den Kammermitgliedern so zeitgerecht zur Kenntnis zu bringen, dass sie eine Stellungnahme dazu binnen einer angemessenen, eine Woche nicht unterschreitenden Frist abgeben können. Der Vorschlag ist überdies auf der Website der Rechtsanwaltskammer allgemein zugänglich bereitzustellen, wobei auch hier die Möglichkeit zu einer Stellungnahme binnen einer Frist von zumindest einer Woche ab der Bereitstellung bestehen muss. Anhand der eingelangten Stellungnahmen hat der Ausschuss gegebenenfalls eine nochmalige Prüfung des Vorschlags gemäß Absatz eins, vorzunehmen und diesen erforderlichenfalls unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Diskriminierungsfreiheit zu überarbeiten.
  3. Absatz 3Ändern sich nach der Beschlussfassung die für die Annahme der Verhältnismäßigkeit einer Regelung im Sinn des Absatz eins, maßgeblichen Umstände, so hat der Ausschuss in angemessener Weise zu prüfen, ob die Regelung unter Berücksichtigung der geänderten Umstände weiterhin verhältnismäßig ist.“

Novellierungsanordnung 67, Paragraph 28, Absatz eins, Litera d, lautet:

  1. Litera d
    die Besorgung der ökonomischen Geschäfte der Rechtsanwaltskammer einschließlich der Einbringung der Beiträge nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera d und der in der Umlagenordnung festgesetzten Beiträge;“

Novellierungsanordnung 68, Nach Paragraph 28, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aIm Fall von rückständigen Beiträgen (Absatz eins, Litera d,) hat der Ausschuss zu deren Hereinbringung einen Rückstandsausweis auszustellen, der den Namen und die Anschrift des Schuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstands, die vom rückständigen Betrag ab dem Tag der Ausstellung des Rückstandsausweises zu entrichtenden Verzugszinsen in der Höhe von vier Prozentpunkten über dem zum Tag der Ausstellung geltenden Basiszinssatz und den Vermerk, dass der Rückstandsausweis keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug unterliegt, zu enthalten hat; solche Rückstandsausweise sind Exekutionstitel im Sinn des Paragraph eins, der Exekutionsordnung.“

Novellierungsanordnung 69, In Paragraph 34, Absatz eins, erhalten die bisherigen Ziffer 5 und 6 die Ziffernbezeichnung „6.“ und „7.“; nach der Ziffer 4, wird folgende Ziffer 5, eingefügt:

  1. Ziffer 5
    bei rechtskräftigem Widerruf des für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderlichen rechtswissenschaftlichen akademischen Grades,“

Novellierungsanordnung 70, Paragraph 34 a, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Zu diesem Zweck hat der betroffene Rechtsanwalt dem Kammerkommissär die Akten und hinterlegten Urkunden zu übergeben und Zugang zu den von ihm im anwaltlichen Urkundenarchiv gespeicherten Urkunden zu ermöglichen.“

Novellierungsanordnung 71, Paragraph 36, Absatz 4, erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag kann Zustellungen an Rechtsanwälte auch im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs vornehmen; Paragraphen 89 a bis 89d GOG sind sinngemäß anzuwenden. Die Übermittlung von Informationen an Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter kann auch im Weg elektronischer Post erfolgen.“

Novellierungsanordnung 72, In Paragraph 37, erhält der bisherige Absatz 2, die Absatzbezeichnung „(3)“; nach dem Absatz eins, wird folgender Absatz 2, eingefügt:

  1. Absatz 2Enthält ein Vorschlag in einer Angelegenheit des Absatz eins, Regelungen, die die Aufnahme oder die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts oder die Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter beschränken oder dazu bestehende Regelungen ändern, so hat das Präsidium des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags vor einer Beschlussfassung zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Regelungen für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sind, zugleich nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen und durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind (Verhältnismäßigkeitsprüfung) und dass keine direkte oder indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes vorliegt. Paragraph 27 a, ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vorschlag allen Standesangehörigen zur Kenntnis zu bringen ist und die allgemein zugängliche Bereitstellung des Vorschlags auf der Website des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags zu erfolgen hat.“

