170. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz und das Post-Betriebsverfassungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes
Das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In der Überschrift des I. Teils des 4. Hauptstückes wird der Ausdruck „der Lehrlingsentschädigung“ durch den Ausdruck „des Lehrlingseinkommens“ ersetzt.In der Überschrift des römisch eins. Teils des 4. Hauptstückes wird der Ausdruck „der Lehrlingsentschädigung“ durch den Ausdruck „des Lehrlingseinkommens“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In den §§ 26 Abs. 1 und 28 Abs. 2 und 3 wird jeweils der Ausdruck „die Lehrlingsentschädigung“ durch den Ausdruck „das Lehrlingseinkommen“ ersetzt.In den Paragraphen 26, Absatz eins und 28 Absatz 2, und 3 wird jeweils der Ausdruck „die Lehrlingsentschädigung“ durch den Ausdruck „das Lehrlingseinkommen“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In den §§ 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck „einer Lehrlingsentschädigung“ durch den Ausdruck „eines Lehrlingseinkommens“ ersetzt.In den Paragraphen 26, Absatz 2 und 27 Absatz eins, wird jeweils der Ausdruck „einer Lehrlingsentschädigung“ durch den Ausdruck „eines Lehrlingseinkommens“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In den §§ 26 Abs. 3 und 27 Abs. 2 wird jeweils der Ausdruck „der Lehrlingsentschädigung“ durch den Ausdruck „des Lehrlingseinkommens“ ersetzt.In den Paragraphen 26, Absatz 3 und 27 Absatz 2, wird jeweils der Ausdruck „der Lehrlingsentschädigung“ durch den Ausdruck „des Lehrlingseinkommens“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 27 Abs. 1 wird der Ausdruck „der festzusetzenden Lehrlingsentschädigung“ durch den Ausdruck „des festzusetzenden Lehrlingseinkommens“ ersetzt.In Paragraph 27, Absatz eins, wird der Ausdruck „der festzusetzenden Lehrlingsentschädigung“ durch den Ausdruck „des festzusetzenden Lehrlingseinkommens“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 27 Abs. 3 wird der Ausdruck „der festgesetzten Lehrlingsentschädigung“ durch den Ausdruck „des festgesetzten Lehrlingseinkommens“ ersetzt.In Paragraph 27, Absatz 3, wird der Ausdruck „der festgesetzten Lehrlingsentschädigung“ durch den Ausdruck „des festgesetzten Lehrlingseinkommens“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 28 Abs. 1 wird der Ausdruck „Die gehörig kundgemachte Lehrlingsentschädigung ist innerhalb ihres“ durch den Ausdruck „Das gehörig kundgemachte Lehrlingseinkommen ist innerhalb seines“ ersetzt.In Paragraph 28, Absatz eins, wird der Ausdruck „Die gehörig kundgemachte Lehrlingsentschädigung ist innerhalb ihres“ durch den Ausdruck „Das gehörig kundgemachte Lehrlingseinkommen ist innerhalb seines“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 28 Abs. 2 wird der Ausdruck „Die festgesetzte Lehrlingsentschädigung“ durch den Ausdruck „Das festgesetzte Lehrlingseinkommen“ ersetzt.In Paragraph 28, Absatz 2, wird der Ausdruck „Die festgesetzte Lehrlingsentschädigung“ durch den Ausdruck „Das festgesetzte Lehrlingseinkommen“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 28 Abs. 3 wird der Ausdruck „eine festgesetzte Lehrlingsentschädigung“ durch den Ausdruck „ein festgesetztes Lehrlingseinkommen“ ersetzt.In Paragraph 28, Absatz 3, wird der Ausdruck „eine festgesetzte Lehrlingsentschädigung“ durch den Ausdruck „ein festgesetztes Lehrlingseinkommen“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 49 Abs. 1 lautet:Paragraph 49, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,In der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung ist jeder betriebs(gruppen)zugehörige Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft stimmberechtigt, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und am Tage der Betriebsversammlung im Betrieb beschäftigt ist.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 52 Abs. 1 lautet:Paragraph 52, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tage der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes das 16. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind.“
12.Novellierungsanordnung 12, In den §§ 149, 158 Abs. 1 Z 4 und 5 sowie 164 Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck „Lehrlingsentschädigungen“ durch den Ausdruck „Lehrlingseinkommen“ ersetzt.In den Paragraphen 149, 158, Absatz eins, Ziffer 4, und 5 sowie 164 Absatz eins, wird jeweils der Ausdruck „Lehrlingsentschädigungen“ durch den Ausdruck „Lehrlingseinkommen“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 264 wird folgender Abs. 35 angefügt:Dem Paragraph 264, wird folgender Absatz 35, angefügt:
„(35)Absatz 35,§§ 26 Abs. 1 bis 3, 27 Abs. 1 bis 3, 28 Abs. 1 bis 3, 49 Abs. 1, § 52 Abs. 1, 149, 158 Abs. 1 Z 4 und 5 sowie 164 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“Paragraphen 26, Absatz eins bis 3, 27 Absatz eins, bis 3, 28 Absatz eins, bis 3, 49 Absatz eins,, Paragraph 52, Absatz eins, 149, 158, Absatz eins, Ziffer 4, und 5 sowie 164 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Post-Betriebsverfassungsgesetzes
Das Post-Betriebsverfassungsgesetz – PBVG, BGBl. Nr. 326/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2017, wird wie folgt geändert:Das Post-Betriebsverfassungsgesetz – PBVG, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 25 Abs. 1 lautet:Paragraph 25, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Wahlausschreibung das 16. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag sowie am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 81 wird folgender Abs. 15 angefügt:Dem Paragraph 81, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15,§ 25 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“Paragraph 25, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Van der Bellen
Kurz