BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 31. Dezember 2020

Teil I

170. Bundesgesetz:

Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes und des Post-Betriebsverfassungsgesetzes

(NR: GP römisch XXVII RV 378 AB 557 S. 71. BR: AB 10515 S. 916.)

170. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz und das Post-Betriebsverfassungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

Das Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In der Überschrift des römisch eins. Teils des 4. Hauptstückes wird der Ausdruck „der Lehrlingsentschädigung“ durch den Ausdruck „des Lehrlingseinkommens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In den Paragraphen 26, Absatz eins und 28 Absatz 2, und 3 wird jeweils der Ausdruck „die Lehrlingsentschädigung“ durch den Ausdruck „das Lehrlingseinkommen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In den Paragraphen 26, Absatz 2 und 27 Absatz eins, wird jeweils der Ausdruck „einer Lehrlingsentschädigung“ durch den Ausdruck „eines Lehrlingseinkommens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In den Paragraphen 26, Absatz 3 und 27 Absatz 2, wird jeweils der Ausdruck „der Lehrlingsentschädigung“ durch den Ausdruck „des Lehrlingseinkommens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 27, Absatz eins, wird der Ausdruck „der festzusetzenden Lehrlingsentschädigung“ durch den Ausdruck „des festzusetzenden Lehrlingseinkommens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 27, Absatz 3, wird der Ausdruck „der festgesetzten Lehrlingsentschädigung“ durch den Ausdruck „des festgesetzten Lehrlingseinkommens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 28, Absatz eins, wird der Ausdruck „Die gehörig kundgemachte Lehrlingsentschädigung ist innerhalb ihres“ durch den Ausdruck „Das gehörig kundgemachte Lehrlingseinkommen ist innerhalb seines“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 28, Absatz 2, wird der Ausdruck „Die festgesetzte Lehrlingsentschädigung“ durch den Ausdruck „Das festgesetzte Lehrlingseinkommen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 28, Absatz 3, wird der Ausdruck „eine festgesetzte Lehrlingsentschädigung“ durch den Ausdruck „ein festgesetztes Lehrlingseinkommen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 49, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsIn der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung ist jeder betriebs(gruppen)zugehörige Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft stimmberechtigt, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und am Tage der Betriebsversammlung im Betrieb beschäftigt ist.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 52, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsWahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tage der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes das 16. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind.“

Novellierungsanordnung 12, In den Paragraphen 149,, 158 Absatz eins, Ziffer 4, und 5 sowie 164 Absatz eins, wird jeweils der Ausdruck „Lehrlingsentschädigungen“ durch den Ausdruck „Lehrlingseinkommen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 264, wird folgender Absatz 35, angefügt:

  1. Absatz 35Paragraphen 26, Absatz eins bis 3, 27 Absatz eins, bis 3, 28 Absatz eins, bis 3, 49 Absatz eins,, Paragraph 52, Absatz eins,, 149, 158 Absatz eins, Ziffer 4, und 5 sowie 164 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Post-Betriebsverfassungsgesetzes

Das Post-Betriebsverfassungsgesetz – PBVG, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 25, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsWahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Wahlausschreibung das 16. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag sowie am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 81, wird folgender Absatz 15, angefügt:

  1. Absatz 15Paragraph 25, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Van der Bellen

Kurz