Novellierungsanordnung 73, In Paragraph 45, Absatz 4 a, letzter Satz wird das Wort „Rechtsanwaltkammer“ durch das Wort „Rechtsanwaltskammer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 74, Paragraph 48, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat die Pauschalvergütung auf die einzelnen Rechtsanwaltskammern so zu verteilen, dass
    1. Ziffer eins
      ein Drittel der Pauschalvergütung nach der Anzahl der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Mitglieder,
    2. Ziffer 2
      ein Drittel der Pauschalvergütung nach der Anzahl der auf die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer im vorangegangenen Jahr entfallenden Bestellungen nach Paragraph 45, und
    3. Ziffer 3
      ein Drittel der Pauschalvergütung nach dem prozentuellen Anteil des verzeichneten kostenmäßigen Umfangs der von den in die Liste der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer eingetragenen Mitgliedern im vorangegangenen Jahr erbrachten Verfahrenshilfeleistungen bei Bestellungen nach Paragraph 45, am verzeichneten kostenmäßigen Umfang der von allen in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälten verzeichneten Kosten für solche Verfahrenshilfeleistungen
    verteilt wird. Die Pauschalvergütung nach Paragraph 47, Absatz 5, ist der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu überweisen.“

Novellierungsanordnung 75, Paragraph 56 a, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„§ 48 ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 76, Paragraph 60, werden folgende Absatz 13 und 14 angefügt:

  1. Absatz 13Paragraph eins, Absatz 2 und 4, Paragraph eins a, Absatz eins,, 2, 4, 5 und 8, Paragraph eins b, Absatz eins und 2, Paragraph 8 c, Absatz 5,, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 10 a, Absatz 3 bis 8, Paragraph 16, Absatz 4,, Paragraph 20, Litera a,, Paragraph 21, Absatz 4,, Paragraph 21 c, Ziffer eins,, 2, 4 und 8 bis 12, Paragraph 21 e,, Paragraph 24, Absatz 5 und 6, Paragraph 24 a, Absatz 4,, Paragraph 24 b, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz 4,, Paragraph 26, Absatz 4,, Paragraph 28, Absatz eins und 1a, Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 34 a, Absatz 2,, Paragraph 36, Absatz 4,, Paragraph 45, Absatz 4 a und Paragraph 56 a, Absatz 2, in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2020,, treten mit 1. April 2020 in Kraft. Paragraph 8 a, Absatz 3 und 6, Paragraph 8 b, Absatz 2 bis 11, Paragraph 8 d,, Paragraph 9, Absatz 5 bis 7, Paragraph 12, Absatz 3 und Paragraph 23, Absatz 2 a bis 9 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Paragraph 27 a und Paragraph 37, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 treten mit 30. Juli 2020 in Kraft. Paragraph 48, Absatz eins, in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Mit Ablauf des 31. März 2020 treten
    1. Ziffer eins
      Art. römisch VIII des Gesetzes, womit einige Bestimmungen des Disziplinarstatuts für Advokaten und Advokaturskandidaten vom 1. April 1872, RGBl. Nr. 40, und der Advokatenordnung vom 6. Juli 1868, RGBl. Nr. 96, abgeändert und ergänzt werden, RGBl. Nr. 223/1906, und
    2. Ziffer 2
      das Gesetz über die Vereinbarkeit des Amtes eines Volksbeauftragten mit der Rechtsanwaltschaft und dem Notariate, StGBl. Nr. 598/1919,
    außer Kraft.
  2. Absatz 14Auf Gesellschaften zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, denen am 31. März 2020 gemäß Paragraph 21 c, Ziffer eins, Litera e, in der bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung eine Privatstiftung als Gesellschafterin angehört, ist Paragraph 21 c, Ziffer eins, Litera e, in seiner bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung für die Dauer der aufrechten Gesellschafterstellung der Privatstiftung weiterhin anzuwenden.“

Artikel 2
Änderung der Notariatsordnung

Die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6, Absatz 2, wird das Wort „Versicherungsanstalt“ durch das Wort „Versorgungsanstalt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 7, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:

„Unter der Führung eines besoldeten Staatsamtes ist

  1. Ziffer eins
    jede Tätigkeit als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied einer Landesregierung, als Präsident des Nationalrates, als Obmann eines Klubs im Nationalrat, als Präsident des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes oder als Mitglied der Volksanwaltschaft,
  2. Ziffer 2
    jede Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungsgerichtshofs, als Staatsanwalt oder als Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder eines Verwaltungsgerichts sowie
  3. Ziffer 3
    jede entgeltliche Tätigkeit, die unter der Leitung der obersten Organe des Bundes oder der Länder, des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft oder des Präsidenten des Rechnungshofes durch ernannte berufsmäßige Organe erfolgt,
zu verstehen. Keine Unvereinbarkeit liegt im Fall der Bekleidung eines Mandats einer gesetzgebenden Körperschaft vor.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, wird das Zitat „§ 7 Absatz eins “, durch das Zitat „§ 7 Absatz eins, Ziffer 2 und 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 36 b, Absatz 2, erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Identität der Partei ist durch persönliche Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises, durch einen amtlich dokumentierten, in gleicher Weise beweiskräftigen Vorgang oder auf der Grundlage von Dokumenten, Daten oder Informationen, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen, zu überprüfen. Nach Maßgabe der verfügbaren technischen Voraussetzungen umfasst dies auch gesetzlich vorgesehene oder anerkannte sichere Verfahren und Mittel für die Identitätsfeststellung auf elektronischem Weg oder aus der Ferne sowie solche elektronische Identifizierungsmittel, die über ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 14.06.2016 S. 44 (im Folgenden: eIDAS-VO), notifiziertes elektronisches Identifizierungssystem ausgestellt werden und dem Sicherheitsniveau „substanziell“ oder „hoch“ (Artikel 8, Absatz 2, Litera b und c eIDAS-VO) entsprechen.“

