BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 31. Dezember 2020

Teil römisch eins

167. Bundesgesetz:

Änderung des Bundesgesetzes, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird sowie Änderung des Investitionsprämiengesetzes – InvPrG

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 1126/A Ausschussbericht 591 Sitzung 69,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10512 Sitzung 916,, )

167. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird und das Bundesgesetz über eine COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG) geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesgesetzes, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird

Das Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, wird der Betrag „bis zu zwei Milliarden Euro“ durch den Betrag „bis zu drei Milliarden Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph eins, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2025 außer Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Bundesgesetzes über eine COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG)

Das Bundesgesetz über eine COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.88 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 3, letzter Satz wird der Betrag „zwei Milliarden Euro“ durch „drei Milliarden Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 5, Absatz eins a, wird folgender Absatz eins b, eingefügt:

  1. Absatz eins b,Paragraph eins, Absatz 3, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2025 außer Kraft.“

Van der Bellen

Kurz