Novellierungsanordnung 5, Im nunmehrigen Paragraph 36 b, Absatz 2, dritter Satz wird die Wortfolge „in diesem Sinne“ durch die Wortfolge „im Sinn des ersten Satzes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 36 b, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Ist die Partei bei Anknüpfung der Geschäftsbeziehung oder Durchführung des Geschäfts nicht physisch anwesend (Ferngeschäft), so hat der Notar diesen Umstand bei der von ihm auf risikobasierter Grundlage vorzunehmenden Beurteilung (Absatz 8,) angemessen zu berücksichtigen und erforderlichenfalls zusätzliche geeignete und beweiskräftige Maßnahmen zu ergreifen, um die Identität der Partei verlässlich festzustellen und zu prüfen.“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 36 b, Absatz 4, zweiter Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Eine angemessene Maßnahme ist die Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des Paragraph 11, WiEReG.“

Novellierungsanordnung 8, Im nunmehrigen Paragraph 36 b, Absatz 4, vierter Satz entfällt der Klammerausdruck „(Paragraph 36 d, Ziffer 2, Litera d und Ziffer 3,)“.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 36 b, Absatz 4, letzter Satz wird die Wendung „nach Paragraph 36 d, Ziffer eins, Litera a und b“ durch die Wendung „im Sinn des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a und b WiEReG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 36 b, Absatz 4, werden folgende Absatz 4 a und 4b eingefügt:

  1. Absatz 4 aBei Anknüpfung einer neuen Geschäftsbeziehung zu einem Rechtsträger im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, WiEReG ist im Rahmen der Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers ein Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer (Paragraph 7, Absatz eins, WiEReG) einzuholen. Handelt es sich um einen solchen Rechtsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittland, in dem eine Verpflichtung zur Registrierung des wirtschaftlichen Eigentümers in einem den Anforderungen der Artikel 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 43, entsprechenden Register besteht und ein solches Register auch tatsächlich eingerichtet ist, so hat der Notar gegebenenfalls einen Nachweis der Registrierung oder einen Auszug aus diesem Register einzuholen; die Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers kann auch erst während der Begründung der Geschäftsbeziehung abgeschlossen werden, wenn dies notwendig ist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen, und ein geringeres Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht.
  2. Absatz 4 bIst der ermittelte wirtschaftliche Eigentümer ein Angehöriger der obersten Führungsebene gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, WiEReG, so hat der Notar die erforderlichen angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um die Identität der natürlichen Person, die die Position als Angehöriger der Führungsebene innehat, zu überprüfen, und Aufzeichnungen über die ergriffenen Maßnahmen sowie über etwaige während des Überprüfungsvorgangs aufgetretene Schwierigkeiten zu führen und aufzubewahren.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 36 b, Absatz 5, erster Satz wird die Wendung „Abs. 2 bis 4 zur Feststellung der Identität vorgelegten“ durch die Wendung „Abs. 2 bis 4b zur Feststellung der Identität vorgelegten oder von ihm eingeholten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 36 b, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:

„Entsprechendes gilt – soweit verfügbar – für Informationen, die bei der Feststellung und Prüfung der Identität unter Verwendung eines in Absatz 2, zweiter Satz genannten Verfahrens oder Identifizierungsmittels eingeholt wurden.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 36 b, Absatz 6, zweiter Satz werden das Wort „ohne“ durch die Wortfolge „dienen oder keinen“ und die Wortfolge „dienen sollen“ durch das Wort „haben“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 36 b, Absatz 6, dritter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Eine Verpflichtung zu einer solchen erhöhten Aufmerksamkeit des Notars besteht ferner jedenfalls dann, wenn an einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion ein von der Europäischen Kommission in einem gemäß Artikel 9, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2015/849 erlassenen delegierten Rechtsakt ermitteltes Drittland mit hohem Risiko oder eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem solchen Drittland beteiligt ist. Gegenüber der Partei hat der Notar diesfalls jedenfalls die in Paragraph 9 a, Absatz eins, des Bundesgesetzes zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzmarkt (FM-GwG) angeführten verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen sinngemäß anzuwenden. Darüber hinaus kann die Bundesministerin für Justiz mit Verordnung im Einklang mit den internationalen Pflichten der Europäischen Union und unter Bedachtnahme auf Paragraph 9 a, Absatz 4, FM-GwG

  1. Ziffer eins
    eine oder mehrere zusätzliche, von den Notaren einzuhaltende risikomindernde Maßnahmen hinsichtlich aller oder bestimmter Drittländer mit hohem Risiko vorsehen, die aus einem oder mehreren der in Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 FM-GwG genannten Elemente bestehen, oder
  2. Ziffer 2
    gegebenenfalls in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 9 a, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 FM-GwG eine oder mehrere der dort genannten Maßnahmen für den Umgang mit allen oder bestimmten Drittländern mit hohem Risiko
anordnen. Vor der Erlassung Erlass einer Verordnung nach Ziffer eins, oder 2 hat die Bundesministerin für Justiz die Europäische Kommission zu unterrichten.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 36 b, Absatz 6, letzter Satz lautet:

„Die den Notar treffenden Sorgfaltspflichten gelten auch für alle bestehenden Geschäftsbeziehungen unabhängig davon, wann sie begründet worden sind.“

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 36 b, Absatz 6, wird folgender Absatz 6 a, eingefügt:

  1. Absatz 6 aEine Anwendung der Sorgfaltspflichten auf risikobasierter Grundlage hat bei bestehenden Geschäftsbeziehungen insbesondere dann zu erfolgen, wenn der Notar
    1. Ziffer eins
      Kenntnis von einer Änderung maßgeblicher Umstände bei der Partei erlangt oder er
    2. Ziffer 2
      aufgrund anderer Rechtsvorschriften verpflichtet ist, die Partei im Laufe des betreffenden Kalenderjahres zu kontaktieren, um etwaige einschlägige Informationen über den oder die wirtschaftlichen Eigentümer zu überprüfen; eine entsprechende Verpflichtung zur Kontaktaufnahme kann sich dabei gegebenenfalls auch aus der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG, ABl. Nr. L 64 vom 11.03.2011 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/822, ABl. Nr. L 139 vom 05.06.2018 S. 1, ergeben.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 36 b, Absatz 7, dritter Satz lautet:

„Dies gilt auch, wenn die Partei mutwillig einem berechtigten Auskunftsverlangen des Notars im Rahmen seiner Identifizierungsverpflichtung nicht nachkommt.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 36 b, Absatz 8, erster Satz werden das Wort „risikoorientierten“ durch das Wort „risikobasierten“ und das Zitat „Bundesgesetz zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzmarkt (FM-GwG)“ durch das Zitat „FM-GwG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 36 b, Absatz 10, Ziffer eins und 2 wird jeweils die Wortfolge „und Steuerberater“ durch die Wendung „ , Steuerberater, Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 36 b, Absatz 10, letzter Satz wird das Wort „erhöhtem“ durch das Wort „hohem“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 36 b, Absatz 11, letzter Satz wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und folgender Nebensatz angefügt:

„dies einschließlich von Informationen, die bei der Feststellung und Prüfung der Identität unter Verwendung eines in Absatz 2, zweiter Satz genannten Verfahrens oder Identifizierungsmittels eingeholt wurden.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 36 d, lautet:

Paragraph 36 d,

Wirtschaftliche Eigentümer sind alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Partei letztlich steht oder in deren Auftrag sie handelt; der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers umfasst dabei zumindest den in Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 WiEReG angeführten Personenkreis.“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 37, Absatz 5, letzter Satz wird der Klammerausdruck „(Paragraph 278, StGB)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 278 d, StGB)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 37, Absatz 6, erster Satz wird nach dem Wort „Umstände“ das Wort „unmittelbar“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 37, Absatz 6, zweiter Satz lautet:

„Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob der Notar zuvor eine Verdachtsmeldung (Paragraph 36 c, Absatz eins,) erstattet hat; sie entfällt unter den in Paragraph 36 c, Absatz eins, dritter Satz genannten Voraussetzungen.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 37, Absatz 7, werden folgende Sätze angefügt:

„Entsprechendes gilt für Notariatskandidaten sowie die sonstigen beim Notar Beschäftigten, die intern oder dem Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Bundeskriminalamt-Gesetz) einen Verdacht auf Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) melden. Diese Personen sind unter Beachtung der anzuwendenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis zu schützen. Kommt der Notar dieser Verpflichtung nicht oder nicht hinreichend nach, so kann der Betreffende damit die Notariatskammer befassen, die dem Vorwurf im Rahmen der Aufsicht (Paragraph 154,) nachzugehen hat; Paragraph 154, Absatz 4 und 5 ist anzuwenden. Sonstige dem Betreffenden damit im Zusammenhang zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten bleiben davon unberührt.“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 49, Absatz 3, erster Satz wird nach dem Wort „Unterlagen“ die Wortfolge „und Informationen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie in Paragraph 69 b, Absatz 2, Ziffer eins, wird jeweils der Klammerausdruck „(Paragraph 36 b, Absatz 2, zweiter Satz)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 36 b, Absatz 2, dritter Satz)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 79, Absatz 2 und 2a wird jeweils folgender Satz angefügt:

„Die Abgabe der Erklärung der Partei nach Absatz eins, Ziffer 2, ist in diesen Fällen nicht erforderlich.“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 79, Absatz 5, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    in den Fällen des Absatz eins, die Bestätigung der Abgabe der Erklärung nach Absatz eins, Ziffer 2, und“

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 119, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „Tod oder Amtsverzicht“ durch die Wendung „Tod, Amtsverzicht oder Übernahme einer Tätigkeit nach Paragraph 7, Absatz eins “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 125 a, Absatz 2, Ziffer 3, wird die Wendung „Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz 1972“ durch die Wortfolge „Vorsorge nach dem Notarversorgungsgesetz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 125 a, Absatz 2, Ziffer 6, wird das Zitat „§ 15 Absatz 3, Notarversicherungsgesetz 1972“ durch das Zitat „§ 17 Absatz 3, Notarversorgungsgesetz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 140 a, Absatz 2, Ziffer 5, wird das Wort „Versicherungsanstalt“ durch das Wort „Versorgungsanstalt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 140 a, Absatz 2, Ziffer 8, wird nach der Wendung „Vertreter,“ die Wendung „über die bei der Aufsicht im Bereich der Verhinderung von Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) und Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) entsprechend Paragraph 154, zu beachtenden Grundsätze und einzuhaltenden Vorgehensweisen,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 140 a, Absatz 2, Ziffer 13, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 140 a, Absatz 2, wird folgende Ziffer 14, angefügt:

  1. Ziffer 14
    die Wahrnehmung der Aufgaben als Zentralbehörde nach Artikel 16, der Verordnung (EU) 2016/1191 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012, ABl. Nr. L 200 vom 26.7.2016, S. 1, im Fall von Auskunftsersuchen, die
    1. Litera a
      von einem österreichischen Notar gestellt werden oder
    2. Litera b
      sich auf von einem österreichischen Notar errichtete oder beglaubigte Urkunden oder Abschriften beziehen.“

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 154, erhalten die bisherigen Absatz 3 bis 5 die Absatzbezeichnungen „(6)“ bis „(8)“.

Novellierungsanordnung 39, Nach Paragraph 154, Absatz 2, werden folgende Absatz 3 bis 5 eingefügt:

  1. Absatz 3Die Notariatskammer ist zum Informationsaustausch und zur Amtshilfe (Artikel 22, B-VG) zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gegenüber anderen insofern zuständigen Behörden ermächtigt. Unbeschadet der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (Artikel 20, Absatz 3, B-VG) darf die Notariatskammer ihrerseits ein dem Zweck der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung dienendes Ersuchen einer zuständigen Behörde auf Informationsaustausch oder Amtshilfe nicht aus einem der folgenden Gründe ablehnen:
    1. Ziffer eins
      das Ersuchen berührt nach Ansicht der Notariatskammer auch steuerliche Belange;
    2. Ziffer 2
      im Inland ist eine Ermittlung, eine Untersuchung oder ein Verfahren anhängig, es sei denn, die Ermittlung, die Untersuchung oder das Verfahren würde durch den Informationsaustausch oder die Amtshilfe beeinträchtigt;
    3. Ziffer 3
      Art und Stellung der ersuchenden zuständigen Behörde unterscheiden sich von Art und Stellung der Notariatskammer.
    Eine Ablehnung unter Verweis auf eine bestehende Verpflichtung zur Geheimhaltung oder Vertraulichkeit ist nur in Fällen zulässig, in denen die gesetzlich vorgesehene Verschwiegenheitspflicht der Notare zur Anwendung kommt. Entsprechendes gilt für Auskunftsersuchen in Bezug auf Informationen, hinsichtlich derer eine gleichartige Verschwiegenheitspflicht von Rechtsanwälten, Verteidigern in Strafsachen, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern oder Bilanzbuchhaltern zum Tragen kommt oder die durch ein Zeugnisverweigerungsrecht geschützt werden.
  2. Absatz 4Die Notariatskammer hat zumindest einen sicheren Kommunikationskanal zur Verfügung zu stellen, der gewährleistet, dass die Identität der Personen, die den Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) dienen, anzeigen oder melden, nur der Notariatskammer bekannt wird; die nach den anzuwendenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen dem Beschuldigten sowie sonstigen Verfahrensbeteiligten eingeräumten Rechte bleiben davon unberührt. Der Schutz personenbezogener Daten gemäß den Grundsätzen der DSGVO sowohl für die Person, die die Verstöße meldet, als auch für den Beschuldigten ist nach Maßgabe des Paragraph 168, Absatz eins, zu gewährleisten.
  3. Absatz 5Die Notariatskammer hat dafür vorzukehren, dass die im Weg eines Kommunikationskanals nach Absatz 4, einlangenden Meldungen oder Anzeigen vertraulich weiterbehandelt werden.“

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 189, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 79, Absatz 2,, 2a und 5, Paragraph 119, Absatz eins,, Paragraph 125 a, Absatz 2, Ziffer 3 und 6 sowie Paragraph 140 a, Absatz 2, Ziffer 5,, 8, 13 und 14 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2020,, treten mit 1. April 2020 in Kraft. Paragraph 36 b, Absatz 2 bis 8, 10 und 11, Paragraph 36 d,, Paragraph 37, Absatz 5 bis 7, Paragraph 49, Absatz 3,, Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 69 b, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 154, Absatz 3 bis 8 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt), Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz entfällt der Klammerausdruck „(Paragraph 24, RAO)“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„§§ 24, 24a und 24b RAO sind sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 9, Absatz eins, wird nach dem Zitat „§ 27 Absatz 4, zweiter Satz, Absatz 5 und 6“ die Wendung „sowie Paragraph 27 a, “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 13, wird folgender Satz angefügt:

„Erlischt das Amt durch Ablauf der Amtsdauer, so hat der betreffende Funktionsträger das Amt bis zu dessen Neubesetzung weiter auszuüben.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 15, Absatz eins, dritter Satz wird der Klammerausdruck „(Absatz 2,)“ durch den Klammerausdruck „(Absatz 4,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 16, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„In gleicher Weise kann unter den im ersten Satz genannten Voraussetzungen auch die Disziplinarstrafe der Geldbuße zur Gänze oder zum Teil bedingt nachgesehen werden.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 16, Absatz 3, wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und folgender Nebensatz angefügt:

„die unter den Voraussetzungen des Absatz 2, erster Satz auch ganz oder teilweise bedingt nachgesehen werden kann.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StPO)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, und 3 StPO)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 19, Absatz eins a und Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, wird jeweils das Wort „Überwachung“ durch das Wort „Kontrolle“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 19, Absatz 5, entfällt die Wendung „unbeschadet des Paragraph 72, Absatz 3 “,.

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 20, wird folgender Paragraph 20 a, eingefügt:

Paragraph 20 a,

  1. Absatz einsDie Rechtsanwaltskammer hat zumindest einen sicheren Kommunikationskanal zur Verfügung zu stellen, der gewährleistet, dass die Identität der Personen, die den Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) dienen, anzeigen oder melden, nur der Rechtsanwaltskammer oder dem Disziplinarrat bekannt wird; die nach den anzuwendenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen dem Beschuldigten sowie sonstigen Verfahrensbeteiligten eingeräumten Rechte bleiben davon unberührt. Der Schutz personenbezogener Daten gemäß den Grundsätzen der Datenschutz-Grundverordnung sowohl für die Person, die die Verstöße meldet, als auch für den Beschuldigten ist nach Maßgabe des Paragraph 20, Absatz 4, zu gewährleisten.
  2. Absatz 2Die Rechtsanwaltskammer und der Disziplinarrat haben dafür vorzukehren, dass die im Weg eines Kommunikationskanals nach Absatz eins, einlangenden Meldungen oder Anzeigen vertraulich weiterbehandelt werden.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 39, entfällt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 41, Absatz 2, wird das Zitat „§ 16 Absatz eins, Ziffer 2 “, durch das Zitat „§ 16 Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 69, wird die Wortfolge „mittlerweiligen Stellvertreter“ durch das Wort „Kammerkommissär“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 70, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „mittlerweiligen Stellvertreters“ durch das Wort „Kammerkommissärs“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 80, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 13,, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz 2 und 3, Paragraph 19, Absatz eins,, 1a, 3 und 5, Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 69 und Paragraph 70, Absatz eins, in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2020,, treten mit 1. April 2020 in Kraft. Paragraph 20 a, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 im Bundesgesetzblatt in Kraft. Paragraph 9, Absatz eins, in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 tritt mit 30. Juli 2020 in Kraft. Paragraph 16, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 ist auf Disziplinarvergehen anzuwenden, die nach dem 31. März 2020 begangen werden. Paragraph 39, tritt mit Ablauf des 31. März 2020 außer Kraft und ist weiter auf Disziplinarvergehen anzuwenden, die vor dem 1. April 2020 begangen wurden.“

Artikel 4
Änderung des EIRAG

Das Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch international tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Österreich, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 13, erhält der bisherige Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)“, wird der Strichpunkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Punkt ersetzt und die Ziffer 4, aufgehoben.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 13, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Soweit dies im Interesse des betroffenen niedergelassenen Rechtsanwalts oder seiner Mandanten notwendig erscheint, sind im Fall einer vorübergehenden Verhinderung des niedergelassenen europäischen Rechtsanwalts an der Berufsausübung aufgrund einer Erkrankung oder einer Abwesenheit sowie bei Erlöschen oder Ruhen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Herkunftsstaat die Paragraphen 34 a und 34b RAO sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 37, Absatz eins, wird das Zitat „Richtlinie 2005/60/EG“ durch das Zitat „Richtlinie (EU) 2015/849“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Der bisherige Inhalt des Paragraph 41, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 41, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Die Zulässigkeit sowie das mögliche Ausmaß einer Beteiligung eines international tätigen Rechtsanwalts an einer in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften einer Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalts-Gesellschaft richten sich nach den dazu von der Republik Österreich in internationalen Handelsabkommen oder gleichartigen völkerrechtlichen Verträgen eingegangenen Verpflichtungen; die Anteile und Stimmrechte der international tätigen Rechtsanwälte dürfen dabei das Ausmaß von insgesamt 25 vH jedenfalls nicht übersteigen. Eine Erweiterung der inhaltlichen Befugnisse des international tätigen Rechtsanwalts in Österreich (Paragraph 40,) ist mit einer solchen Beteiligung nicht verbunden.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 44, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Paragraphen 13,, 37 Absatz eins und 41 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2020,, treten mit 1. April 2020 in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Notariatsprüfungsgesetzes

Das Notariatsprüfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 14, lautet:

Paragraph 14,

Der Prüfungswerber hat in den schriftlichen Arbeiten sämtliche von ihm bei der Ausarbeitung benützte Hilfsmittel (Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz) anzuführen und zu bestätigen, dass er ausschließlich diese verwendet hat.“

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Inhalt des Paragraph 16, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 16, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Verwendet ein Prüfungswerber unerlaubte Hilfsmittel, bedient er sich bei der Ablegung der Prüfung unzulässigerweise einer anderen Person oder liegt aus sonstigen Gründen eine vorgetäuschte Leistung vor, so ist die Prüfung nicht zu beurteilen oder deren bereits erfolgte Beurteilung im Nachhinein für ungültig zu erklären. Die nicht beurteilte oder in ihrer Beurteilung für ungültig erklärte Prüfung ist auf die Gesamtzahl der Prüfungsantritte (Paragraph 25, Absatz 2,) anzurechnen.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 28, wird folgender Paragraph 29, samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. April 2020

Paragraph 29,

Paragraphen 14 und 16 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2020,, treten mit 1. April 2020 in Kraft.“

Artikel 6
Änderung des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes

Das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, dritter Satz lautet:

„Ihr gehören der Präsident des Oberlandesgerichts als Präses, der Vizepräsident des Oberlandesgerichts als sein Stellvertreter und als weitere Mitglieder (Prüfungskommissäre) die erforderliche, durch den Präses im Einvernehmen mit den beteiligten Rechtsanwaltskammern zu bestimmende Anzahl von zum Richteramt befähigten (Paragraph 26, RStDG) und dem Aktivstand angehörenden Personen sowie die gleiche Anzahl von Rechtsanwälten an.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 13, Ziffer 2, wird die Wendung „Parteiantrag nach Artikel 139, Absatz eins, Ziffer 4,, Artikel 139 a,, Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, “, durch die Wendung „Antrag nach Artikel 139, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4, Artikel 139 a,, Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, oder d“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 14, lautet:

Paragraph 14,

Der Prüfungswerber hat in den schriftlichen Arbeiten sämtliche von ihm bei der Ausarbeitung benützte Hilfsmittel (Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz) anzuführen und zu bestätigen, dass er ausschließlich diese verwendet hat.“

Novellierungsanordnung 4, Der bisherige Inhalt des Paragraph 16, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 16, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Verwendet ein Prüfungswerber unerlaubte Hilfsmittel, bedient er sich bei der Ablegung der Prüfung unzulässigerweise einer anderen Person oder liegt aus sonstigen Gründen eine vorgetäuschte Leistung vor, so ist die Prüfung nicht zu beurteilen oder deren bereits erfolgte Beurteilung im Nachhinein für ungültig zu erklären. Die nicht beurteilte oder in ihrer Beurteilung für ungültig erklärte Prüfung ist auf die Gesamtzahl der Prüfungsantritte (Paragraph 25, Absatz 2,) anzurechnen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 18, erster Satz wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 24, zweiter Satz lautet:

„Die Rechtsanwälte stimmen (der Jüngere vor dem Älteren) vor den richterlichen Prüfungskommissären, der Vorsitzende stimmt als letzter ab.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 25, Absatz eins, wird die Wortfolge „die Zulassung zur Prüfung beantragen“ durch die Wortfolge „zur Prüfung antreten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Der bisherige Inhalt des Paragraph 29, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 29, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Paragraphen 3,, 13, 14, 16, 18, 24 und 25 Absatz eins, in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2020,, treten mit 1. April 2020 in Kraft. Paragraph 18, in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Zulassung zur Prüfung nach dem 31. März 2020 bei der Prüfungskommission eingebracht wird. Paragraph 25, in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 ist anzuwenden, wenn die nicht bestandene Prüfung nach dem 31. März 2020 abgelegt worden ist.“

Artikel 7
Änderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes

Das Rechtsanwaltstarifgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 10, Ziffer eins, wird der Betrag von „580 Euro“ durch den Betrag von „800 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 10, Ziffer 4, Litera a, wird der Betrag von „4 360 Euro“ durch den Betrag von „6 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 10, Ziffer 4, Litera b, wird der Betrag von „1 740 Euro“ durch den Betrag von „2 400 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 10, Ziffer 5, Litera a, wird der Betrag von „2 180 Euro“ durch den Betrag von „3 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 10, Ziffer 5, Litera d, wird der Betrag von „14 530 Euro“ durch den Betrag von „15 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 10, Ziffer 6, Litera a, wird der Betrag von „19 620 Euro“ durch den Betrag von „21 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 10, Ziffer 6, Litera b, wird der Betrag von „8 720 Euro“ durch den Betrag von „11 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 10, Ziffer 6 a, wird der Betrag von „21 800 Euro“ durch den Betrag von „24 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 10, Ziffer 7, Litera a, wird der Betrag von „4 360 Euro“ durch den Betrag von „6 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 10, Ziffer 7, Litera b, wird der Betrag von „8 720 Euro“ durch den Betrag von „11 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 10, Ziffer 8, wird der Betrag von „8 720 Euro“ durch den Betrag von „11 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 10, Ziffer 9, Litera a, wird der Betrag von „2 180 Euro“ durch den Betrag von „3 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 10, Ziffer 9, Litera b, wird der Betrag von „4 360 Euro“ durch den Betrag von „6 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 12, Absatz 4, Litera a, wird jeweils der Betrag von „1 450 Euro“ durch den Betrag von „2 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 12, Absatz 4, Litera b, wird jeweils der Betrag von „730 Euro“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 12, Absatz 4, Litera c, wird jeweils der Betrag von „150 Euro“ durch den Betrag von „200 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 14, Litera a, wird der Betrag von „21 800 Euro“ durch den Betrag von „24 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 14, Litera b, wird der Betrag von „7 270 Euro“ durch den Betrag von „10 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 14, Litera c, wird der Betrag von „730 Euro“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In der Tarifpost 3 B Abschnitt römisch eins a entfällt vor dem Ausdruck „Abschnitt I“ das Wort „der“.

Novellierungsanordnung 21, Der bisherige Inhalt des Paragraph 26 a, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 26 a, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Paragraph 10,, Paragraph 12,, Paragraph 14 und die Tarifpost 3 B in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2020,, treten mit 1. April 2020 in Kraft. Paragraph 10,, Paragraph 12 und Paragraph 14, in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 sind auf Leistungen der Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 31. März 2020 bewirkt werden.“

Artikel 8
Umsetzungshinweis

Mit

  1. Ziffer eins
    Artikel eins bis 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19.6.2018, S. 43, und
  2. Ziffer 2
    Artikel eins und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. Nr. L 173 vom 9.7.2018, S. 25,
umgesetzt.

Van der Bellen

Kurz